591/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Mag. Meischberger DI Hofmann
und Kollegen
betreffend Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 1969, BGBI.Nr. 2/1970, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. 292/1986
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 1969, BGBI.Nr. 2/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBI.Nr. 292/1986
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.) § 8 Abs. 3 lautet:
(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die von der österreichischen Bundes-
Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische Olympische
Comite (ÖOC).
2.) § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:
2. fünf Sechstel im Ausmaß von
a) 38 v.H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB)
b) 2 v.H. an den Österreichischen Behindertensportverband
c) 56 v.H. an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände mit
Ausnahme des ÖFB und des Österreichischen Behindertensportverbandes
d) 4 v . H an das ÖOC
3.) § 21 lautet:
§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. XXX/1997 treten
mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
BEGRÜNDUNG
Die Verteilung der Mittel für Zwecke der besonderen Sportförderung erfolgt bisher nach
folgenden, in §§ 8 und 9 des Bundes-Sportförderungsgesetzes festgelegten Grundsätzen.
Demnach fördert der Bund gemäß § 8 Abs. 1 aus Totomitteln die Tätigkeiten von
Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie
Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer
Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung
gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen
insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die
Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.
Vereinigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind die Dachverbände Allgemeiner Sportverband
Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ)
und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-
Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische Olympische
Comite (ÖOC).
Nach § 9 sind die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle
eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt
zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:
1. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne diese Bundesgesetzes je
zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und
Spitzensport zu widmen ist,
2. fünf Sechstel im Ausmaß von
a) 42 v.H. zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,
b) 38 v .H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
c) 16 v .H. an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände
(ausgenommen ÖFB)
d) 4 v .H. an das Österreichische
Olympische Comite´.
Diese Verteilung der Mittel - es handelt sich um rund 400 Mio. ÖS jährlich - ist weder
sachgerecht noch zeitgemäß. So ist insbesondere die Existenzberechtigung für die
überwiegend parteipolitisch ausgerichteten Dachverbände ASKÖ, Union und ASVÖ nicht
mehr nachvollziehbar:
Die österreichische Sportfinanzierung ist noch immer eng mit den ideologisch-politischen
Entwicklungen verbunden und bevorzugt die den politischen Parteien nahestehenden
Verbände in ungerechtfertigter Weise. Auch der Rechnungshof hat diese Ansicht, wonach die
den politischen Parteien nahestehenden Dachverbände gegenüber den Sportfachverbänden
bevorzugt werden, bestätigt.
Das tatsächliche aktive Sportverhalten findet nunmehr hauptsächlich im unpolitischen Raum
statt und wird in vielen Sportarten betrieben, die keine offizielle Anerkennung genießen und
kaum Förderungsmöglichkeiten haben. Bis heute stellt jedoch die Aufteilung der Mittel der
besonderen Sportförderung die Fortschreibung eines seit über 45 Jahren unveränderten
Aufteilungsschlüssels dar, der längst nicht mehr aktuellen Erfordernissen entspricht.
Eine zeitgemäße Sportförderung hat daher die Stellung der Sportdachverbände zu stärken. Dies
ist durch einen neuen Aufteilungsschlüssel des § 9 Abs. 1 Z 2 des Bundes-
Sportförderungsgesetzes zu erreichen, der vorsieht, daß die bisher den Dachverbänden
zugeteilten Mittel der BSO zur Verteilung an die österreichischen Fachverbände zur
Verfügung stehen.
Der neue Aufteilungsschlüssel soll auch zum Anlaß genommen werden, eine besondere
Förderung der Anliegen der Behinderten zu gewährleisten, indem dem Österreichischen
Behindertensportverband 2 v.H. der zur Verteilung gelangenden Mittel zufließen sollen.
Die Neuregelung soll mit Wirkung vom 1. Jänner in Kraft treten.
Es wird angeregt, den Antrag dem Verfassungausschuß zuzuweisen.