498/A XX.GP

 

der Abgeordneten Parnigoni

und Genossen

mit dem das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr.201/1996, in der Fassung BGBI. Nr.797/1996,

das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. Nr.333, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz, BGBl. Nr..../1997 und das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr.54, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz, BGBI. Nr..../1997 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, BGBI. Nr.201/1996, in der Fassung BGBI.

Nr. 797/1996, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr.333, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz, BGBl. Nr..../1997 und das Gehaltsgesetz 1956, BGBL Nr.54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz, BGBI. Nr..../1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Arlikel l

Das Poststrukturgesetz1 BGBI. Nr.201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI. Nr.797/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 werden folgende §§ 1 7a und 1 7b eingefügt:

,,§ 1 7a. (1> Der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesene Beamte können unter folgenden Voraussetzungen mit dem Monatsersten, der der

Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt

(karenziert) werden:

1. Der Beamte muß sein 55. Lebensjahr spätestens im Jahre 1999 vollendet haben.

2. Der Beamte muß der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmen

und abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 19791 BGBI. Nr.333,

gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgeben, spätestens mit dem 30. Juni oder 31.

Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem

Dienststand ausscheiden zu wollen.

(2) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Jahr des Antrittes des

Karenzurlaubes an den Bund für jeden nach Abs. 1 karenzierten Beamten einen einmaligen

Sonderbeitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 130.000 S zu leisten.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der

Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

§ 17b. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 17a hat der Beamte gegenüber der

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Anspruch auf monatlich wiederkehrende

Geldleistungen in Höhe von 80%

1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBI. Nr.56, der

seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und

2. der Sonderzahlungen.

Diese Geldleistungen begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der

gesetzlichen Sozialversicherung. Von diesen Geldleistungen ist kein Beitrag zur Deckung des

Pensionsaufwandes nach § 17 Abs. 7 zweiter Satz zu leisten.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kann aus sozialen Gründen teilweise

auf die Pensionsbeiträge der nach § 1 7a karenzierten Beamten verzichten.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kann nach § 17a karenzierten

Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes. BGBI. Nr.200/1967, in Anspruch nehmen, die dem

Dienstgeberbeitrag in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise

ersetzen.“

2. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 17a und 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. Xxx11997 treten

mit 1. Juli1997 in Kraft.“

Artikel II

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. Nr.333, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. l Nr... .11997, wird wie folgt geändert:

1. § 230a lautet samt Überschrift:

„Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 230a. (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen

mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden

Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der

Beamte im Dienststand so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die

Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengmappe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung

mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war. bedarf der Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der

zeitlich begrenzten Funktion

1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine

Planstelle jener Dienstzulagenmappe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der

zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,

2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die

niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die

Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.

(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch

zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt

nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne

gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu

werden.

(6) In der Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die

Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1,32.2, 32.4, 33.1,

33.2, 34.1, 34.2, 35.1,35.2, 35.5.361, 36.2, 37.1, 37.2,38.1 und 38.2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. Xxx11997 treten mit 1. Juli1997 in Kraft“

3. In der Anlage 1Z30.1, Z32.1, Z33.1, Z34.1, Z35.1‘ Z36.1‘ Z37.lundZ3B.lwird

das Zitat ,,§ 229 Abs. 3“ jeweils durch das Zitat ,,§ 229 Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.

4. Anlage 1 Z 30.2 lautet:

„30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des

Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende

Verwendungen an:

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S

a) im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,

b) im Telekomdienst

Leiter des Femmeldetechnischen Zentralamtes,

c) im Dienst bei der Mobilkom:

Technischer Leiter,

d) in der Femmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Abteilung im Femmeldezentralbüro,

30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Postautodienst:

Leiter der Postautoleitung Wien,

b) im Telekomdienst

Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,

c) im Dienst bei der Mobilkom:

Leiter eines Geschäftsbereiches,

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

a) im Verwaltungsdienst

Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,

b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Referates im Femmeldezentralbüro,

30.2.4. in der Dienstzulagengmappe 2:

a) im Verwaltungsdienst:

Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,

b) im Postautodienst

Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),

c) im Telekomdienst

Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,

d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Fernmeldebüros,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

a) im Verwaltungsdienst

Referent A in der Generaldirektion der PTA,

b) im Postautodienst

Postautodienst-Controller A,

c) im Telekomdienst

Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),

d) im Dienst bei der Mobilkom:

Referent A in der Geschäftsleitung,

e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent A im Fernmeldezentralbüro,

30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

im Verwaltungsdienst

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.“

5. Anlage 1 Z 30.4 lautet:

„30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A

beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die

eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in

rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende,

koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen

setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines

Universitätsstudiums bildende wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB.

Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.“

6. Anlage 1 Z 31 lautet:

..31.VERWENDUNGSGRUPPE PT 2

Ernennungserfordernisse:

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine

in Z 31.2 angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung

31.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Verwaltungsdienst als

Referent A in einer Direktion der PTA oder im Inspektorat Salzburg der PTA,

b) im Postautodienst als

Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,

c) im Telekomdienst als

Referent in höherer technischer Verwendung im Fernemeldetechnischen Zentralamt,

d) im Dienst bei der Mobilkom als

Referent in höherer technischer Verwendung in der Mobilkom,

e) in der Femmeldehoheitsverwaltung als

Referent A im Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro,

31.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe

in innerbetrieblicher Ausbildung gemäß § 229 Abs. 4.

31.3. Die in Z 31.2.1 lit a und e angeführten Verwendungen eines Referenten A in

einer Direktion oder dem Inspektorat Salzburg der PTA, im Frequenzbüro oder in einem

Fernmeldebüro beinhalten verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die

eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich oder den Bereich des

Frequenzbüros oder eines Fernmeldebüros ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller,

finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und

kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen setzen

regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums

bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB.

Referent für Postrecht in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und

Burgenland,

Referent für Funk-1 Telegraphen- und Übertragungstechnik

in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs 3 oder 3a

gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen Insbesondere:

31.5.1. in der Dienstzulagengruppe S

a) im Verwaltungsdienst

Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien der PTA,

b) im Postdienst

Regionalleiter / Post,

c) im Telekomdienst

Leiter Customer Care,

31.5.2. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Verwaltungsdienst:

Leiter der Buchhaltung einer Direktion der PTA (ausgenommen Wien>,

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes 1. Klasse, 1. Stufe,

c) im Postautodienst:

Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

d) im Telekomdienst:

Leiter Privatkundenvertrieb,

Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

e> im Dienst bei der Mobilkom:

Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung,

31.5.3. in der Dienstzuilagengruppe 1 b

a) im Verwaltungsdienst

Referent B in der Generaldirektion der PTA,

Referent B 1 in einer Direktion der PTA,

b) im Dienst bei der Mobilkom:

Referent B 1 in der Geschäftsleitung,

C> in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B im Fernmeldezentralbüro,

31.5.4. in der Dienstzulagenmappe 2:

a) im Verwaltungsdienst

Leiter einer Gruppe in der Buchhaltung einer Direktion der PTA,

b) im Postdienst

Leiter einer Postamtes 1. Klasse, 2. Stufe,

C) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle 1,

d) im Telekomdienst

Leiter einer Betriebs-Leitstelle ohne vorgesetzten Abteilungsleiter (ausgenommen

Wien),

e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

a) im Verwaltungsdienst

Referent B 2 in einer Direktion der PTA,

b) im Telekomdienst

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,

C) im Dienst bei der Mobilkom:

Referent B 2 in der Geschäftsleitung,

d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im

Zulassungsbüro,

31.5.6. in der Dienstzulagengruppe 3:

a) im Verwaltungsdienst

Leiter der Buchführungsabteilung (keine Nebenverrechnungskreise> in der Buchhaltung

einer Direktion der PTA,

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes 1. Klasse1 3. Stufe,

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle II,

d) im Telekomdienst:

Leiter eines Baubüros,

e) im Dienst bei der Mobilkom:

Leiter eines Bereiches in einer Regionalstelle,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),

31.5.7. in der Dienstzuklagengruppe 3b:

a) im Verwaltungsdienst:

Referent B 3 in einer Direktion der PTA,

b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in einem Fernmeldebüro.

31.6.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß

der Grundausbildung II oder

c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der

erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

31.7. Die in Z 31.5.3 lit a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in

der Generaldirektion der PTA oder im Fernmeldezentralbüro beinhalten verantwortungsvolle

und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher,

personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und

kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche

Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder

Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA,

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.

31.8. Die in

a) Z 31.5.3 lit a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer

Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten

verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt

werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich

oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB

Postinspektionsbeamter,

Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) Z 31.5.5 lit a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer

Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten

verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt

werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in

einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche

Verwendungen sind zB

Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

c) Z 31.5.7 angeführten Verwendungen eines Referenten B 3 in einer Direktion der

PTA oder eines Referenten B in einem Fernmeldebüro beinhalten

verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben1 die eigenverantwortlich ausgeübt

werden1 regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in

einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen

sind zB

Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Direktion der PTA für

Wien, Niederösterreich und Burgenland1

Hochbauprüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und

Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer

Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige

Betriebserfahrung voraus.

Definitivstellungserfordenisse:

31.9. Für die

a) in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung 1,

b) in Z 31.4 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“

7. Anlage 1 Z 32.2 lautet:

",32.2. Der der Verwendungsgruppe PT 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an

32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Verwaltungsdienst

ADV Betriebsmanager,

b) im Postdienst

Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle III,

d) im Telekomdienst

Erster Systemspezialist1

e) im Dienst bei der Mobilkom:

Erster Systemspezialist1

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter eines Funküberwachungsbereiches,

32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1 b

im Verwaltungsdienst

Referent B 4 in einer Direktion der PTA,

32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

a) im Verwaltungsdienst

ADV-System- und Benutzerbetreuer,

b) im Postdienst

Leiter einer Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,

Mitarbeiter bei einem Postamt 1. Klasse,

c) im Postautodienst

Leiter einer Postautostelle IV

Mitarbeiter in einer Postautoleitung,

d) im Telekomdienst

Systemspezialist

Mitarbeiter,

e) im Dienst bei der Mobilkom:

Systemspezialist .

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,

32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

a) im Postdienst:

Leiter eines Postamtes II. Klasse1 3. Stufe1

b> im Postautodienst:

Leiter einer Postautostelle VI

C) im Telekomdienst:

Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst.“

8. Anlage 1 Z 32.4 lautet:

„32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion

der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben1 die eigenverantwortlich

ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im

instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung

einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung

voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien1 Niederösterreich und

Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und

Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland.TM

9. Anlage 1 Z 33.2 lautet:

"33.2. Der Verwendungsgruppe PT 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Postdienst

Leiter eines Postamtes II Klasse, Stufe 4b

b) im Telekomdienst

Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a) im Verwaltungsdienst

Sachbearbeiter,

b) im Postdienst

Geldschalterdienst,

c) im Postautodienst

Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d) im Telekomdienst

Sachbearbeiter,

e) im Dienst bei der Mobilkom:

 Sachbearbeiter,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Sachbearbeiter.“

10. Anlage 1 Z 34.2 lautet.‘

„34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

a) im Postdienst

Leiter eines Postamtes III Klasse,

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

a) im Verwaltungsdienst:

Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,

b) im Postdienst

Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes

mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,

c) im Postautodienst:

Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,

d) im Telekomdienst

Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitem1

e) im Dienst bei der Mobilkom:

Meßmechaniker,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle1

34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B

a) im Postautodienst:

Lehrmeister für KFz-Mechanikerlehrlinge,

b) im Telekomdienst:

Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a) im Verwaltungsdienst:

Systemoperator,

b) im Postdienst

Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),

c) im Postautodienst

Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,

d) im Telekomdienst:

ABV Platz/OES-Leistungsmerkmale,

e) im Dienst bei der Mobilkom:

Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Hilfsreferent im Fernmeldezentralbüro

11. Anlage 1 Z 35.2 lautet:

„35.2. Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a) im Verwaltungsdienst:

Mithilfe,

b) im Postdienst

Mithilfe,

c) im Postautodienst

Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der

Facharbeiter angehören,

d) im Telekomdienst

Mithilfe,

e) im Dienst bei der Mobilkom.

Mithilfe,

f) in der FernmeldehoheitsverwaItung:

Mithilfe.“

12. In der Anlage 1 Z 35.5 werden die Worte „im Stenotypiedienst durch die Worte „einer

Schreibkraft“ ersetzt.

13. Anlage 1 Z 36.2 lautet:

„36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des

Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B

insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a) im Verwaltungsdienst

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

b> im Postdienst

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

c) im Postautodienst

Berufskraftfahrer rar für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,

d) im Telekomdienst

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

e) im Dienst bei der Mobilkom:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Nachrichtenelektroniker.‘

14. Anlage 1 Z 37.2 lautet

„37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des

Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B

insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a) im Verwaltungsdienst

Schreibkraft,

b) im Postdienst

Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),

c) im Postautodienst

Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen

Gesamtgewicht bis 7 500 kg,

d) im Telekomdienst

Lagerarbeiter,

e) im Dienst bei der Mobilkom:

Schreibkraft,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:

Schreib und Vervielfältigungsdienst“

15. Anlage 1 Z 3&2 lautet:

„38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

a) im Verwaltungsdienst

Botendienst‘

b) im Postdienst

Amtsdienst,

c) im Postautodienst

ungelernter Arbeiter,

d) im Telekomdienst

Hilfsdienst,

e) im Dienst bei der Mobilkom.‘

Hilfsdienst,

f) in der Fernmeldehoheitsverwaltung;

Botendienst.

Artikel III

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBI. Nr.54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. l

Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 105 lautet:

,‚ Dienstzulage“

2. § 105 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage1 wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum

BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend

angeführten Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.“

3. § 105 Abs. 2 und 3 entfallt. Der bisherige § 105 Abs. le erhält die Absatzbezeichnung

„(2)“. Sein erster Satz lautet:

„Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt

eine ruhegnußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach

der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3a BDG 1979 einer der

nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist“

4. Im § 105 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“. im

Abs. 4 entfallen in der Tabelle in der mit „für die Verwendung als (im)“ bezeichneten Spalte die

Worte ,‚Bautruppführer“ und „Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte“.

5. Nach § 105 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten

ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der

Beamte ernannt ist“

6. An die Stelle des § 105 Abs. 6 bis 11 tritt folgender § 105a samt Überschrift:

„Dienstabgeltung

§ 105a. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3

BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29

aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu

sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der

Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der

Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese

Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen

Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze

betraut sind, sind die Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende

vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen

Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilmäßig zu

ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten

ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener. In die der

Beamte ernannt ist“

(5) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im § 103 Abs. 5 angeführte

Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so

gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des

Unterschiedsbetrages von

1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu

berücksichtigenden Zulagen) oder

2. seinem Fixgehalt

und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren

Fixgehalt.

(6) Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe

des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der

entsprechenden Dienstabgeltung.“

7. Im § 1 13b Abs. 1 Z 4 wird nach dem Zitat .§ 105 Abs. 4“ der Klammerausdruck .(für die

Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach § 105 Abs. 3)" eingefügt.

8. Dem § 161 wird folgender Abs. 27 angefügt:

"(27) Die §§ 105 und 105a samt Überschriften und § 1 13b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr XXX(1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Es wird ersucht. diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß

zuzuweisen.

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Zur Änderung des PTSG:

Für den gesetzlich vorgesehenen Börsengang mit 31. Dezember 1999, aber auch im

Hinblick darauf, daß die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ab 1. Jänner 1998

auch im Telefoniedienst voll dem Wettbewerb unterliegen wird, ist eine strukturelle

Verbesserung der innerbetrieblichen Kostensituation unabdingbar. Für eine nachhaltige

Senkung der Personalkosten auf ein Niveau, das vergleichbaren europäischen

Unternehmen entspricht, wird Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis 31.

Dezember 1999 gezielt die Möglichkeit angeboten, einen Karenzurlaub bis zur Vollendung

des 60. Lebensjahres anzutreten, wenn der Bedienstete bereits vor Antritt des

Karenzurlaubes durch unwiderrufliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand

bewirkt. Während der Karenzzeit wird den Bediensteten von der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft im Rahmen des Sozialplanes eine Sondergeldleistung in Höhe von 80%

des letzten Aktivbezuges gewährt. Die Zahlung an den Bund gemäß § 17 Abs. 7 PTSG

entfällt Für jeden Bediensteten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, wird von der Post

und Telekom Austria Aktiengesellschaft eine Einmalzahlung an den Bund geleistet.

Zur Änderung des BOG 1979 und des GG 1956:

Im Zusammenhang mit tiefgreifenden organisatorischen Änderungen des gesamten

Unternehmensbereiches Post und Telekom sollen bei der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft in Zukunft Leitungsfunktionen in den Verwendungsgruppen PT 1 und

PT 2 grundsätzlich befristet besetzt werden. Im Falle der Nichtweiterbestellung eines

Beamten nach Ablauf der Funktionsperiode soll eine Ernennung auf eine niedrigere

Planstelle als auf jene, auf die er vor der befristeten Ernennung ernannt gewesen ist, nur

mit seiner Zustimmung möglich sein. Nach einer ununterbrochenen befristeten

Funktionsausübung von mehr als zehn Jahren gilt die befristete Ernennung ex lege als

unbefristet

Kosten

Die Aufwandsneutralität der Karenzierungsaktion für den Bund stand von Beginn an

im Vordergrund der Überlegungen. Sie wird einerseits durch den im Vergleich zum realen

durchschnittlichen Pensionsantrittsalter der der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft dienstzugeteilten Beamten (1996: 55,11 Jahre) späteren Pensionsantritt

der im Rahmen der Aktion karenzierten Beamten und andererseits durch den von der Post

und Telekom Austria Aktiengesellschaft an den Bund zu leistenden pauschalierten

Sonderbeitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 130.000 S pro

Karenzierungsfall garantiert.

Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vor dem vollendeten

60. Lebensjahr wird der Ruhebezug aufgrund der tatsächlich erreichten

besoldungsrechtlichen Stellung und ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit unter

Berücksichtigung eines Abschlagsprozentsatzes von 2 Prozentpunkten p.a. (§ 4 Abs. 3 und

4 PG 1965) berechnet Die Karenzierung selbst und die Anrechenbarkeit der Zeit des

Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte bewirken zwar eine Erhöhung der zu

erwartenden Pensionsversorgung, diese Erhöhung wird jedoch durch den

hinausgeschobenen Pensionsantritt kompensiert.

Dasselbe gilt für den durch die Karenzierung entstehenden Entfall des

Deckungsbeitrages nach § 17 Abs. 7 PTSG in Höhe von 27,5% des Aktivaufwandes: Der

beim Bund durch die Karenzierung entstehende Einnahmenausfall wird durch den

pauschalierten Sonderbeitrag nach § 17a Abs. 3 des Entwurfs in Höhe von 130.000 S pro

Karenzierungsfall kompensiert

Mit den vorgeschlagenen Anderungen des BDG 1979 und des GG 1956 sind für den

Bund keine Mehrkosten verbunden.

Der Aktivitätsaufwand für die den Richtverwendungen in der Anlage 1 zum BDG

1979 gleichwertigen Verwendungen ist gemäß § 17 Abs. 6 PSTG von der PTA zu tragen. In

diesem Bereich entstehen nur kurzfristig (maximal ein Jahr) Mehrkosten, weil dann bereits

ein Ausgleich durch die im Business-Plan der PTA vorgesehenen Reduzierungen der

Personalstände wirksam wird.

Bezüglich des Pensionsaufwandes ist mittelfristig ein derzeit sehr schwer

abzuschätzender Mehraufwand anzunehmen, dem jedoch bis zum Anfall der betreffenden

Pension jeweils ein höherer Beitrag der PTA an den Bund gemäß § 17 Abs. 7 PSTG

gegenübersteht

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§§ 17a und 17b PTSG):

Nach § 17a Abs. 1 können der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur

Dienstleistung zugewiesene Beamte längstens während der letzten fünf Dienstjahre vor

dem frühestmöglichen „normalen“ Pensionsantrittszeitpunkt - dem auf die Vollendung des

60. Lebensjahres folgenden Monatsersten (§ 15 BDG 1979) - im Rahmen einer zeitlich

befristeten Aktion von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden.

Der frühestmögliche Zeitpunkt einer solchen Karenzierung ist derjenige Monatserste,

der auf die Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten folgt Die Aktion betrifft somit

unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des lnkrafttretens der Regelung - dem 1. Juli 1997 -

ca. 6.500 Beamte, die ihr 55. Lebensjahr zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 31.

Dezember 1999 vollenden oder vollendet haben. Die amtswegige Karenzierung bedarf der

schriftlichen Zustimmung des Beamten, weiters muß der Beamte gleichzeitig mit dieser

Zustimmung schriftlich erklären, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember,

der auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu

wollen (der frühestmögliche Zeitpunkt des Ausscheidens - der Letzte des Monates, in dem

er sein 60. Lebensjahr vollendet - ergibt sich aus § 15 BDG 1979). Diese Erklärung ist nach

§ 17a Abs. 4 unwiderruflich; der im Rahmen der Aktion karenzierte Beamte ist mit dem in

der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

Gemäß § 1 7a Abs. 2 sind solche Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte - in

Betracht kommen im gegebenen Zusammenhang Vorrückung, Jubiläumszuwendung und

ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit - zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung für die

ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit bewirkt nach § 22 Abs. 1 GG 1956 die Verpflichtung zur

Leistung des Pensionsbeitrages vom fiktiven vollen Monatsbezug, der gemäß § 17 Abs. 7

PTSG der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zufließt Zur Vermeidung sich

daraus allenfalls ergebender sozialer Härten kann die AG gemäß § 17b Abs. 2 teilweise auf

die Pensionsbeiträge verzichten.

Nach § 17 Abs. 7 PTSG hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem

Bund für jeden der AG dienstzugeteilten Beamten einen Beitrag zur Deckung des

Pensionsaufwandes in Höhe von 27,5% des Aktivaufwandes zu leisten. Da die

Geldleistungen nach § 17b Abs. 1 nicht zum Aktivaufwand zählen, entsteht dem Bund

durch die Karenzierung ein Einnahmenausfall, der durch den pauschalierten einmaligen

Sonderbeitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes nach § 17a Abs. 3 in Höhe von

130.000 S pro Karenzierungsfall kompensiert wird. Dieser Sonderbeitrag ist von der AG im

Jahr der Karenzierung an den Bund zu leisten.

Nach § 17b Abs. 1 haben im Rahmen der Aktion karenzierte Beamte f“r die Dauer

des Karenzurlaubes gegenüber der AG Anspruch auf monatlich wiederkehrende

Geldleistungen in Höhe von 80% des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 GG 1956 (der

Monatsbezug umfaßt demnach Gehalt und Zulagen, nicht aber Nebengebühren) der ihrer

jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht

einschließlich der Sonderzahlungen. Diese Geldleistungen haben mangels Dienstleistung

im Karenzurlaub keinen Entgeltcharakter und unterliegen daher nicht der

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Es sind somit keine Beiträge

zur Pensions-, Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG zu leisten. Zur

Aufrechterhaltung der Krankenversicherung besteht für die im Rahmen der Aktion

karenzierten Beamten die Möglichkeit der Mitversicherung beim versicherten Ehegatten

nach § 56 Abs. 1 B-KUVG oder entsprechender Bestimmungen des gesetzlichen

Sozialversicherungsrechts. Kommt dies nicht in Betracht, so besteht die Möglichkeit der

Aufrechterhaltung der Krankenversicherung auf Antrag nach § 7 Abs. 2 Z 3

B-KUVG. Im letzteren Fall kann die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nach

§ 17b Abs. 3 den im Rahmen der Aktion karenzierten Beamten die dem Dienstgeberbeitrag

in der Krankenversicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen.

Im letzten Satz des § 17b Abs. 1 wird klargestellt1 daß seitens der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes von den

während des Karenzurlaubes gebührenden Geldleistungen zu leisten ist.

Zu Art. II Z 1 (§ 230a BOG 1979):

Bisher waren nur im Gesetz taxativ aufgezählte Planstellen durch befri stete

Ernennung zu besetzen.

Bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sollen in Zukunft

Leitungsfunktionen in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 grundsätzlich befristet

besetzt werden. Sind davon Beamte betroffen, soll auch die Planstelle durch

korrespondierende befri stete Ernennung besetzt werden. Wird der Beamte nach Ablauf

seiner Funktionsperiode nicht weiterbestellt, soll eine Ernennung auf eine niedrigere

Planstelle als auf jene, auf die er vor der befristeten Ernennung ernannt gewesen ist, nur

mit seiner Zustimmung möglich sein. Nach einer ununterbrochenen befristeten

Funktionsausübung von mehr als zehn Jahren gilt die befristete Ernennung ex lege als

unbefristet

Ebenso wie Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA befristet ernannt

werden, sollen auch die als gleichwertig anzusehenden Funktionen der Abteilungsleiter im

Fernmeldezentralbüro in den Kreis der befristet zu besetzenden Funktionen aufgenommen

werden. Die Schaffung weiterer zeitlich befristeter Funktionen in der

Fernmeldehoheitsverwaltung erscheint im Hinblick auf die in diesem Bereich vorhandenen

Organisationsstrukturen und den relativ begrenzten Verantwortungsumfang der in Betracht

kommenden Leitungsfunktionen nicht zweckmäßig.

Zu Art. II Z 3 (Anlage 1 zum BOG 1979): Früher war die Verordnungsermächtigung

über die Zuordnung von Verwendungen für das gesamte PT-Schema im § 229 Abs. 3 BDG

1979 geregelt Mittlerweile umfaßt diese Bestimmung nurmehr die

Verordnungsermächtigung für die Beamten des PTA-Bereiches. Für die Beamten der

Fern meldehoheitsverwaltung ist in einem neuen § 229 Abs. 3a BOG 1979 eine gesonderte

Verordnungsermächtigung geschaffen worden. Die Zitate in der Anlage 1 werden

entsprechend angepaßt

Zu Art. II Z 4 bis 15 (Anlage 1 zum BOG 1979):

Mit den vorgesehenen Änderung soll die rechtliche Basis für die Erlassung einer den

jeweiligen betrieblichen Erfordernissen entsprechenden PT-Zuordnungsverordnung (PT-ZV>

geschaffen werden, mit der die für Beamte der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

zumindest mehrheitlich beteiligt ist. zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht

kommenden Funktionen und Verwendungen den in der Anlage 1 zum BOG 1979

vorgesehenen Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet werden.

Gegenüber bisher wird je Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe

grundsätzlich nur eine Richtverwendung vorgesehen, wobei im Interesse einer flexiblen

Gestaltung der Unternehmensbereiche soweit wie möglich eine Einschränkung auf

Organisationseinheiten vermieden wurde. Gleichzeitig wird der Dienst bei der Mobilkom

aufgenommen1 um die der Mobilkom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung

zugewiesenen Beamten bezüglich ihrer Verwendung eindeutig zuordnen zu können

Weiters sind die bisher im Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Richtverwendungen

für die einzelnen Dienstzulagengruppen mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979

angeführten Richtverwendungen für die einzelnen Verwendungsgruppen nunmehr in der

Anlage 1 zum BDG 1979 zusammengefaßt worden.

Zu Art. 1hZ 1 bis 6 (§§ 105 und 105a GG 1956):

Im § 105 werden die Bestimmungen über die Zuordnung von Verwendungen zu den

Dienstzulagengruppen und die entsprechenden Richtverwendungen gestrichen1 da diese

Belange nun gemeinsam mit den Zuordnungsbestimmungen zu den Verwendungsgruppe

im BDG 1979 (§ 229 und Anlage 1 Z 30 bis 38) geregelt werden. Die bisher im § 105

enthaltenen umfangreichen Regelungen betreffend die Dienstzulage und die

Dienstabgeltung werden zwecks besserer Übersichtlichkeit getrennt.

Zu Art. III Z 7 (§ 113b Abs. 1 Z 4 GG 1956):

Zitatanpassung an die Änderung des § 105.