526/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Novodny, Dr. Stummvoll
und Genossen
Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBI. Nr.830/1995 wird wie folgt geändert:
1. §6 Abs 2Z 2 lautet:
"2.gemäß §13 Abs 2 oder §19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse
unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau
oder Schnupftabake gehandelt.
2. Im § 6 Abs 2 Z 5 entfällt das Wort "geeignete"
3.§8 Abs.1 erster Satz lautet:
Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will,
nach Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen
Bedingungen zu liefern.
4. § 8 Abs.4 lautet:
Der Großhändler hat ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf
seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten
für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise
der jeweiligen Bestellung weniger als 5.000S beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen
Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der
Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung
gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabakltrafikanten abgeholt, so darf der
Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.
5. Im § 10 Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt:
"6. Die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen."
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die
Zuweisung an den Finanzausschuß
vorgeschlagen.
VORBLATT
Problem
Seitens der Europäischen Kommission wurde gegen Österreich im Hinblick auf einige Bestimmungen
des Tabakmonopolgesetzes 1996 über den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und eine begründete Stellungnahme nach Artikel 169 des EG-
Vertrages übermittelt, in der eine Diskriminierung neu auftretender Großhändler behauptet wird.
Ziel:
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 im Sinne der rechtlichen Bedenken der Europäischen
Kommission
Vermeidung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
Beibehlatung des für den Großhandel und Kleinhandel festgeschriebenen Systems
Inhalt:
Klarstellende Regelung im Bereich der Zulassungsvoraussetzung für den Großhandel
Begrenzung der Lieferverpflichtung auf die jeweils vorhandenen Lagerbestände
Verrechnung von Transportkosten für kleinere Bestellmengen
Alternative:
1. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
2. Grundlegende Novellierung der Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 über die allgemeine
Lieferverpflichtung und die Verpflichtung zur Kostentragung des Großhändlers
Kosten:
keine
EU Konformität:
Gegeben
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 169 des EG Vertrages, K(97) 1197
endg. vom 21. Mai 1997 , bezeichnete die Europäische Kommission mehrere Bestimmungen des
Tabakmonopolgesetzes 1996 als mit dem Gemeinschaftsrecht ( Verbot der Diskrimminierung aus
Artikel 71 der Beitrittsakte und Artikel 37 EG- Vertrag) unvereinbar. Bei diesen Bestimmungen handelt
es sich um Voraussetzungen für die Zulassung als Großhändler für Tabakerzeugnisse (§6) und um die
(flächendeckende) Verpflichtung des Großhändlers zur Belieferung von Tabaktrafikanten auf eigene
Gefahr und Kosten ( §8 Abs.1 u. 4).
Besonderer Teil:
Zu 1. ( §6 Abs. 2 Z 2):
Diese Änderung soll ein sprachlich bedingtes Mißverständnis ausräumen. Die Dienststellen der
Kommission hatten das Wort " Inhaber" eines Steuerlager im Sinne von Eigentümer verstanden und
als Erschwernis für potentielle neue Großhändler angesehen. Es soll deshalb nur mehr auf die
Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes 1995 über Steuerlager und berechtigte Empfänger verwiesen
werden. Bei Steuerlagern muß es sich nach wie vor um in Monopolgebiet ( Steuergebiet) gelegene
Betriebe handeln.
Zu 2.( §6 Abs. 2 Z 5):
Diese Änderung soll den Bedenken der Kommission gegen den unbestimmten Gesetzesbegriff
geeignete Rechnung tragen. Im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des Tabaksteuergesetzes
1995 für eine Bewilligung zum Betrieb eines Steuerlagers war ein gesonderter Hinweis auf die Eignung
der Räumlichkeiten( unter dem Aspekt der steuerlichen Sicherheit und Gewährleistung der amtlichen
Aufsicht) entbehrlich.
Zu 3. (§8 Abs 1)
Der nunmehr im § 8 Abs 1 enthaltene Hinweis auf die jeweils vorhandenen Lagerbestände dient der
Klarstellung und entspricht dem bisherigen Verständnis. Am Prinzip der flächendeckenden
Lieferverpflichtung wird festgehlaten.
Zu 4.(§8 Abs. 4)
Die von der Europäischen Kommission geforderte Überwälzbarkeit der Lieferkosten soll bis
zu einer Mindestbestellmenge von 5.000S ( berechnet nach Kleinverkaufspreisen) ermöglicht werden. Es soll
einerseits gewährleistet werden, daß ein Tabakerzeugnis, das in Österreich auf den Markt gebracht wird,
in ganz Österreich zu den gleichen Bedingungen allen Trafikanten angeboten und vom
Konsumenten auch gekauft werden können, ohne daß den Lieferanten durch Bestellung von
Kleinstmengen unverhältnismäßige, wirtschaftlich unzumutbare Kosten erwachsen, und daß
andererseits die Tabaktrafikanten nicht durch überhöhte Lieferkosten belastet werden.
Zu 5. ( §10 Abs 1 Z 6 ):
Der Großhändler hat dem gem.§ 10 festzulegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
die Höhe allfälliger Zustellkosten ersichtlich zu machen.