490/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier, Barmüller

und PartnerInnen

betreffend Änderung des Mietrechtsgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Änderung des Mietrechtsgesetzes BGBl. 1981/520

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Der § 14 Abs. 3, 2.Satz lautet:

"Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer unabhängig vom Geschlecht,

mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch

in der Wohnung in einer Wirtschafts- und Haushaltsgemeinschaft gelebt hat;"

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat in einem kürzlich öffentlich bekanntgewordenen

Erkenntnis vom 5.12.1996 (Zl. 6 Ob 2325/96x) festgestellt, daß das Eintrittsrecht

gemäß § 14 Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht für den gleichgeschlechtlichen

Lebensgefährten eines verstorbenen Hauptmieters gelte. Anlaß war ein Fall, wie er

heute leider alltäglich geworden ist: Ein homosexuelles Paar bewohnte mehrere

Jahre gemeinsam eine Wohnung, nur einer der Partner war Hauptmieter, er starb an

AIDS, der Vermieter kündigte den Lebensgefährten.

Während Bezirks- und Landesgericht das Schutzbedürfnis des gekündigten

Lebensgefährten im Sinne des Mietrechtes anerkannten, weil sie - nach Ansicht der

Liberalen richtigerweise - das Geschlecht des Betroffenen nicht für

entscheidungsrelevant hielten, qualifizierte der OGH die Kündigung für gerechtfertigt.

Als Begründung führte der OGH an, daß er keinen Hinweis fände, daß der

Gesetzgeber homosexuelle Partnerschaften heterosexuellen gleichstellen wolle.

Demgegenüber vertreten die unterzeichneten Abgeordneten die Auffassung, daß die

Gerichte Gesetzesbestimmungen im Sinne der Grundrechte, im vorliegenden Fall

des Gleichheitsgrundsatzes, auszulegen haben, um damit auch durch die

Rechtssprechung den verfassungskonformen Zustand herzustellen.

Aufgrund des in Rede stehenden OGH-Erkenntnisses ist jedoch gesetzgeberischer

Handlungsbedarf entstanden. Ziel der Bestimmung des § 14 ist der Schutz eines

nach dem Tod des Partners in der Wohnung verbliebenen Gefährten. Es kann weder

sachgerecht noch sonst begründbar sein, das Schutzbedürfnis je nach Geschlecht

unterschiedlich zu behandeln, da das Kriterium einzig die gemeinsame

Lebensführung und die daraus erfließenden Konsequenzen sind.

Die Formulierung soll die legistische Klarstellung bringen.

Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuß

vorgeschlagen.