567/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Mag Dr. Josef Trinkl, Dr. Feurstein, Maria Rauch-Kallat

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz (BAG) und das

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) in der

derzeit gültigen Fassung hinsichtlich der Förderung der Jugendbeschäftigung durch

vermehrte Lehrlingseinstellung geändert werden:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz (BAG) und das Bundesgesetz

über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) in der derzeit gülti-

gen Fassung hinsichtlich der Förderung der Jugendbeschäftigung durch vermehrte

Lehrlingseinstellung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Berufsausbildungsgesetz idF der Novelle BGBl Nr 67/1997 wird folgender-

maßen geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

,,§7a Teillehre

(1 )In den nächsten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können

Ausbildungs- und Berufsschulversuche zur Teillehre begonnen werden.

(2)Teilnehmerverhältnisse dauern zwei Jahre und sehen die Vermittlung einzelner

Berufsbildinhalte von mindestens dreijährigen Lehrberufen vor. Die konkreten

Ausbildungsinhalte werden im Teillehrvertrag festgelegt. Die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind auf Teillehren sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch

für die Anrechnung von Teillehrzeiten auf spätere Lehrverhältnisse (§ 28 Abs 3).

(3)Voraussetzungen und Bedingungen von Teillehrversuchen werden durch Ver-

ordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung

des Bundes-Brufsausbildungsbeirates festgelegt. Sofern in dieser Verord-nung

Fragen von Schulversuchen an Berufsschulen behandelt werden, ist das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten herzustellen.“

2. In § 15 Abs. 2 1. Satz wird der Ausdruck „zwei“ durch den Ausdruck „drei“

ersetzt.

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen idF der

Novelle BGBl 1996/410 wird geändert wie folgt:

1. § l7Abs 2 hat wie folgt zu lauten:

„(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23:00 Uhr

beschäftigt werden.“

2. § 17Abs. 6 hat wie folgt zu lauten:

(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz BGBl. 1 Nr. 108/1997,

ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die

Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden

Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachdienst):

1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30

betragen;

2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;

3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und

Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers

geleistet werden;

5. Nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu

gewähren.“

3. § 19 hat wie folgt zu lauten:

„§19 Wochenfreizeit

(1 )Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden

zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Jugendlichen, die am Samstag

beschäftigt werden, gebührt ein zusätzlicher freier Tag, der entweder in der

darauffolgenden oder in der vorangehenden Woche zu gewähren ist und nicht mit

der 43-stündigen Wochenendruhe zusammenhängen muß. Diese Wochenfreizeit

hat - mit der Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs 2 - spätestens um 13.00

Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen

Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs 2 beschäftigt sind, spätestens um 15.00 Uhr am

Samstag zu beginnen.

(2)Für Lehrlinge der Lehrberufe Bäcker, Konditor, Fleischer und

Molkereifachmann ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden

zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat.

(3)Für Jugendliche in Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitgesetz ist

wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der

Sonntag zu fallen hat. Jugendlichen, die am Samstag beschäftigt werden, ist an

einem Tag der folgenden oder vorausgehenden Wochen eine zusätzliche Freizeit

von 4 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zu gewähren.

(4)Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene

wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt

nicht, wenn Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt,

eingehalten wird und dem Jugendlichen in der folgenden Arbeitswoche ein freier

Tag gewährt wird.

(5)Jugendlichen, die am Samstag und gemäß § 18 Abs 2 (ausgenommen Hotel- und

Gastgewerbe) unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben

Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden

Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18

Abs 2 nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine

ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43

Stunden.

(6)Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 11 Abs 2a und 2b oder im

Schichtbetrieb kann der Kollektivvertrag zulassen, daß eine 48-stündige

Wochenfreizeit vereinbart wird, wobei die zweite Hälfte dieser 48 Stunden in

den Wochen des betrieblichen Durchrechnungszeitraumes zu gewähren ist. In

einem Schichtbetrieb darf der diesbezügliche Durchrechnungszeitraum zur

Erreichung der zustehenden Wochenfreizeit maximal 4 Wochen betragen.

(7)Werden Jugendliche am Samstag über 13.00 Uhr hinaus beschäftigt; ist ein

Berufsschulbesuch am Montag zulässig, wenn die auf die 43-stündige

Wochenendruhe fehlende Freizeit zusammen mit dem zweiten Teil der

Wochenendruhe gewährt wird.“

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

Hinsichtlich des Art 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 7a Abs 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

2. Hinsichtlich des Art II der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste

Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Begründung

Die Entwicklung des Lehrstellenmarktes erfordert neben den laufenden

Förderungsaktivitäten und anderen Bemühungen zur Hebung des

Lehrstellenangebotes weitere Maßnahmen durch Änderung des BAG und KJBG.

zuArtI

zu § 7a:

Teillehrverhältnisse sollen Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf spezifische

Fachkenntnisse bzw. im Bereich der mit der Gewerbeordnungsreform eingeführten

Teilgewerben, die Möglichkeit der Erlernung von Teilen von Berufsbildinhalten

schaffen und ihnen über die dem dualen System entsprechende Kombination von

betrieblicher Ausbildung und einem eintägigen Berufsschulbesuch die

Voraussetzung für die Integration am Arbeitsmarkt bieten. Teillehren könnten aber

auch Betriebe, die nicht in der Lage sind, gesamte Berufsbilder auszubilden, wohl

aber Teile derselben, zur Aufnahme solcher Jugendlicher veranlassen und damit

neue Jugendarbeitsplätze schaffen.

Typische Teillehren könnten etwa in den Bereichen des Selbstbedienungshandels,

der automatisierten industriellen Fertigung sowie in Teilgewerben geschaffen

werden.

§ 28 BAG (Ersatz von Lehrzeiten) ist sinngemäß auf die individuelle Anrechnung

von Teillehren auf spätere einschlägige Lehrverhältnisse anzuwenden.

zu § 15 Abs. 2:

Durch diese Bestimmung sollen weitere Betriebe angeregt werden, neue

Lehrstellen zu schaffen.

zuArtII

Die jüngste Novelle zum KJBG (BGBl. 79/97) hat im Zusammenhang mit der

Neuregelung der Ruhezeiten Bestimmungen vorgesehen, die die Beschäftigung von

Jugendlichen in unzumutbarer Weise erschweren. Insbesondere sei auf die

Bestimmung verwiesen, wonach Jugendliche, die am Samstag beschäftigt werden,

am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche ebenfalls nicht beschäftigt

werden dürfen. Diese in der jüngsten Novelle vorgesehenen Regelungen gehen weit

über die EU-Richtlinie 94/33 über den Jugendarbeitsschutz hinaus. Ziel des

Antrags ist es, eine EU-konforme Regelung herbeizuführen und damit mehr

Möglichkeiten für die Beschäftigung Jugendlicher bzw. für die Einstellung von

Lehrlingen zu schaffen.

Im einzelnen sieht der Entwurf folgendes vor:

Zu § 17 Abs. 2:

Jugendliche sollen im Gastgewerbe bis 23:00 Uhr beschäftigt werden können. Dies

ist insbesondere während der Sommerzeit im Hinblick auf die Essensgewohnheiten

der Gäste erforderlich.

Zu § 17 Abs. 6:

Diese Bestimmung enthält Anpassungen an das neue Gesundheits- und

Krankenpflegegesetz.

Zu § 19:

Bis zur jüngsten KJBG-Novelle hatten die Jugendlichen eine wöchentliche

Ruhezeit von 43 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hatte. Nunmehr sollen

grundsätzlich zwei Kalendertage gewährt werden. Für einige Branchen sind aber

Sonderregelungen erforderlich. So soll für Lehrlinge der Lehrberufe Bäcker,

Konditoren, Fleischer und Molkereifachmann wöchentlich eine ununterbrochene

Freizeit von 43 Stunden zu gewähren sein, in die der Sonntag zu fallen hat. Eine

solche Ausnahmeregelung läßt Artikel 10 der EU—Richtlinie zu. Im Handel soll

zusätzlich zur Wochenruhe von 43 Stunden an einem Tag der folgenden oder

vorausgehenden Woche eine Freizeit von 4 Stunden in der Zeit zwischen 8:00 und

18:00 Uhr zu gewähren sein. Schließlich ist eine Kollektivvertragsermächtigung

vorgesehen, wonach bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit eine abweichende

Regelung getroffen werden kann.