XX.GP.-NR

562/A

 

A N T R A G

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 14 lautet:

 

"Finanzielle Auswirkungen

neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

 

§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,

 

                1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;

 

                2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

 

                3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;

 

                4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

 

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.

 

(2) Bei Maßnahmen gem. Abs. 1. die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gem. Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerhlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.

 

(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gem. Art. 15a - B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.

Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

 

(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen

Auswirkung gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen; dabei hat er auf Art. 1 Abs. 3 der Anlage zum Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und die Genehmigung einer Vereinbarung, BGBl. Nr. ........ Bedacht zu nehmen."

 

2. Im § 100 wird folgender Abs. 16 angefügt:

"(16) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .... tritt mit .... in Kraft."

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Geschäftsordnungsausschuß zuzuweisen.

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen in den Vorblättern neuer rechtsetzender Maßnahmen war bisher teilweise mangelhaft oder fehlte überhaupt. Die bisher in § 14 BHG enthaltenen Regelungen entsprechen überdies primär der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise und zielen insbesondere auf die Ermittlung der erwarteten Mehr- bzw. Minderausgaben oder Mehr- bzw. Mindereinnahmen ab. Zur Stärkung des Kostenbewußtseins und aus Gründen der gebotenen Transparenz sind jedoch auch die der Verwaltung aus dem Vollzug der Maßnahmen nach dem neuen § 14 Abs. 1 BHG entstehenden Kosten und Erlöse von Bedeutung (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise). Der Begriff "finanzielle Auswirkungen" ist daher als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl Ausgaben oder Einnahmen als auch Kosten oder Erlöse umfaßt.

 

Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 BHG genannten Ziele der Haushaltsführung und zwecks Verbesserung des Datenmaterials, das bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit neuen Maßnahmen gemäß § 14 BHG von den verantwortlichen politischen Organen benötigt wird, ist die Schaffung entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen auch zur Ermittlung der Kosten und Erlöse erforderlich.

 

Hinzu kommt, daß die Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer Maßnahmen gem. § 14 nicht nur im Bundesbereich, sondern auf Grund des Konsultationsmachanismus auch im Bereich der übrigen Gebietskörperschaften zu erfolgen hat. Von den Finanzausgleichspartnern wären daher einvernehmlich Richtlinien zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen zu erarbeiten und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Die in der Novelle vorgesehene Verfassungsbestimmung trägt diesem Umstand Rechnung.

 

Um die Kosten der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen möglichst gering zu halten, sollte in den betroffenen Ressorts auf die bereits heute zur Verfügung stehenden Abteilungen bzw. Einrichtungen zurückgegriffen werden.

 

Besonderer Teil

zu Z 1 (§14):

 

Abs. 1

Die Einbeziehung auch über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die mitunter insbesondere rechtsetzende Maßnahmen nach sich ziehen, ist erforderlich, um deren finanzielle Auswirkungen bereits in einem frühen Stadium feststellen zu können.

Die Berücksichtigung auch der Kosten und Erlöse entspricht der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Kosten umfassen dabei die sogenannten Vollzugs- und Nominalkosten. Vollzugskosten sind jene Kosten, die beim Vollzug einer Rechtsnorm anfallen. Als Nominalkosten bezeichnet man die Kosten von Leistungen außerhalb der unmittelbaren Vollziehung, das sind insbesondere Transferzahlungen. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff enthält zum Unterschied vom finanzwirtschaftlichen Ausgabenbegriff auch kalkulatorische Elemente wie z. B. Abschreibungen für die Benutzung von Anlagevermögen oder Zuschläge (bei Personalausgaben für künftige Pensionslasten). Korrespondierend zum Begriff "Kosten" sind "Erlöse" anzusetzen.

 

Solange keine flächendeckende Kostenrechnung für den Bund oder die anderen Gebietskörperschaften vorhanden ist, können die Kosten vereinfacht über geeignete Kennzahlen ermittelt werden.

 

Abs. 2:

Systematisch konsequent werden die "Mindereinnahmen" um die "Mindererlöse" ergänzt. Grundsätzlich genügt es nicht, auf eine "budgetsaldoneutrale" Maßnahme hinzuweisen, sondern es sind die im Zusammenhang mit einer Maßnahme gem. § 14 tatsächlich erwarteten finanziellen Auswirkungen darzustellen.

 

Abs. 3:

Die Ergänzung entspricht systematisch der oben erwähnten Kostenermittlung.

 

Abs. 4:

Die Ergänzung entspricht der unter Abs. 1 vorgesehenen Einbeziehung der über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG.

 

Abs. 5:

Die einvernehmlich mit den anderen Gebietskörperschaften zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien sollen sicherstellen, daß künftig von den Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen neuer Maßnahmen gem. § 14 BHG nach einheitlichen Grundsätzen vorgegangen wird.