599/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kier,Dr. Gredler
und Partnerlnnen
betreffend Änderung des Beamtendienstrechtsgesetzes
Das BDG normiert, daß nur ein erfolgreicher Hochschulabschluß eine Einstufung in
der Dienstklasse Na ermöglicht. Diese an und für sich anachronistische Einteilung
der Dienstklassen alleinig nach dem Schulabschluß, unabhänig von persönlichen
Leistungen, Vorkenntnissen oder Eignungen, wird vom Liberalen Forum abgelehnt.
Um aber Ungerechtigkeiten im bestehenden System für Absolventen von
Fachhochschulen zu vermeiden, stellen die unterzeichneten Abgeordneten den
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Beamtendienstrechtsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Beamtendienstrechtsgesetz geändert wird.
Die Ziffer 1.12 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„Hochschulbildung
1.12 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschul- oder
Fachhochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35
des Allgemeinen Hochschul-Studiengestzes bzw. gemäß § 5 des
Fachhochschulstudiengesetzes nachzuweisen.“
Begründung
Das Fachhochschulstudiengesetz vom 28.3.1996 normiert u.a. im § 3(1), daß
Fachhochschul-Studiengänge einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung
auf Hochschulniveau dienen. Darüber hinaus ist im §5 festgelegt, daß nach
erfolgreichem Abschluß eine akademische Graduierung verliehen wird und die
Absolventen auch zu einer einschlägigen Dissertation zugelassen sind.
Daraus ist schlüssig abzuleiten, daß Absolventen von Fachhochschulstudiengängen
Hochschulabsolventen sind und im öffentlichen Dienst zur Bewerbung um
Akademikerposten zuzulassen sind. Dies ist aber bisher in den einschlägigen
Gesetzen nicht geregelt.
Besonders interessant in diesem Zusammenhang sind die Überlegungen des
Wissenschaftsministers, die Studienrichtungen Medizin und Jus in Fachhochschulen
zu verlegen Gerade die Juristen sind aber im Bereich des öffentlichen Dienstes
sehr zahlreich vertreten, und zwar durchwegs
auf A/a-wertigen Posten.
Um hier Ungerechtigkeiten für die Zukunft zu vermeiden erscheint eine Änderung
des BDG in dem vorgeschlagenen Sinne unvermeidlich, vor allem solange als man
das gänzlich ungeeignete System der formalistischen Einstufungen im öffentlichen
Dienst gemäß der abgelegten Schulbildung beibehält. Hier wäre eine Generalreform
notwendig.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.