533/A XX.GP

 

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen

Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz

über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen

Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans Vorstandsmitglieder, Ge-

schäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des

Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

Ausschreibung

§ 2. (1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung

voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen

hat.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst 6 Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines

Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die

Ausschreibung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatori-

schen Maßnahmen zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten,

die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben

von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers

der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu geben.

(4) Die Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und zumindest einer weite-

ren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.

(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als

einen Monat betragen darf.

Bewerbung

§ 3. (1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in

ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als ge-

eignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu rich-

ten.

Besetzung

§ 4. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund

der Eignung der Bewerber zu besetzen.

(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Be-

rufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen

Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfah-

rungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Perso-

nen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen

heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.

Veröffentlichung

§ 5. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die

Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die

Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und zumindest einer

weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.

Vertragsschablonen

§ 6. (1) Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unter-

nehmungen im Sinne des § 1, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder

größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von

Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von

Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 126 b Abs. 2 letzter Satz Bundes-

Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe ge-

sondert zu beurteilen.

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Beset-

zung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Ge-

samtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig

sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen

Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und

Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.

(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bun-

desbezugegesetz, BGBl. 1 Nr.64/1997, zu orientieren.

Vertrag

§ 7. Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben sich an

den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung

von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlichen fachlicher Beratung zu erstellen.

Ermächtigung für die Landesgesetzgebung

§ 8. (Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Rege-

lungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen

gemäß § 1, soweit sie nicht unter § 6 fallen, zu erlassen.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1997 in Kraft.

Aufhebung eines Bundesgesetzes

§ 10. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, BGBI. Nr.521, über die öffentliche Aus-

schreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden

beteiligt sind, wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.