599/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Kier,Dr. Gredler

und Partnerlnnen

betreffend Änderung des Beamtendienstrechtsgesetzes

Das BDG normiert, daß nur ein erfolgreicher Hochschulabschluß eine Einstufung in

der Dienstklasse Na ermöglicht. Diese an und für sich anachronistische Einteilung

der Dienstklassen alleinig nach dem Schulabschluß, unabhänig von persönlichen

Leistungen, Vorkenntnissen oder Eignungen, wird vom Liberalen Forum abgelehnt.

Um aber Ungerechtigkeiten im bestehenden System für Absolventen von

Fachhochschulen zu vermeiden, stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamtendienstrechtsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamtendienstrechtsgesetz geändert wird.

Die Ziffer 1.12 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

„Hochschulbildung

1.12 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschul- oder

Fachhochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35

des Allgemeinen Hochschul-Studiengestzes bzw. gemäß § 5 des

Fachhochschulstudiengesetzes nachzuweisen.“

Begründung

Das Fachhochschulstudiengesetz vom 28.3.1996 normiert u.a. im § 3(1), daß

Fachhochschul-Studiengänge einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung

auf Hochschulniveau dienen. Darüber hinaus ist im §5 festgelegt, daß nach

erfolgreichem Abschluß eine akademische Graduierung verliehen wird und die

Absolventen auch zu einer einschlägigen Dissertation zugelassen sind.

Daraus ist schlüssig abzuleiten, daß Absolventen von Fachhochschulstudiengängen

Hochschulabsolventen sind und im öffentlichen Dienst zur Bewerbung um

Akademikerposten zuzulassen sind. Dies ist aber bisher in den einschlägigen

Gesetzen nicht geregelt.

Besonders interessant in diesem Zusammenhang sind die Überlegungen des

Wissenschaftsministers, die Studienrichtungen Medizin und Jus in Fachhochschulen

zu verlegen Gerade die Juristen sind aber im Bereich des öffentlichen Dienstes

sehr zahlreich vertreten, und zwar durchwegs auf A/a-wertigen Posten.

Um hier Ungerechtigkeiten für die Zukunft zu vermeiden erscheint eine Änderung

des BDG in dem vorgeschlagenen Sinne unvermeidlich, vor allem solange als man

das gänzlich ungeeignete System der formalistischen Einstufungen im öffentlichen

Dienst gemäß der abgelegten Schulbildung beibehält. Hier wäre eine Generalreform

notwendig.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.