498/A XX.GP
der Abgeordneten Parnigoni
und Genossen
mit dem das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr.201/1996, in der Fassung BGBI. Nr.797/1996,
das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. Nr.333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. Nr..../1997 und das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr.54, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBI. Nr..../1997 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, BGBI. Nr.201/1996, in der Fassung BGBI.
Nr. 797/1996, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr.333, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz, BGBl. Nr..../1997 und das Gehaltsgesetz 1956, BGBL Nr.54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBI.
Nr..../1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Arlikel l
Das Poststrukturgesetz1 BGBI. Nr.201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. Nr.797/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 werden folgende §§ 1 7a und 1 7b eingefügt:
,,§ 1 7a. (1> Der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesene Beamte können unter folgenden Voraussetzungen mit dem Monatsersten, der der
Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt
(karenziert) werden:
1. Der Beamte muß sein 55. Lebensjahr spätestens im Jahre 1999 vollendet haben.
2. Der Beamte muß der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmen
und abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 19791 BGBI. Nr.333,
gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgeben, spätestens mit dem 30. Juni oder 31.
Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem
Dienststand ausscheiden zu wollen.
(2) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Jahr des Antrittes des
Karenzurlaubes an den Bund für jeden nach Abs. 1 karenzierten Beamten einen einmaligen
Sonderbeitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 130.000 S zu leisten.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der
Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
§ 17b. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 17a hat der Beamte gegenüber der
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Anspruch auf monatlich wiederkehrende
Geldleistungen in Höhe von 80%
1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBI. Nr.56, der
seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und
2. der Sonderzahlungen.
Diese Geldleistungen begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der
gesetzlichen Sozialversicherung. Von diesen Geldleistungen ist kein Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes nach § 17 Abs. 7 zweiter Satz zu leisten.
(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kann aus sozialen Gründen teilweise
auf die Pensionsbeiträge der nach § 1 7a karenzierten Beamten verzichten.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kann nach § 17a karenzierten
Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes. BGBI. Nr.200/1967, in Anspruch nehmen, die dem
Dienstgeberbeitrag in der Krankenversicherung
entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise
ersetzen.“
2. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 17a und 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. Xxx11997 treten
mit 1. Juli1997 in Kraft.“
Artikel II
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. Nr.333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. l Nr... .11997, wird wie folgt geändert:
1. § 230a lautet samt Überschrift:
„Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230a. (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen
mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden
Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der
Beamte im Dienststand so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die
Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengmappe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung
mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war. bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der
zeitlich begrenzten Funktion
1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine
Planstelle jener Dienstzulagenmappe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der
zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die
niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die
Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch
zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt
nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne
gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu
werden.
(6) In der Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die
Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.
2. Dem § 278 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1,32.2, 32.4, 33.1,
33.2, 34.1, 34.2, 35.1,35.2, 35.5.361, 36.2, 37.1, 37.2,38.1 und 38.2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. Xxx11997 treten mit 1. Juli1997 in Kraft“
3. In der Anlage 1Z30.1, Z32.1, Z33.1, Z34.1, Z35.1‘ Z36.1‘ Z37.lundZ3B.lwird
das Zitat ,,§ 229 Abs. 3“ jeweils durch das Zitat ,,§ 229 Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.
4. Anlage 1 Z 30.2 lautet:
„30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1
gehören neben den im § 103 Abs. 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende
Verwendungen an:
30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
b) im Telekomdienst
Leiter des Femmeldetechnischen Zentralamtes,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Technischer Leiter,
d) in der Femmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Abteilung im Femmeldezentralbüro,
30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
b) im Telekomdienst
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Geschäftsbereiches,
30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b
a) im Verwaltungsdienst
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Femmeldezentralbüro,
30.2.4. in der Dienstzulagengmappe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
b) im Postautodienst
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
c) im Telekomdienst
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Verwaltungsdienst
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst
Postautodienst-Controller A,
c) im Telekomdienst
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
d) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent A in der Geschäftsleitung,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
im Verwaltungsdienst
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.“
5. Anlage 1 Z 30.4 lautet:
„30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e
angeführten Verwendungen eines Referenten A
beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die
eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in
rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende,
koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen
setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines
Universitätsstudiums bildende wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB.
Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.“
6. Anlage 1 Z 31 lautet:
..31.VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine
in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Direktion der PTA oder im Inspektorat Salzburg der PTA,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
c) im Telekomdienst als
Referent in höherer technischer Verwendung im Fernemeldetechnischen Zentralamt,
d) im Dienst bei der Mobilkom als
Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,
e) in der Femmeldehoheitsverwaltung als
Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,
31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe
in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.
31.3. Die in Z 31.2.1 lit a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in
einer Direktion oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem
Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die
eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des
Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller,
finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und
kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen
regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums
bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB.
Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und
Burgenland,
Referent für Funk-1 Telegraphen- und Übertragungstechnik
in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs 3 oder 3a
gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen Insbesondere:
31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S
a) im Verwaltungsdienst
Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,
b) im Postdienst
Regionalleiter / Post,
c) im Telekomdienst
Leiter Customer Care,
31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien>,
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes 1. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
d) im Telekomdienst:
Leiter Privatkundenvertrieb,
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
e> im Dienst bei der Mobilkom:
Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,
31.5.3. in der Dienstzuilagengruppe 1 b
a) im Verwaltungsdienst
Referent B in der Generaldirektion der PTA,
Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
b) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 1 in der Geschäftsleitung,
C> in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
31.5.4. in der Dienstzulagenmappe 2:
a) im Verwaltungsdienst
Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst
Leiter einer Postamtes 1. Klasse, 2. Stufe,
C) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle 1,
d) im Telekomdienst
Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten Abteilungsleiter (ausgenommen
Wien),
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
a) im Verwaltungsdienst
Referent B 2 in einer Direktion der PTA,
b) im Telekomdienst
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
C) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent B 2 in der Geschäftsleitung,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im
Zulassungsbüro,
31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Verwaltungsdienst
Leiter der Buchführungsabteilung (keine
Nebenverrechnungskreise> in der Buchhaltung
einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes 1. Klasse1 3. Stufe,
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle II,
d) im Telekomdienst:
Leiter eines Baubüros,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
31.5.7. in der Dienstzuklagengruppe 3b:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Direktion der PTA,
b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß
der Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der
erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z 31.5.3 lit a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in
der Generaldirektion der PTA oder im Fernmeldezentralbüro beinhalten verantwortungsvolle
und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher,
personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und
kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche
Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder
Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.
31.8. Die in
a) Z 31.5.3 lit a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer
Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten
verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt
werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich
oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB
Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) Z 31.5.5 lit a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer
Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten
verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt
werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in
einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche
Verwendungen sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der
PTA oder eines Referenten B in einem
Fernmeldebüro beinhalten
verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben1 die eigenverantwortlich ausgeübt
werden1 regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in
einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen
sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland1
Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer
Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige
Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordenisse:
31.9. Für die
a) in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung 1,
b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“
7. Anlage 1 Z 32.2 lautet:
",32.2. Der der Verwendungsgruppe PT 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an
32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Verwaltungsdienst
ADV Betriebsmanager,
b) im Postdienst
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle III,
d) im Telekomdienst
Erster Systemspezialist1
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Erster Systemspezialist1
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1 b
im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst
ADV-System- und Benutzerbetreuer,
b) im Postdienst
Leiter einer Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,
Mitarbeiter bei einem Postamt 1. Klasse,
c) im Postautodienst
Leiter einer Postautostelle IV
Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
d) im Telekomdienst
Systemspezialist
Mitarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Systemspezialist .
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer
Funküberwachungsstelle,
32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse1 3. Stufe1
b> im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle VI
C) im Telekomdienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst.“
8. Anlage 1 Z 32.4 lautet:
„32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion
der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben1 die eigenverantwortlich
ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im
instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung
einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung
voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien1 Niederösterreich und
Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und
Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.TM
9. Anlage 1 Z 33.2 lautet:
"33.2. Der Verwendungsgruppe PT 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postdienst
Leiter eines Postamtes II Klasse, Stufe 4b
b) im Telekomdienst
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst
Sachbearbeiter,
b) im Postdienst
Geldschalterdienst,
c) im Postautodienst
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
d) im Telekomdienst
Sachbearbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Sachbearbeiter,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.“
10. Anlage 1 Z 34.2 lautet.‘
„34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
a) im Postdienst
Leiter eines Postamtes III Klasse,
34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postdienst
Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes
mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,
c) im Postautodienst:
Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
d) im Telekomdienst
Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitem1
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Meßmechaniker,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle1
34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B
a) im Postautodienst:
Lehrmeister für KFz-Mechanikerlehrlinge,
b) im Telekomdienst:
Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,
34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst:
Systemoperator,
b) im Postdienst
Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),
c) im Postautodienst
Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,
d) im Telekomdienst:
ABV Platz/OES-Leistungsmerkmale,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Hilfsreferent im Fernmeldezentralbüro
11. Anlage 1 Z 35.2 lautet:
„35.2. Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst:
Mithilfe,
b) im Postdienst
Mithilfe,
c) im Postautodienst
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der
Facharbeiter angehören,
d) im Telekomdienst
Mithilfe,
e) im Dienst bei der Mobilkom.
Mithilfe,
f) in der FernmeldehoheitsverwaItung:
Mithilfe.“
12. In der Anlage 1 Z 35.5 werden die Worte „im Stenotypiedienst durch die Worte „einer
Schreibkraft“ ersetzt.
13. Anlage 1 Z 36.2 lautet:
„36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B
insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
b> im Postdienst
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
c) im Postautodienst
Berufskraftfahrer rar für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,
d) im Telekomdienst
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Nachrichtenelektroniker.‘
14. Anlage 1 Z 37.2 lautet
„37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des
Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B
insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
a) im Verwaltungsdienst
Schreibkraft,
b) im Postdienst
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
c) im Postautodienst
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
d) im Telekomdienst
Lagerarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Schreibkraft,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Schreib und Vervielfältigungsdienst“
15. Anlage 1 Z 3&2 lautet:
„38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst
Botendienst‘
b) im Postdienst
Amtsdienst,
c) im Postautodienst
ungelernter Arbeiter,
d) im Telekomdienst
Hilfsdienst,
e) im Dienst bei der Mobilkom.‘
Hilfsdienst,
f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung;
Botendienst.
Artikel III
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBI. Nr.54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. l
Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 105 lautet:
,‚ Dienstzulage“
2. § 105 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage1 wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum
BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend
angeführten Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.“
3. § 105 Abs. 2 und 3 entfallt. Der bisherige § 105 Abs. le erhält die Absatzbezeichnung
„(2)“. Sein erster Satz lautet:
„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt
eine ruhegnußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach
der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3a BDG 1979 einer der
nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist“
4. Im § 105 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“. im
Abs. 4 entfallen in der Tabelle in der mit „für die Verwendung als (im)“ bezeichneten Spalte die
Worte ,‚Bautruppführer“ und „Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte“.
5. Nach § 105 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten
ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der
Beamte ernannt ist“
6. An die Stelle des § 105 Abs. 6 bis 11 tritt folgender § 105a samt Überschrift:
„Dienstabgeltung
§ 105a. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3
BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29
aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu
sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der
Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der
Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese
Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen
Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze
betraut sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende
vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen
Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilmäßig zu
ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten
ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener. In die der
Beamte ernannt ist“
(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte
Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch
29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so
gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des
Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu
berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren
Fixgehalt.
(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe
des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der
entsprechenden Dienstabgeltung.“
7. Im § 1 13b Abs. 1 Z 4 wird nach dem Zitat .§ 105 Abs. 4“ der Klammerausdruck .(für die
Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3)" eingefügt.
8. Dem § 161 wird folgender Abs. 27 angefügt:
"(27) Die §§ 105 und 105a samt Überschriften und § 1 13b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr XXX(1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Es wird ersucht. diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß
zuzuweisen.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Zur Änderung des PTSG:
Für den gesetzlich vorgesehenen Börsengang mit 31. Dezember 1999, aber auch im
Hinblick darauf, daß die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ab 1. Jänner 1998
auch im Telefoniedienst voll dem Wettbewerb unterliegen wird, ist eine strukturelle
Verbesserung der innerbetrieblichen Kostensituation unabdingbar. Für eine nachhaltige
Senkung der Personalkosten auf ein Niveau, das vergleichbaren europäischen
Unternehmen entspricht, wird Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis 31.
Dezember 1999 gezielt die Möglichkeit angeboten, einen Karenzurlaub bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres anzutreten, wenn der Bedienstete bereits vor Antritt des
Karenzurlaubes durch unwiderrufliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand
bewirkt. Während der Karenzzeit wird den Bediensteten von der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft im Rahmen des Sozialplanes eine Sondergeldleistung in Höhe von 80%
des letzten Aktivbezuges gewährt. Die Zahlung an den Bund gemäß § 17 Abs. 7 PTSG
entfällt Für jeden Bediensteten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, wird von der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft eine Einmalzahlung an den Bund geleistet.
Zur Änderung des BOG 1979 und des GG 1956:
Im Zusammenhang mit tiefgreifenden organisatorischen Änderungen des gesamten
Unternehmensbereiches Post und Telekom sollen bei der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft in Zukunft Leitungsfunktionen in den Verwendungsgruppen PT 1 und
PT 2 grundsätzlich befristet besetzt werden. Im Falle der Nichtweiterbestellung eines
Beamten nach Ablauf der Funktionsperiode soll eine Ernennung auf eine niedrigere
Planstelle als auf jene, auf die er vor der befristeten Ernennung ernannt gewesen ist, nur
mit seiner Zustimmung möglich sein. Nach einer ununterbrochenen befristeten
Funktionsausübung von mehr als zehn Jahren gilt die befristete Ernennung ex lege als
unbefristet
Kosten
Die Aufwandsneutralität der Karenzierungsaktion für den Bund stand von Beginn an
im Vordergrund der Überlegungen. Sie wird einerseits durch den im Vergleich zum realen
durchschnittlichen Pensionsantrittsalter der der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft dienstzugeteilten Beamten (1996: 55,11 Jahre) späteren Pensionsantritt
der im Rahmen der Aktion karenzierten Beamten und andererseits durch den von der Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft an den Bund zu leistenden pauschalierten
Sonderbeitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 130.000 S pro
Karenzierungsfall garantiert.
Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vor dem vollendeten
60. Lebensjahr wird der Ruhebezug aufgrund der tatsächlich erreichten
besoldungsrechtlichen Stellung und ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit unter
Berücksichtigung eines Abschlagsprozentsatzes von 2 Prozentpunkten p.a. (§ 4 Abs. 3 und
4 PG 1965) berechnet Die Karenzierung selbst und die Anrechenbarkeit der Zeit des
Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bewirken zwar eine Erhöhung der zu
erwartenden Pensionsversorgung, diese Erhöhung wird jedoch durch den
hinausgeschobenen Pensionsantritt kompensiert.
Dasselbe gilt für den durch die Karenzierung entstehenden Entfall des
Deckungsbeitrages nach § 17 Abs. 7 PTSG in Höhe von 27,5% des Aktivaufwandes: Der
beim Bund durch die Karenzierung entstehende Einnahmenausfall wird durch den
pauschalierten Sonderbeitrag nach § 17a Abs. 3 des Entwurfs in Höhe von 130.000 S pro
Karenzierungsfall kompensiert
Mit den vorgeschlagenen Anderungen des BDG 1979 und des GG 1956 sind für den
Bund keine Mehrkosten verbunden.
Der Aktivitätsaufwand für die den Richtverwendungen in der Anlage 1 zum BDG
1979 gleichwertigen Verwendungen ist gemäß § 17 Abs. 6 PSTG von der PTA zu tragen. In
diesem Bereich entstehen nur kurzfristig (maximal ein Jahr) Mehrkosten, weil dann bereits
ein Ausgleich durch die im Business-Plan der PTA vorgesehenen Reduzierungen der
Personalstände wirksam wird.
Bezüglich des Pensionsaufwandes ist mittelfristig ein derzeit sehr schwer
abzuschätzender Mehraufwand anzunehmen, dem jedoch bis zum Anfall der betreffenden
Pension jeweils ein höherer Beitrag der PTA an den Bund gemäß § 17 Abs. 7 PSTG
gegenübersteht
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 (§§ 17a und 17b PTSG):
Nach § 17a Abs. 1 können der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur
Dienstleistung zugewiesene Beamte längstens während der letzten fünf Dienstjahre vor
dem frühestmöglichen „normalen“ Pensionsantrittszeitpunkt - dem auf die Vollendung des
60. Lebensjahres folgenden Monatsersten (§ 15 BDG 1979) - im Rahmen einer zeitlich
befristeten Aktion von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden.
Der frühestmögliche Zeitpunkt einer solchen Karenzierung ist derjenige Monatserste,
der auf die Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten folgt Die Aktion betrifft somit
unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des lnkrafttretens der Regelung - dem 1. Juli 1997 -
ca. 6.500 Beamte, die ihr 55. Lebensjahr zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 31.
Dezember 1999 vollenden oder vollendet haben. Die amtswegige Karenzierung bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Beamten, weiters muß der Beamte gleichzeitig mit dieser
Zustimmung schriftlich erklären, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember,
der auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu
wollen (der frühestmögliche Zeitpunkt des Ausscheidens - der Letzte des Monates, in dem
er sein 60. Lebensjahr vollendet - ergibt sich aus § 15 BDG 1979). Diese Erklärung ist nach
§ 17a Abs. 4 unwiderruflich; der im Rahmen der Aktion karenzierte Beamte ist mit dem in
der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
Gemäß § 1 7a Abs. 2 sind solche Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte - in
Betracht kommen im gegebenen Zusammenhang Vorrückung, Jubiläumszuwendung und
ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit - zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung für die
ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit bewirkt nach § 22 Abs. 1 GG 1956 die Verpflichtung zur
Leistung des Pensionsbeitrages vom fiktiven vollen Monatsbezug, der gemäß § 17 Abs. 7
PTSG der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zufließt Zur Vermeidung sich
daraus allenfalls ergebender sozialer Härten kann die AG gemäß § 17b Abs. 2 teilweise auf
die Pensionsbeiträge verzichten.
Nach § 17 Abs. 7 PTSG hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem
Bund für jeden der AG dienstzugeteilten Beamten einen Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwandes in Höhe von 27,5% des Aktivaufwandes zu leisten. Da die
Geldleistungen nach § 17b Abs. 1 nicht zum Aktivaufwand zählen, entsteht dem Bund
durch die Karenzierung ein Einnahmenausfall, der durch den pauschalierten einmaligen
Sonderbeitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes nach § 17a Abs. 3 in Höhe von
130.000 S pro Karenzierungsfall kompensiert wird. Dieser Sonderbeitrag ist von der AG im
Jahr der Karenzierung an den Bund zu leisten.
Nach § 17b Abs. 1 haben im Rahmen der Aktion karenzierte Beamte f“r die Dauer
des Karenzurlaubes gegenüber der AG Anspruch auf monatlich wiederkehrende
Geldleistungen in Höhe von 80% des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 GG 1956 (der
Monatsbezug umfaßt demnach Gehalt und Zulagen, nicht aber Nebengebühren) der ihrer
jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht
einschließlich der Sonderzahlungen. Diese Geldleistungen haben mangels Dienstleistung
im Karenzurlaub keinen Entgeltcharakter und unterliegen daher nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Es sind somit keine Beiträge
zur Pensions-, Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG zu leisten. Zur
Aufrechterhaltung der Krankenversicherung besteht für die im Rahmen der Aktion
karenzierten Beamten die Möglichkeit der Mitversicherung beim versicherten Ehegatten
nach § 56 Abs. 1 B-KUVG oder entsprechender Bestimmungen des gesetzlichen
Sozialversicherungsrechts. Kommt dies nicht in Betracht, so besteht die Möglichkeit der
Aufrechterhaltung der Krankenversicherung auf Antrag nach § 7 Abs. 2 Z 3
B-KUVG. Im letzteren Fall kann die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft nach
§ 17b Abs. 3 den im Rahmen der Aktion karenzierten Beamten die dem Dienstgeberbeitrag
in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen.
Im letzten Satz des § 17b Abs. 1 wird klargestellt1 daß seitens der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes von den
während des Karenzurlaubes gebührenden Geldleistungen zu leisten ist.
Zu Art. II Z 1 (§ 230a BOG 1979):
Bisher waren nur im Gesetz taxativ aufgezählte Planstellen durch befri stete
Ernennung zu besetzen.
Bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sollen in Zukunft
Leitungsfunktionen in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 grundsätzlich befristet
besetzt werden. Sind davon Beamte betroffen, soll auch die Planstelle durch
korrespondierende befri stete Ernennung besetzt werden. Wird der Beamte nach Ablauf
seiner Funktionsperiode nicht weiterbestellt, soll eine Ernennung auf eine niedrigere
Planstelle als auf jene, auf die er vor der befristeten Ernennung ernannt gewesen ist, nur
mit seiner Zustimmung möglich sein. Nach einer ununterbrochenen befristeten
Funktionsausübung von mehr als zehn Jahren gilt die befristete Ernennung ex lege als
unbefristet
Ebenso wie Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA befristet ernannt
werden, sollen auch die als gleichwertig anzusehenden Funktionen der Abteilungsleiter im
Fernmeldezentralbüro in den Kreis der befristet zu besetzenden Funktionen aufgenommen
werden. Die Schaffung weiterer zeitlich befristeter Funktionen in der
Fernmeldehoheitsverwaltung erscheint im Hinblick auf die in diesem Bereich vorhandenen
Organisationsstrukturen und den relativ begrenzten Verantwortungsumfang der in Betracht
kommenden Leitungsfunktionen nicht zweckmäßig.
Zu Art. II Z 3 (Anlage 1 zum BOG 1979): Früher war die Verordnungsermächtigung
über die Zuordnung von Verwendungen für das gesamte PT-Schema im § 229 Abs. 3 BDG
1979 geregelt Mittlerweile umfaßt diese Bestimmung nurmehr die
Verordnungsermächtigung für die Beamten des PTA-Bereiches. Für die Beamten der
Fern meldehoheitsverwaltung ist in einem neuen § 229 Abs. 3a BOG 1979 eine gesonderte
Verordnungsermächtigung geschaffen worden. Die Zitate in der Anlage 1 werden
entsprechend angepaßt
Zu Art. II Z 4 bis 15 (Anlage 1 zum BOG 1979):
Mit den vorgesehenen Änderung soll die rechtliche Basis für die Erlassung einer den
jeweiligen betrieblichen Erfordernissen entsprechenden PT-Zuordnungsverordnung (PT-ZV>
geschaffen werden, mit der die für Beamte der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
zumindest mehrheitlich beteiligt ist. zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht
kommenden Funktionen und Verwendungen den in der Anlage 1 zum BOG 1979
vorgesehenen Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet werden.
Gegenüber bisher wird je Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe
grundsätzlich nur eine Richtverwendung vorgesehen, wobei im Interesse einer flexiblen
Gestaltung der Unternehmensbereiche soweit wie möglich eine Einschränkung auf
Organisationseinheiten vermieden wurde. Gleichzeitig wird der Dienst bei der Mobilkom
aufgenommen1 um die der Mobilkom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten bezüglich ihrer Verwendung eindeutig zuordnen zu können
Weiters sind die bisher im Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Richtverwendungen
für die einzelnen Dienstzulagengruppen mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979
angeführten Richtverwendungen für die einzelnen Verwendungsgruppen nunmehr in der
Anlage 1 zum BDG 1979 zusammengefaßt
worden.
Zu Art. 1hZ 1 bis 6 (§§ 105 und 105a GG 1956):
Im § 105 werden die Bestimmungen über die Zuordnung von Verwendungen zu den
Dienstzulagengruppen und die entsprechenden Richtverwendungen gestrichen1 da diese
Belange nun gemeinsam mit den Zuordnungsbestimmungen zu den Verwendungsgruppe
im BDG 1979 (§ 229 und Anlage 1 Z 30 bis 38) geregelt werden. Die bisher im § 105
enthaltenen umfangreichen Regelungen betreffend die Dienstzulage und die
Dienstabgeltung werden zwecks besserer Übersichtlichkeit getrennt.
Zu Art. III Z 7 (§ 113b Abs. 1 Z 4 GG 1956):
Zitatanpassung an die Änderung des § 105.