526/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Novodny, Dr. Stummvoll

und Genossen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tabakmonopolgesetz  1996, BGBI. Nr.830/1995 wird wie folgt geändert:

1. §6 Abs 2Z 2 lautet:

"2.gemäß §13 Abs 2 oder §19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse

unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau

oder Schnupftabake gehandelt.

2. Im § 6 Abs 2 Z 5 entfällt das Wort "geeignete"

3.§8 Abs.1 erster Satz lautet:

Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will,

nach Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen

Bedingungen zu liefern.

4. § 8 Abs.4 lautet:

Der Großhändler hat ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf

seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten

für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise

der jeweiligen Bestellung weniger als 5.000S beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen

Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der

Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung

gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabakltrafikanten abgeholt, so darf der

Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

5. Im § 10 Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt:

"6. Die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen."

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die

Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.

VORBLATT

Problem

Seitens der Europäischen Kommission wurde gegen Österreich im Hinblick auf einige Bestimmungen

des Tabakmonopolgesetzes 1996 über den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ein

Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und eine begründete Stellungnahme nach Artikel 169 des EG-

Vertrages übermittelt, in der eine Diskriminierung neu auftretender Großhändler behauptet wird.

Ziel:

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 im Sinne der rechtlichen Bedenken der Europäischen

Kommission

Vermeidung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof

Beibehlatung des für den Großhandel und Kleinhandel festgeschriebenen Systems

Inhalt:

Klarstellende Regelung im Bereich der Zulassungsvoraussetzung für den Großhandel

Begrenzung der Lieferverpflichtung auf die jeweils vorhandenen Lagerbestände

Verrechnung von Transportkosten für kleinere Bestellmengen

Alternative:

1. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

2. Grundlegende Novellierung der Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 über die allgemeine

Lieferverpflichtung und die Verpflichtung zur Kostentragung des Großhändlers

Kosten:

keine

EU Konformität:

Gegeben

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 169 des EG Vertrages, K(97) 1197

endg. vom 21. Mai 1997 , bezeichnete die Europäische Kommission mehrere Bestimmungen des

Tabakmonopolgesetzes 1996 als mit dem Gemeinschaftsrecht ( Verbot der Diskrimminierung aus

Artikel 71 der Beitrittsakte und Artikel 37 EG- Vertrag) unvereinbar. Bei diesen Bestimmungen handelt

es sich um Voraussetzungen für die Zulassung als Großhändler für Tabakerzeugnisse (§6) und um die

(flächendeckende) Verpflichtung des Großhändlers zur Belieferung von Tabaktrafikanten auf eigene

Gefahr und Kosten ( §8 Abs.1 u. 4).

 

Besonderer Teil:

Zu 1. ( §6 Abs. 2 Z 2):

Diese Änderung soll ein sprachlich bedingtes Mißverständnis ausräumen. Die Dienststellen der

Kommission hatten das Wort " Inhaber" eines Steuerlager im Sinne von Eigentümer verstanden und

als Erschwernis für potentielle neue Großhändler angesehen. Es soll deshalb nur mehr auf die

Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes 1995 über Steuerlager und berechtigte Empfänger verwiesen

werden. Bei Steuerlagern muß es sich nach wie vor um in Monopolgebiet ( Steuergebiet) gelegene

Betriebe handeln.

Zu 2.( §6 Abs. 2 Z 5):

Diese Änderung soll den Bedenken der Kommission gegen den unbestimmten Gesetzesbegriff

geeignete Rechnung tragen. Im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des Tabaksteuergesetzes

1995 für eine Bewilligung zum Betrieb eines Steuerlagers war ein gesonderter Hinweis auf die Eignung

der Räumlichkeiten( unter dem Aspekt der steuerlichen Sicherheit und Gewährleistung der amtlichen

Aufsicht) entbehrlich.

Zu 3. (§8 Abs 1)

Der nunmehr im § 8 Abs 1 enthaltene Hinweis auf die jeweils vorhandenen Lagerbestände dient der

Klarstellung und entspricht dem bisherigen Verständnis. Am Prinzip der flächendeckenden

Lieferverpflichtung wird festgehlaten.

Zu 4.(§8 Abs. 4)

Die von der Europäischen Kommission geforderte Überwälzbarkeit der Lieferkosten soll bis

zu einer Mindestbestellmenge von 5.000S ( berechnet nach Kleinverkaufspreisen) ermöglicht werden. Es soll

einerseits gewährleistet werden, daß ein Tabakerzeugnis, das in Österreich auf den Markt gebracht wird,

in ganz Österreich zu den gleichen Bedingungen allen Trafikanten angeboten und vom

Konsumenten auch gekauft werden können, ohne daß den Lieferanten durch Bestellung von

Kleinstmengen unverhältnismäßige, wirtschaftlich unzumutbare Kosten erwachsen, und daß

andererseits die Tabaktrafikanten nicht durch überhöhte Lieferkosten belastet werden.

Zu 5. ( §10 Abs 1 Z 6 ):

Der Großhändler hat dem gem.§ 10 festzulegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen

die Höhe allfälliger Zustellkosten ersichtlich zu machen.