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der Abgeordneten Peter. Mag.. Firlinger. Dr. Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen :
Bundesgesetz vom .... .. mit dem das Gebührengesetz 1957 geandett wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gebuhrengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geandert durch BGBl. Nr. 629/1994,
wird wie folgt geandert:
lm § 33 TP 19 Abs. 4 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
"4a. Kreditvertrage zur Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den
ggesetzlichen Voraussetzungen einer Fördet.ung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981,
BGBl. Nr 215/1981 . in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein
Kreditversicherer die Haftung ubernommen hat;"
Begründung
Solange die österreichische Kontrollbank als staatlicher Exportkreditversicherer die Haftung
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat, waren Kreditverträge zur Finanzierung
dieser Rechtsgeschäfte nach § 33 TP l9 Z 4 gebührenfrei. Nach dem Rückzug der OeKB aus
dem Kreditversicherungsgeschäft und einer beabsichtigten Novelle zum
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, mit dem private Exportkreditversicherer die Haftung
übernehmen können. waren ohne Änderung des Gebührengesetzes Kreditverträge zur
F inanzierung von Exportgeschäften im Ausmaß von 0,8 v. H. zu vergebühren. Da eine solche
Kreditvertragsgebühr international nicht üblich ist, würde die Einhebung eine
Diskriminierung österreichischer Exporteure gegenüber ausländischen Unternehmen
bedeuten. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, warum die Vergebührung von Kreditverträgen
davon abhängig gemacht werden soll, ob die OeKB oder ein privater Exportkreditversicherer
eine Garantie übernommen hat.
ln formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Finanzausschuß zuzuweisen.