505/A XX.GP

 

ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

der Abgeordneten Kier, Motter, Schaffenrath und PartnerInnen

betreffend Schaffung eines Kontingentes für Au Pairs aus Ländern, die nicht dem EWR

angehören

Au Pair ist eine einzigartige Gelegenheit für junge Menschen, ein Jahr im Ausland zu leben

und neue Erfahrungen und Eindrücke zu gewinnen. Das Prinzip von Au Pair basiert auf dem

gegenseitigen Austausch von Hilfeleistungen und internationaler Gastfreundschaft. Neben

Zimmer und Verpflegung zahlt die Gastfamilie ein geringes Taschengeld sowie die

notwendige Kranken- und Unfallversicherung. Als Gegenleistung übernehmen Au Pairs die

Kinderbetreuung und leisten leichte Hausarbeit.

In den kommenden Jahren wird die österreichische Wirtschaft in einem bisher nicht gekann-

ten Ausmaß mit allen Mitgliedsstaaten der EU verbunden sein. Für die berufliche Qualifi-

kation der BerufseinsteigerInnen bedeutet das einen weitaus größeren Bedarf an Sprach-

kenntnissen als bisher. Au Pair bietet die Chance, die Sprache des Gastlandes perfekt zu erler-

nen und ermöglicht damit einen wesentlichen Vorteil beim Berufseinstieg.

Alle Länder, die von Österreicherinnen typischerweise für Au Pair ausgewählt werden (USA,

Großbritannien, Frankreich) besitzen zwar restruktive Fremdengesetze gegen eine ungeregelte

Zuwanderung, haben aber im Hinblick auf die Behandlung von Au Pairs Ausnahmeregelun-

gen geschaffen. Damit unterscheiden sie sich wesentlich von der österreichischen Rechtslage,

die den Begriff Au Pair gar nicht kennt und die Institution der Au Pairs allen anderen

ausländischen Arbeitnehmern gleichstellt. In der Praxis führt dies dazu, daß Bewilligungen

sowohl nach dem Aufenthaltsgesetz als auch nah dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfol-

derlich sind, die jedoch durch jährlich festgelegte (Quoten limitiert sind.

Wie sogar das Wirtschaftministerium in seiner Stellungnahme zum Fremdengesetz vom 14.

April 1997 (GZ. 14.765/2-Pi./7/97) festhält, handelt es sich bei dein Au Pairs ,jedoch um keine

Dienstnehmer im eigentlichen Sinn", weshalb eine Gleichbehandlung mit ausländischen

Arbeitnehmern als "nicht gerechtfertigt" bezeichnet und seitens des Ministeriums "ein spezifi-

scher Status für diese Personenguppe" gefordert wird.

Tatsächlich kommen die meisten Au Pair-Interessenten aus den europäischien Reformländern.

Die Antragsteller sind überzeugt, daß es im Interesse Österreichs liegen sollte, Kontakte

gerade zu diesen Ländern auf allen möglichen Ebenen zu inensivieren. Gelingt es uns näm--

lich. auch über Au Pair positive Eindrücke zu schaffen, können wir die mentalen Voraus-

setzungen für eine europäische Einigung, aber auch Wirtschaftspartner für Export und Tou-

rismus in den nächsten Jahrzehnten gewinnen.

Schließlich können verschiedentlich geäußerte Befürchtungen, die Einbeziehung aller Staats-

angehörigen in eine Au Pair-Regelung könne zu Mißbrauch führen, nicht geteilt werden. Um

die Kontrolle vor mißbräuchlicher Verwendung zu vermeiden, können ausschließlich jenen

Personen Au Pair-Status eingeräumt werden, die von anerkannten Organisationen vermittelt

werden. Durch eine Quotenregelung für Au Pairs würden überdies unkontrollierte

Aufenthaltszahlen verhindert.

Da die Reform der österreichischen Gesetzeslage im Falle der Au Pairs nicht bloß läng

überfällig ist, sondern im Konzern der europäischen Länder ohnehin nur ein Nachhinken

darstellt,

stellen die unterzeichneten Abgeordneten nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Bereich des Fremden- und Ausländerbeschäfti-

gungsgesetzes Vorlagen auszuarbeiten, die Au Pairs unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit

einen eigenen, spezifischen Rechtsstatus einräumen. Um Mißbräuchen zu vermeiden, sollen Au

Pairs nur von anerkannten Organisationen vermittelt werden dürfen. Weiters soll eine eigene

Quote geschaffen werden, die eine jährliche Höchstzahl für Au Pair-Bewilligungen festsetzt.

Für jene AntragstellerInnen, die an einer Bewilligung aufgrund der bereits erfüllten Jahres-

quote scheitern, soll m Bescheid ein Rechtsanspruch für die Bewilligung zu einem späteren

Zeitpunkt (Folgejahr) vorgesehen werden"

In formeller Hinsicht  wird die Zuweisung an den Ausschuß  für Arbeit und Soziales beantragt .