536/A XX.GP

 

der Abgeordneten Motter, Gredler und PartnerInnen

betreffend zeitgemäße Regelungen für alle Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Mit der Regierungsvorlage für das neue Gesundheits - und Krankenpflegegesetz (GuKG), das

am 1. September 1997 in Kraft treten soll, wurden der gehobene Dienst für Gesundheits -und

Krankenpflege sowie die Pflegehilfe aus dem Krankenpflegegesetz 1961 ausgegliedert. Eine

Novellierung des bisher geltenden Gesetzes wurde für ebenso wenig sinnvoll erachtet wie eine

Beibehaltung „der nicht mehr zeitgemäßen geltenden Rechtslage‘.

Nunmehr müssen auch die übrigen Gesundheitsberufe auf eine neue gesetzliche Basis gestellt

werden. Dies betrifft in erster Linie die Sanitätshilfsdienste/Rettungssanitäter sowie den

Bereich der Ordinationsgehilf/innen und der zahnärztlichen Assistent/innen. Gerade die

erhöhten Anforderungen an Medizin und Technik sowie die immer bedeutendere Stellung

unterschiedlichster Therapieformen verlangen, daß im gesamten Gesundheitssektor die

Ausbildungsordnungen und Bestimmungen über die Berufsausübung reformiert und

‚gesetzlich verankert werden. Vor allem für Rettungssanitäter, die zumeist die medizinische

Erstversorgung zu leisten haben, ist eine befriedigende rechtliche Absicherung und eine

gesetzlich geregelte Ausbildung vordringlich sicherzustellen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, mit den zuständigen

Institutionen, Verbänden und Gebietskörperschaften in Verhandlungen über zeitgemäße

gesetzliche Regelungen für die im bisherigen Krankenpflegegesetz geregelten Berufe, die

nicht vom GuKG erfaßt sind, sowie für jene Gesundheitsberufe, die derzeit noch nicht

geregelt sind, jedenfalls unter Einschluß der Sanitätshilfsdienste (Rettungssanitäter),

Ordinationsgehilf/inn/en und zahnärztlichen Assistent/inn/en aufzunehmen und dem

Nationalrat diesbezügliche Gesetzesentwürfe, insbesondere über Ausbildungsordnung und

Berufsausübung, vorzulegen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.