489/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Hans Peter Haselsteiner und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und
das Angestelltengesetz 1921 geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das
Angestelltengesetz 1921 geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das
Angestelltengesetz 1921 geändert werden.
Artikel 1
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet.
"Eine Abfertigungsrückstellung kann im Ausmaß bis zu 100 % der am Bilanzstichtag
bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden."
2. In § 14 Abs. 5 Ziffer 4 werden nach der lit.e folgende neue litera angefügt.
"f) österreichische Aktien, die nicht Aktien des eigenen Unternehmens oder
Aktien von Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz BGBl. Nr. 98/1965 in der
jeweils geltenden Fassung sind
g) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 192/1963 bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993 BGBl. Nr. 532, die
ausschließlich in österreichischen Aktien veranlagen
h) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 192/1963 bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993 BGBl. Nr. 532, die
nach den Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a bis d
genannten Art veranlagen."
Artikel 11
Das Angestelltengesetz 1921 , BGBl. Nr. 292/1 921 , zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
262/1996 wird wie folgt geändert:
Nach § 23 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt, der wie folgt lautet:
"(2a) Die Wertpapiere, die zur Deckung der Abfertigungsrückstellung gemäß § 14
Abs. 5 EStG 1 988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur
Konkursmasse gehörende Sondermasse ( § 48 KO) für die Abfertigungsansprüche
der Arbeitnehmer."
Begründung
Die bestehenden Veranlagungsvorschriften von Rückstellungen für
Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen entsprechen nicht mehr den heutigen
Gegebenheiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der dringend notwendigen
Belebung des österreichischen Kapitalmarktes ist es sinnvoll, Rahmenbedingungen
zu schaffen, die geeignet sind, den Besitz von Aktien zu fördern. Da auch das
Pensionskassengesetz dahingehend novelliert wurde, daß ein höherer Prozentsatz
der Veranlagung in Aktien erfolgen kann, gibt es keinen Grund, die Rückstellungen
für Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen, Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik u.
ä. zu beschränken. Es soll der Entscheidung der Unternehmen überlassen bleiben,
in welcher Form die Rückstellungen
gedeckt werden.
Zu Artikel 1: Neben der mit der Neuregelung bezweckten Belebung des
Kapitalmarktes soll die Höhe der Rückstellungen für Abfertigungsansprüche bis zu
100 % betragen können.
Zu Artikel 11 Mit der Festlegung der Abfertigungsrückstellung als Sondermasse zur
Konkursmasse soll ein Entlastungseffekt auf den Insolvenzausfallsgeldfonds erreicht
werden. Damit ist gewährleistet, daß die Abfertigungsansprüche jedenfalls in der
Höhe der gebildeten Rückstellung aus dem Vermögen des Unternehmens befriedigt
werden können und nur die darüber hinausgehenden Ansprüche aus dem
Insolvenzausfallsgeldfonds gedeckt werden müssen. Aufgrund der gestiegenen
Insolvenzen in den letzten Jahren und infolge einiger spektakulärer Großpleiten ist
auch der IAG selbst schwer defizitär. Dieser Situation wurde mit Beitragserhöhungen
(Letzte Anhebung von 0,5 auf O,7 % der Lohnsumme) zum IAG begegnet, was sich
direkt auf die ohnehin schon hohen Lohnnebenkosten und damit auch auf die
Wettbwerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft nachteilig auswirkt.