486/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Andreas Kohl, Dr. Ewald Nowotny
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria
Aktiengesellschaft.
Der Nationalrat wolle beschließen,
"Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria
Aktiengesellschaft"
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
§1
Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) hat die in ihrem
Eigentum stehenden Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft bis zum 31.12.1997 zu
veräußern.
§2
Vorzugsweise soll die PTBG die Aktien an Finanzinstitute zum Zweck der bestmöglichen
Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern.
§3
Der zu vereinbarende Verkaufspreis hat über dem von der PTBG an die Republik
Österreich geleisteten Kaufpreis zuzüglich der der PTBG entstandenen Kosten für den
Ankauf bzw. den Weiterverkauf der Aktien und zuzüglich der bei der PTBG angefallenen
Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises zu liegen.
§4
Ein im Zuge der Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis
erzielter Nettomehrerlös ist an die PTBG abzuführen. Dieser Nettomehrerlös ist an den
Bund weiterzuleiten.
Artikel II
Das Bundesgesetz BGBl.Nr. 163/1991 tritt außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den
Finanzausschuß vorgeschlagen
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Durch dieses Bundesgesetz wird der Entschließung des Nationalrates vom 14.1.1997,
hinsichtlich des Verkaufs der "Bundesanteile an der Bank Austria" Rechnung getragen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1:
Zweck dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, daß der Verkauf der ehemaligen
Bundesanteile an der Bank Austria zwingend noch im Jahr 1997 erfolgt. Damit werden diese
Anteile noch im Jahre 1997 auch dem mittelbaren Einflußbereich des Bundes entzogen.
Zu § 2:
Der in der Entschließung vorgezeichnete Weg ist eine möglichst breite Streuung an Private;
unter schwierigen Kapitalmarktbedingungen könnte eine breite Streuung eines so großen
Aktienvolumens innerhalb kurzer Frist auf Schwierigkeiten stoßen, weshalb vorzugsweise
eine Übertragung aller Aktien an ein Bankenkonsortium oder an eine einzelne Bank zum
Zweck der Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Wiener
Börse erfolgen soll. Dies hätte auch den Vorteil, daß eine Besserungsvereinbarung
abgeschlossen werden kann, so daß dem Bund zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzlicher
Verkaufserlös zufließen kann.
Zu § 3:
Diese Bestimmung nimmt auf den zwischen der Republik Österreich und der PTBG
abgeschlossenen Kaufvertrag vom 30.12.1996 bezug.
Zu § 4:
Bei dem gegebenenfalls an die PTBG abzuführenden und von der PTBG an den Bund
weiterzuleitenden Nettomehrerlös wird es sich um die Differenz zwischen Anschaffungspreis
und Veräußerungspreis für die
vom Bankenkonsortium bzw. einer einzelnen Bank
übernommenen Aktien handeln; es ist jedenfalls damit zu rechnen, daß den Finanzinstituten
das von ihnen zu übernehmende Risiko, die ihnen erwachsenden Finanzierungskasten und
die Plazierungskosten marktkonform abzugelten sein werden.
Zu Artikel II
Durch Artikel I wird die Vorgangsweise für die Veräußerung der Bundesanteile an der Bank
Austria neu geregelt; damit ist die seinerzeitige Gesetzesbestimmung, mit der die
Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der "Creditanstalt-Bankverein" und der
Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" erteilt wurde (BGBI.Nr, 163/1991), überholt
und wird daher aufgehoben.