591/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Mag. Meischberger DI Hofmann

und Kollegen

betreffend Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 1969, BGBI.Nr. 2/1970, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. 292/1986

Der Nationalrat wolle beschließen:

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 1969, BGBI.Nr. 2/1970, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBI.Nr. 292/1986

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.) § 8 Abs. 3 lautet:

(3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die von der österreichischen Bundes-

Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische Olympische

Comite (ÖOC).

2.) § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

2. fünf Sechstel im Ausmaß von

a) 38 v.H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB)

b) 2 v.H. an den Österreichischen Behindertensportverband

c) 56 v.H. an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände mit

Ausnahme des ÖFB und des Österreichischen Behindertensportverbandes

d) 4 v . H an das ÖOC

3.) § 21 lautet:

§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. XXX/1997 treten

mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BEGRÜNDUNG

Die Verteilung der Mittel für Zwecke der besonderen Sportförderung erfolgt bisher nach

folgenden, in §§ 8 und 9 des Bundes-Sportförderungsgesetzes festgelegten Grundsätzen.

Demnach fördert der Bund gemäß § 8 Abs. 1 aus Totomitteln die Tätigkeiten von

Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie

Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer

Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung

gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen

insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die

Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

Vereinigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 sind die Dachverbände Allgemeiner Sportverband

Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ)

und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-

Sportorganisationen (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische Olympische

Comite (ÖOC).

Nach § 9 sind die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle

eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt

zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:

1. ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne diese Bundesgesetzes je

zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und

Spitzensport zu widmen ist,

2. fünf Sechstel im Ausmaß von

a) 42 v.H. zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,

b) 38 v .H. an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

c) 16 v .H. an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände

(ausgenommen ÖFB)

d) 4 v .H. an das Österreichische Olympische Comite´.

Diese Verteilung der Mittel - es handelt sich um rund 400 Mio. ÖS jährlich - ist weder

sachgerecht noch zeitgemäß. So ist insbesondere die Existenzberechtigung für die

überwiegend parteipolitisch ausgerichteten Dachverbände ASKÖ, Union und ASVÖ nicht

mehr nachvollziehbar:

Die österreichische Sportfinanzierung ist noch immer eng mit den ideologisch-politischen

Entwicklungen verbunden und bevorzugt die den politischen Parteien nahestehenden

Verbände in ungerechtfertigter Weise. Auch der Rechnungshof hat diese Ansicht, wonach die

den politischen Parteien nahestehenden Dachverbände gegenüber den Sportfachverbänden

bevorzugt werden, bestätigt.

Das tatsächliche aktive Sportverhalten findet nunmehr hauptsächlich im unpolitischen Raum

statt und wird in vielen Sportarten betrieben, die keine offizielle Anerkennung genießen und

kaum Förderungsmöglichkeiten haben. Bis heute stellt jedoch die Aufteilung der Mittel der

besonderen Sportförderung die Fortschreibung eines seit über 45 Jahren unveränderten

Aufteilungsschlüssels dar, der längst nicht mehr aktuellen Erfordernissen entspricht.

Eine zeitgemäße Sportförderung hat daher die Stellung der Sportdachverbände zu stärken. Dies

ist durch einen neuen Aufteilungsschlüssel des § 9 Abs. 1 Z 2 des Bundes-

Sportförderungsgesetzes zu erreichen, der vorsieht, daß die bisher den Dachverbänden

zugeteilten Mittel der BSO zur Verteilung an die österreichischen Fachverbände zur

Verfügung stehen.

Der neue Aufteilungsschlüssel soll auch zum Anlaß genommen werden, eine besondere

Förderung der Anliegen der Behinderten zu gewährleisten, indem dem Österreichischen

Behindertensportverband 2 v.H. der zur Verteilung gelangenden Mittel zufließen sollen.

Die Neuregelung soll mit Wirkung vom 1. Jänner in Kraft treten.

Es wird angeregt, den Antrag dem Verfassungausschuß zuzuweisen.