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der Abgeordneten Peter. Mag.. Firlinger. Dr. Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen :

 

Bundesgesetz vom .... .. mit dem das Gebührengesetz 1957 geandett wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gebuhrengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geandert durch BGBl. Nr. 629/1994,

wird wie folgt geandert:

 

 

lm § 33 TP 19 Abs. 4 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

 

"4a. Kreditvertrage zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den

ggesetzlichen Voraussetzungen einer Fördet.ung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981,

BGBl. Nr 215/1981 . in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein

Kreditversicherer die Haftung ubernommen hat;"

 

Begründung

 

Solange die österreichische Kontrollbank als staatlicher Exportkreditversicherer die Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat, waren Kreditverträge zur Finanzierung

dieser Rechtsgeschäfte nach § 33 TP l9 Z 4 gebührenfrei. Nach dem Rückzug der OeKB aus

dem Kreditversicherungsgeschäft und einer beabsichtigten Novelle zum

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, mit dem private Exportkreditversicherer die Haftung

übernehmen können. waren ohne Änderung des Gebührengesetzes Kreditverträge zur

F inanzierung von Exportgeschäften im Ausmaß von 0,8 v. H. zu vergebühren. Da eine solche

Kreditvertragsgebühr international nicht üblich ist, würde die Einhebung eine

Diskriminierung österreichischer Exporteure gegenüber ausländischen Unternehmen

bedeuten. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, warum die Vergebührung von Kreditverträgen

davon abhängig gemacht werden soll, ob die OeKB oder ein privater Exportkreditversicherer

eine Garantie übernommen hat.

 

ln formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Finanzausschuß zuzuweisen.