590/AE XX.GP
Antrag
der Abg. Dr.Kruger, Dr. Preisinger, Dr. Salzl und Kollegen
betreffend Denkmalschutz für historische Gärten und Parks
Österreichs historische Garten und Parkanlagen in öffentlichem, aber auch
in Privatbesitz, befinden sich in zum Teil äußerst beklagenswertem Zustand.
Ganze Alleen fallen der Motorsäge zum Opfer, Biedermeiergärten in Wiener
Innenhöfen werden zu Parkplätzen "umgestaltet“, Tag für Tag gehen zum Teil
unwiederbringliche Werte an einst liebevoll gestalteter Natur verloren.
Die Ursachen sind nicht allein in Umweltbeeinträchtigung zu suchen
mangelnder Wille zum Einsatz fachkundiger Personen, fehlendes Bewußtsein
breiter Bevölkerungskreise, aber auch politischer Verantwortungs träger
für das kulturelle Erbe früherer Natur- und Landschaftsgestalter, geringes
Interesse mancher Besitzer und Nutzungsbevollmächtigter wegen finanzieller
Unverwertbarkeit und - nicht zuletzt - ein in Österreich typischer Kompetenz-
wirrwarr spielen eine unheilvolle Rolle.
Eine diesbezügliche Initiative freiheitlicher Bundesräte, auch Elemente der
gestalteten Natur dem Denkmalschutz in jenen Fällen zu unterstellen, wo die
Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu kurz greifen, wurde von
der amtierenden Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
am 23.9.1996 per Anfragebeantwortung abschlägig beschieden: IVES besteht nicht
die Absicht, eine Novelle zum Denkmalschutzgesetz durchzuführen.
Eine Presseaussendung der Bundesministerin - gemeinsam mit Prominenten -
vom 10.9.1997 deutet einen scheinbaren Umdenkprozeß an, der allerdings von
konkreten und raschen Handlungen begleitet werden müßte, um den Verfall
dieser wertvollen Gärten und Parkanlagen zu stoppen.
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten den nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird
im Sinne ihrer am 10.9.1997 gemachten Zusage, die historischen Gärten und
Parkanlagen als kulturelles Erbe Österreichs zu schützen, aufgefordert:
- unbeschadet geltender naturschutz-, baumschutz-, landschaftsschutz-
und forstgesetzlicher Regelungen für historische Gärten, Parkanlagen,
Alleen und dergleichen Anlagen und Elemente der gestalteten Natur
per Ministerialentwurf zum Denkmalschutzgesetz auch denkmalschutzrecht-
liche Vorkehrungen zu treffen,
- im Rahmen des Bundesdenkmalamtes die fachliche Betreuung von Erhaltungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten,
- vorhandene Dokumentationen, Kartierungen und andere Forschungsarbeiten
auszuwerten und daraus einen
Maßnahmenkatalog zu erstellen,
- die Einbringung vernachlässigter Objekte aus privater oder öffentlicher
Hand in einen Nationalfonds nach dem Vorbild des englischen National Trust
zu prüfen
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuß beantragt.