490/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier, Barmüller
und PartnerInnen
betreffend Änderung des Mietrechtsgesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Mietrechtsgesetzes BGBl. 1981/520
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Der § 14 Abs. 3, 2.Satz lautet:
"Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer unabhängig vom Geschlecht,
mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch
in der Wohnung in einer Wirtschafts- und Haushaltsgemeinschaft gelebt hat;"
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat in einem kürzlich öffentlich bekanntgewordenen
Erkenntnis vom 5.12.1996 (Zl. 6 Ob 2325/96x) festgestellt, daß das Eintrittsrecht
gemäß § 14 Abs. 3 Mietrechtsgesetz nicht für den gleichgeschlechtlichen
Lebensgefährten eines verstorbenen Hauptmieters gelte. Anlaß war ein Fall, wie er
heute leider alltäglich geworden ist: Ein homosexuelles Paar bewohnte mehrere
Jahre gemeinsam eine Wohnung, nur einer der Partner war Hauptmieter, er starb an
AIDS, der Vermieter kündigte den Lebensgefährten.
Während Bezirks- und Landesgericht das Schutzbedürfnis des gekündigten
Lebensgefährten im Sinne des Mietrechtes anerkannten, weil sie - nach Ansicht der
Liberalen richtigerweise - das Geschlecht des Betroffenen nicht für
entscheidungsrelevant hielten, qualifizierte der OGH die Kündigung für gerechtfertigt.
Als Begründung führte der OGH an, daß er keinen Hinweis fände, daß der
Gesetzgeber homosexuelle Partnerschaften heterosexuellen gleichstellen wolle.
Demgegenüber vertreten die unterzeichneten Abgeordneten die Auffassung, daß die
Gerichte Gesetzesbestimmungen im Sinne der Grundrechte, im vorliegenden Fall
des Gleichheitsgrundsatzes, auszulegen haben, um damit auch durch die
Rechtssprechung den verfassungskonformen Zustand herzustellen.
Aufgrund des in Rede stehenden OGH-Erkenntnisses ist jedoch gesetzgeberischer
Handlungsbedarf entstanden. Ziel der Bestimmung des § 14 ist der Schutz eines
nach dem Tod des Partners in der Wohnung
verbliebenen Gefährten. Es kann weder
sachgerecht noch sonst begründbar sein, das Schutzbedürfnis je nach Geschlecht
unterschiedlich zu behandeln, da das Kriterium einzig die gemeinsame
Lebensführung und die daraus erfließenden Konsequenzen sind.
Die Formulierung soll die legistische Klarstellung bringen.
Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuß
vorgeschlagen.