486/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Andreas Kohl, Dr. Ewald Nowotny

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria

Aktiengesellschaft.

Der Nationalrat wolle beschließen,

"Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria

Aktiengesellschaft"

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

§1

Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) hat die in ihrem

Eigentum stehenden Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft bis zum 31.12.1997 zu

veräußern.

§2

Vorzugsweise soll die PTBG die Aktien an Finanzinstitute zum Zweck der bestmöglichen

Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern.

§3

Der zu vereinbarende Verkaufspreis hat über dem von der PTBG an die Republik

Österreich geleisteten Kaufpreis zuzüglich der der PTBG entstandenen Kosten für den

Ankauf bzw. den Weiterverkauf der Aktien und zuzüglich der bei der PTBG angefallenen

Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises zu liegen.

§4

Ein im Zuge der Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis

erzielter Nettomehrerlös ist an die PTBG abzuführen. Dieser Nettomehrerlös ist an den

Bund weiterzuleiten.

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl.Nr. 163/1991 tritt außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den

Finanzausschuß vorgeschlagen


 

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Durch dieses Bundesgesetz wird der Entschließung des Nationalrates vom 14.1.1997,

hinsichtlich des Verkaufs der "Bundesanteile an der Bank Austria" Rechnung getragen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1:

Zweck dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, daß der Verkauf der ehemaligen

Bundesanteile an der Bank Austria zwingend noch im Jahr 1997 erfolgt. Damit werden diese

Anteile noch im Jahre 1997 auch dem mittelbaren Einflußbereich des Bundes entzogen.

Zu § 2:

Der in der Entschließung vorgezeichnete Weg ist eine möglichst breite Streuung an Private;

unter schwierigen Kapitalmarktbedingungen könnte eine breite Streuung eines so großen

Aktienvolumens innerhalb kurzer Frist auf Schwierigkeiten stoßen, weshalb vorzugsweise

eine Übertragung aller Aktien an ein Bankenkonsortium oder an eine einzelne Bank zum

Zweck der Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Wiener

Börse erfolgen soll. Dies hätte auch den Vorteil, daß eine Besserungsvereinbarung

abgeschlossen werden kann, so daß dem Bund zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzlicher

Verkaufserlös zufließen kann.

Zu § 3:

Diese Bestimmung nimmt auf den zwischen der Republik Österreich und der PTBG

abgeschlossenen Kaufvertrag vom 30.12.1996 bezug.

Zu § 4:

Bei dem gegebenenfalls an die PTBG abzuführenden und von der PTBG an den Bund

weiterzuleitenden Nettomehrerlös wird es sich um die Differenz zwischen Anschaffungspreis

und Veräußerungspreis für die vom Bankenkonsortium bzw. einer einzelnen Bank

übernommenen Aktien handeln; es ist jedenfalls damit zu rechnen, daß den Finanzinstituten

das von ihnen zu übernehmende Risiko, die ihnen erwachsenden Finanzierungskasten und

die Plazierungskosten marktkonform abzugelten sein werden.

Zu Artikel II

Durch Artikel I wird die Vorgangsweise für die Veräußerung der Bundesanteile an der Bank

Austria neu geregelt; damit ist die seinerzeitige Gesetzesbestimmung, mit der die

Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der "Creditanstalt-Bankverein" und der

Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" erteilt wurde (BGBI.Nr, 163/1991), überholt

und wird daher aufgehoben.