489/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Hans Peter Haselsteiner und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und

das Angestelltengesetz 1921 geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das

Angestelltengesetz 1921 geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das

Angestelltengesetz 1921 geändert werden.

Artikel 1

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet.

"Eine Abfertigungsrückstellung kann im Ausmaß bis zu 100 % der am Bilanzstichtag

bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden."

2. In § 14 Abs. 5 Ziffer 4 werden nach der lit.e folgende neue litera angefügt.

"f) österreichische Aktien, die nicht Aktien des eigenen Unternehmens oder

Aktien von Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz BGBl. Nr. 98/1965 in der

jeweils geltenden Fassung sind

g) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 192/1963 bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993 BGBl. Nr. 532, die

ausschließlich in österreichischen Aktien veranlagen

h) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 192/1963 bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993 BGBl. Nr. 532, die

nach den Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a bis d

genannten Art veranlagen."

Artikel 11

Das Angestelltengesetz 1921 , BGBl. Nr. 292/1 921 , zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

262/1996 wird wie folgt geändert:

Nach § 23 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt, der wie folgt lautet:

"(2a) Die Wertpapiere, die zur Deckung der Abfertigungsrückstellung gemäß § 14

Abs. 5 EStG 1 988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur

Konkursmasse gehörende Sondermasse ( § 48 KO) für die Abfertigungsansprüche

der Arbeitnehmer."

Begründung

Die bestehenden Veranlagungsvorschriften von Rückstellungen für

Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen entsprechen nicht mehr den heutigen

Gegebenheiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der dringend notwendigen

Belebung des österreichischen Kapitalmarktes ist es sinnvoll, Rahmenbedingungen

zu schaffen, die geeignet sind, den Besitz von Aktien zu fördern. Da auch das

Pensionskassengesetz dahingehend novelliert wurde, daß ein höherer Prozentsatz

der Veranlagung in Aktien erfolgen kann, gibt es keinen Grund, die Rückstellungen

für Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen auf Inhaber lautende

Schuldverschreibungen, Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik u.

ä. zu beschränken. Es soll der Entscheidung der Unternehmen überlassen bleiben,

in welcher Form die Rückstellungen gedeckt werden.

Zu Artikel 1: Neben der mit der Neuregelung bezweckten Belebung des

Kapitalmarktes soll die Höhe der Rückstellungen für Abfertigungsansprüche bis zu

100 % betragen können.

Zu Artikel 11 Mit der Festlegung der Abfertigungsrückstellung als Sondermasse zur

Konkursmasse soll ein Entlastungseffekt auf den Insolvenzausfallsgeldfonds erreicht

werden. Damit ist gewährleistet, daß die Abfertigungsansprüche jedenfalls in der

Höhe der gebildeten Rückstellung aus dem Vermögen des Unternehmens befriedigt

werden können und nur die darüber hinausgehenden Ansprüche aus dem

Insolvenzausfallsgeldfonds gedeckt werden müssen. Aufgrund der gestiegenen

Insolvenzen in den letzten Jahren und infolge einiger spektakulärer Großpleiten ist

auch der IAG selbst schwer defizitär. Dieser Situation wurde mit Beitragserhöhungen

(Letzte Anhebung von 0,5 auf O,7 % der Lohnsumme) zum IAG begegnet, was sich

direkt auf die ohnehin schon hohen Lohnnebenkosten und damit auch auf die

Wettbwerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft nachteilig auswirkt.