606/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Petrovic`, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsstudiengesetz geändert wird
Der Nationalrat ‚wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das universitätsstudiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 36 Abs 5 wird abgeändert und lautet:
(5) a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, bei Vorliegen
besonderer Voraussetzungen durch Bescheid festzustellen, daß ein ausländisches
Reifezeugnis als in Österreich ausgestellt gilt (§ 3 Personengruppenverordnung).
b) Diese besonderen Voraussetzungen sind:
1. bei dem Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine
Universitätsreife nachgewiesen wird, handelt es sich um einen Staat, der
entgegen den von den zivilisierten Staaten angewendeten Grundsätzen
durch seine Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung eine
bestimmte Volksgruppe (Ethnie, Nation, Volk) oder bestimmte
Volksgruppen, die in diesem Staat lebt oder leben bzw lebte oder lebten,
insbesondere hinsichtlich ihres Rechtes auf höhere Bildung und
Ausbildung diskriminiert oder diskriminiert hat und
2. das Reifezeugnis ist während oder kurz vor einer Zeit ausgestellt worden,
in der eine Diskriminierung im Sinne der Z 1 stattfindet oder stattgefunden
hat und
3. die Inhaberin oder der Inhaber eines Reifezeugnisses im Sinne der Z 2
gehört einer im Sinne der Z 1 diskriminierten Volksgruppe (Ethnie,
Nation, Volk) an und
4. auf die Inhaberin oder den Inhaber eines Reifezeugnisses im Sinne der Z 2
sind die Bestimmungen der Personengruppenverordnung nicht
anzuwenden.
Begründung:
Im Zuge der Einschränkung und schließlich des Verlustes des Autonomiestatus für die
Provinz Kosovo wurde zum Ende des Sommersemesters 1991 den Professor/innen,
Dozent/innen, Assistent/inn/en und sonstigen Bediensteten der Universität des Kosovo in
Prischtina (Albanisch: Universiteti i Pristhinäs), die der albanischen Volksgruppe in der
Teilrepublik Serbien angehören, von seiten der Bundesregierung Jugoslawiens in Belgrad
praktisch über Nacht gekündigt, und ihre Stellen sind mit ethnischen Serb/inn/en besetzt
worden.
Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die Studierenden albanischer Nationalität vom
Studium an der nunmehrigen UniyerzitetuPristini (serbisch) ausgeschlossen; mit Beginn
des Wintersemesters 1991/92 wurden keine Kosovo-Albaner/innen mehr an der
Universität des Kosovo in Prischtina aufgenommen, die schon im Studium stehenden
Hörer/innen albanischer Volkszugehörigkeit wurde exmatrikuliert.
Kosovo-Albanerlinnen, die in ihrer Heimat die Mittelschule abgeschlossen haben - also die
ganz überwiegende Mehrheit der albanischen Maturant/inn/en-Population in Serbien -, und
die keine anerkannten Flüchtlinge in Österreich sind (§ 1 Z 6 und Z 7
Personengruppenverordnung, BGBl II Nr 211/1997) - wieder die ganz überwiegende
Majorität -, können nicht zum Studium an einer österreichischen Universität zugelassen
werden, weil es ihnen unmöglich ist, in Österreich den Nachweis der besonderen
Universitätsreife (§ 36 Abs 1 UniStG, BGBI 1 Nr 48/1997) zu erbringen.
Im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife
nachgewiesen wird (§ 36 Abs 1 UniStG), der Bundesrepublik Jugoslawien, ist es für
Kosovo-Albaner/innen fast unmöglich, zum Hochschulstudium zugelassen zu werden, weil
die Univerzitet u Pristini seit sechs Jahren keine ethnischen Albaner/innen mehr zum
Studium zuläßt, und die anderen Universitäten in Serbien und Montenegro schon vor
diesem Zeitpunkt mit der Aussperrung der albanischen Ethnie begonnen hatten.
Angehörige der albanischen Volksgruppe in Jugoslawien, auf die in Österreich nicht die
Ziffern 6, 7 von § 1 der Personengruppenverordnung anzuwenden sind, werden hinsichtlich
ihrer sekundären Ausbildung an serbischen Schulen in der Regel nicht sosehr diskriminiert,
sodaß sie für gewöhnlich jugoslawische Reifezeugnisse innehaben, hinsichtlich ihrer
postsekundären Ausbildung Univerzitet u Pristini!) jedoch auf jeden Fall.
in formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuß
für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen.