494/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Kostelka , Dr. Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. .../1997' wird wie folgt geändert:
7. In Art. 129 entfällt die Wortfolge "in den Ländern".
2. Nach Art. 129b wird folgender Abschnitt eingefügt
"B. Unabhängiger Bundesasylsenat
Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als
oberste Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger
Bundesasylsenat).
(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem
Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die
Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die
Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.
(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an
keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als
Kollegium auf die Mitglieder jährlich im
voraus zu verteilen, eine nach dieser Einteilung
einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des
Vorsitzenden abgenommen werden.
(4) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die
Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn es
1 . schriftlich darum ansucht,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des
Senates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit
voraussichtlich ausgeschlossen ist.
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend
war und amtsunfähig ist oder
5. der Bestimmung des Abs. 5 nicht entspricht.
(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung
ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres
Amtes hervorrufen könnte"
(6) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird
insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in
welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet."
3. Die bisherigen Abschnitte B und C werden als Abschnitte C und D bezeichnet.
4. Art. 137 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen
Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn die Entscheidung nicht
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine
geringe Geldstrafe verhängt wurde"'
5. Art. 146b .Abs. 1 lautet:
"(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft
bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf
Verlangen innerhalb einer Frist von acht Wochen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern.
Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft."
6. Art. 148d lautet:
"Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über
ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den
Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat
sowie in deren Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen
jedesmal gehört zu werden. Dieses Recht steht den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch
hinsichtlich der Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des
Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates."
7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 17 angefügt.
..(17) Art. 129' Art' '129c, Abschnitt B des Sechsten Hauptstückes, ,Art. 131 Abs. 3, die neuen
Abschnittsbezeichnungen im Sechsten Hauptstück, Art. 148b Abs. 1 sowie Art. 148d in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr. .../1997 treten mit 1. Jänner 1998
in Kraft."
ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste
Lesung dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.
Begründung:
Zu Z 1 und 2 Art. 129 und 129c B-VG;
Der Verwaltungsgerichtshof ist durch Beschwerdesachen in Angelegenheiten des
Aufenthalts-, des Fremden- und des Asylgesetzes überlastet. Deshalb soll ein unabhängiger
Bundesasysenat geschaffen werden, der als gerichtsähnliche Einrichtung (Tribunal), dem
Verwaltungsgerichtshof vorgeschattet, über Berufungen in Asylangelegenheiten entscheiden
soll.
Nach der diesem Gesetzesvorschlag zugrunde liegenden Konzeption soll es künftig zwei
Typen von unabhängigen Verwaltungssenaten geben, nämlich die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern und den unabhängigen Bundesasylsenat. Abschnitt A
des Sechsten Hauptstücks des B-VG soll unverändert (lediglich) die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern regeln, während dem unabhängigen Bundesasylsenat
ein neuer Abschnitt B desselben Hauptstücks gewidmet sein soll.
Daher ist in Art. 129 unspezifiert von den unabhängigen Verwaltungssenaten zu sprechen,
worunter beide oben erwähnten Typen zu verstehen sind. Dieselbe Bedeutung kommt dem
Begriff "unabhängiger Verwaltungssenat" auch an anderen Stellen außerhalb der Art. 129a
und 129b B-VG, an denen er schon bisher verwendet wird, zu, dabei handelt es sich im B-
VG um Art. 130 Abs. 1 lit. a und b. den neu gefaßten Art. 131 Abs. 3. Art. 132. Art. 139 Abs.
1. Art. 140 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 .
Die näheren Regelungen über den unabhängigen Bundesasylsenat sollen durch ein
einfaches Bundesgesetz getroffen werden. Diesbezüglich ist auf die Gesetzesvorschläge
betreffend ein Asylgesetzes 1991 und ein Bundesgesetz über den unabhängigen
Bundesasylsenat (UBASG) zu verweisen.
Zu Z 4 (Art. 131 Abs. 3 B-VG):
Bereits die derzeitige Rechtslage sieht die Ablehnung einer Beschwerde in
Verwaltungsstrafsachen durch den Verwaltungsgerichtshof unter bestimmten
Voraussetzungen vor. Diese Voraussetzungen für die Ablehnung einer Beschwerde sollen
auf jene Fälle erweitert werden, in denen
ein unabhängiger Verwaltungssenat oder der
unabhängige Bundesasylsenat als Vorinstanz entschieden hat. Die sachliche Rechtfertigung
wird darin gesehen, daß sowohl die unabhängigen Verwaltungssenate als auch der
unabhängige Bundesasylsenat gerichtsähnliche Einrichtungen sind. Deshalb soll der
Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerden gegen den Bescheid einer solchen Einrichtung
ermächtigt werden' von der Behandlung einer Beschwerde abzusehen, wenn es sich nicht
um eine Rechtsfrage handelt, der (aus beispielhaft aufgezählten Gründen) grundsätzliche
Bedeutung zukommt. In Verwaltungsstrafsachen soll es jedoch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2
des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 628/1988
dabei verbleiben, daß die Ausübung des Ablehnungsrechtes überdies voraussetzt, daß nur
eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.
Zu Z 5(Art. 148b Abs. 1 B-VG):
In der Praxis haben sich immer wieder Verzögerungen im Prüfverfahren durch die späte
Abgabe von Stellungnahmen der geprüften Stellen ergeben. Um das Prüfungsverfahren
auch im Interesse der Bürger, die sich an die Volksanwaltschaft gewandt haben, zu straffen
oder zu verkürzen, soll daher eine Antwortfrist vorgesehen werden. Auf begründetes
Ersuchen kann diese durch die Volksanwaltschaft erstreckt werden.
>Zur Z 6 (Art. 148d B-VG):
Da die Volksanwaltschaft auch jeweils Landesvolksanwaltschaft für alle österreichischen
Bundesländer - ausgenommen Tirol und Vorarlberg - ist, erscheint es gerechtfertigt, die
Berichte der Volksanwaltschaft nicht nur dem Nationalrat, sondern auch dem Bundesrat
vorzulegen. Die Länderkammer soll damit die Gelegenheit erhalten, sich mit den von der
Volksanwaltschaft angesprochenen Fragen - insbesondere auch den in den Berichten
enthaltenen Anregungen - auseinanderzusetzen.