627/A XX.GP

 

der Abgeordneten Stadler, Dr. Partik-Pablé, Lafer, Jung

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr.311,

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr.311, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

505/1994 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, (Staatsbürgerschaftsgesetz

1985 - StbG), BGBl.Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994, wird wie folgt

geändert:

1. § 1 wird neu besetzt und lautet:

„(Verfassungsbestimmung) (1): Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche

Staatsbürgerschaft.

(2) Österreich ist kein Einwanderungsland. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen

Fremden ist nur dann zulässig, wenn sie im Interesse der Republik Österreich liegt. Die Zahl

der jährlichen Verleihungen in jedem Bundesland ist mit 0,5 %o der Bürgerzahl begrenzt,

die bei der jeweils vorangegangenen Volkszählung für dieses Bundesland ermittelt wurde;

wobei Anspruchsberechtigte gern. § 12 a.) vorrangig zu behandeln sind.“

2. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 lautet:

er seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig seinen Hauptwohnsitz im

Gebiet der Republik hat;11

3. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 lit a.) lautet:

„a.) weder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen

rechtskräftig verurteilt worden ist“

4. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 lautet:

„3. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;“

5. In § 10 Abs. 1 Ziffer 4 entfällt die Wortfolge: „zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs

Monaten“.

6. § 10 Abs. 1 Ziffer 5 lautet:

„5. seine Integration in die österreichische Gesellschaft mit Bescheid festgestellt wurde

(Abschnitt VI) und dieser Bescheid einer Aufhebung durch einen Gerichtshof des öffentlichen

Rechts nicht mehr zugänglich ist;“

7. § 10 Abs. 1 Z 7lautet:

„der Lebensunterhalt des Fremden und der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,

hinreichend gesichert ist."

8. § 10 Abs. 3 lautet:

(3) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann hinsichtlich der Zehnjahresfrist, nicht

jedoch hinsichtlich der ununterbrochenen Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, abgesehen

werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt; handelt es sich um einen unmündigen

Minderjährigen, ist außerdem von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 5 abzusehen.“

9. § 11 lautet:

„(11) Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten Ermessens in erster

Linie an den Bestimmungen des § 1 sowie der Integration des Bewerbers im Sinne des § 58

zu orientieren. Außerdem ist gegebenenfalls auf den Umstand bedacht zu nehmen, daß der

Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 BGBl. Nr.55/1955 oder des

Protokolls BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtstellung der Flüchtlinge ist. (BGBl. Nr.

170/1983, Art. 1 Z 9)“

10.§ 11 aziffer2 lautet:

„2. tatsächlich eine aufrechte Ehegemeinschaft besteht,“

11. § 11 a Ziffer 4 lit. a lautet:

„4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit

mindestens vier Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Gebiet der Republik hat oder die

Ehe seit mindestens zwei Jahren aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens drei

Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Gebiet der Republik hat oder“

12. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:

„§ 11 b. Zum Zwecke der Feststellung des Bestehens einer tatsächlich aufrechten

Ehegemeinschaft im Sinne des § 11 a Z 2, § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 2 hat die Behörde die

erforderlichen Erhebungen durchzuführen; dabei ist den Organen der Behörde auch der Zutritt

zu den Wohnräumen des Fremden zu gewähren, die von diesem oder seinem Ehegatten als

solcher bezeichnet wurden; weiters ist die Behörde auch berechtigt, jeden als Auskunftsperson

zu befragen, von dem zur Feststellung des Sachverhaltes zweckdienliche Angaben zu

erwarten sind.“

13. § 12 lit. a lautet:

a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig seinen Hauptwohnsitz im

Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder

34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist oder“

14. § 12 lit b lautet:

b) durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf

andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither

Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen und rechtmäßig seinen Hauptwohnsitz

im Gebiet der Republik hat oder“

15. § 14 Abs. 1 Ziffer 2 lautet:

„2. insgesamt mindestens zehn Jahre rechtmäßig seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der

Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung

der Staatsbürgerschaft liegen müssen;“

16. § 15 lautet:

„§ 15. (1) Rechtmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bestehen eines

Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik, wenn dessen Inhaber nach den fremdenrechtlichen

Vorschriften zum Aufenthalt im Gebiet der Republik berechtigt ist.

(2) Das unverschuldete Fehlen eines Aufenthaltstitels im Ausmaß von höchstens 5 v. H. der

jeweils maßgeblichen Wohnsitzfristen unterbricht diese nicht, sofern die Einreise in das

Bundesgebiet rechtmäßig erfolgte"

17. § 16 Abs. 1 Ziffer 1 lautet:

1. tatsächlich eine aufrechte Ehegemeinschaft besteht;“

1& §16Abs. 1 Ziffer 3 lit. lautet:

a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit

mindestens 4 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Gebiet der Republik hat oder die Ehe

seit mindestens zwei Jahren aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens drei

Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Gebiet der Republik hat oder“

19. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei unmündigen Minderjährigen und den in Abs. 3 genannten Personen ist von der

Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 5 abzusehen.“

20. In § 21 wird die Wortfolge „eigenberechtigt ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat

und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist“ durch die Wortfolge „das 14.

Lebensjahr vollendet hat und zumindest über die Handlungsfähigkeit eines mündigen

Minderjährigen verfügt“ ersetzt.

21. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Z 6 bis 8 erwerben, sofern im

Einzelfall kein Aufenthaltsverbot besteht, durch die Erklärung, der Republik als getreue

Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts- (Hochschul-)

Professors an die Staatsbürgerschaft

1. sein Ehegatte, wenn tatsächlich eine aufrechte Ehegemeinschaft besteht und dieser

nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;

2. seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17

auf sie hätte erstreckt werden können.“

22. § 29 Abs. 1 erster Satz wird die War folge „verliert ein Staatsbürger nach § 27 die

Staatsbürgerschaft“ wird durch Einfügung von „oder § 34 Abs. 1 Z 5“ ergänzt und lautet:

„verliert ein Staatsbürger nach § 27 oder § 34 Abs. 1 Z 5 die Staatsbürgerschaft.“

23. § 34 Abs. 1 Z 5 ist neu hinzuzufügen:

„(5) er die Verleihung durch unrichtige Angaben oder gefälschte Dokumente erschlichen hat.“

24. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung VII Nach § 56 wird

folgender Abschnitt VI eingefügt:

„Abschnitt VI. Feststellung der Integration

§ 57. (1) Die Integration eines Fremden in die österreichische Gesellschaft ist, bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 58, von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Feststellung gem. Abs. 1 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein

vorangegangener Antrag abgewiesen wurde und seit dieser Abweisung noch kein

Kalenderjahr verstrichen ist. Der Antrag ist weiters unzulässig, wenn sich der Antragsteller

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 58. (1) In die österreichische Gesellschaft integriert ist ein Fremder, wenn er

1. die Landessprache in einem Umfang beherrscht, daß er typische Alltagssituationen ohne

wesentliche Verständigungsprobleme verbal bewältigen kann;

2. Grundkenntnisse der österreichischen Rechtsordnung in einem Umfang aufweist, der ihm

eine sinnvolle Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ermöglicht;

3. sich durch sein Gesamtverhalten in die Lebensverhältnisse in Österreich in ausreichendem

Maß eingegliedert hat.“

§ 59. (1) Aufgrund eines zulässigen Antrages gem. § 57 hat die Behörde die erforderlichen

Erhebungen durchzuführen; dabei ist den Organen der Behörde auch der Zutritt zu den

Wohnräumen des Fremden zu gewähren.

(2) Nach Abschluß der Erhebungen gem. Abs. 1 hat die Behörde eine mündliche Verhandlung

(§§ 40 - 44 AVG) anzuberaumen. Der Antragsteller ist hiezu persönlich zu laden; überdies ist

die Anberaumung durch Anschlag in der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen

Hauptwohnsitz hat, kundzumachen. Dieser Gemeinde kommt im Verfahren zur Feststellung

der Integration die Stellung einer Amtspartei zu; sie ist zur mündlichen Verhandlung zu laden.

(3) Jeder Staatsbürger ist berechtigt, bis spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung

begründete Einwendungen gegen die Feststellung der Integration des Fremden vorzubringen.

Diese Einwendungen sind bei der Verhandlung zu berücksichtigen.

(4) Versäumt der Antragsteller die mündliche Verhandlung ohne ausreichend begründete

Entschuldigung, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

§ 59 a. (1) Zu Beginn der Verhandlung sind die Ergebnisse der Erhebungen gern. § 59 Abs. 1

darzustellen und ist den Parteien Gelegenheit zur Äußerung hierüber zu geben.

(2) Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist durch persönliches Gespräch mit dem

Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen gern. § 58 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu prüfen. Die

Parteien sind berechtigt, dem Antragsteller Fragen zu stellen.“

25. Der bisherige § 58 c erhält die Bezeichnung § 60. In seinem Abs. 1 entfällt die Wortfolge

„unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8“.

26. In § 66Z1 lit c wird die Zeichen- und Zahlenfolge „§58 c Abs. 3“ durch „§60 Abs. 3“

ersetzt. In § 66 Z J lit. e wird die Zeichen- und Zahlenfolge „§ 58 c Abs. 4“ durch „§ 60 Abs.

4“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit . .. in Kraft.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem

Ausschuß für Inneres zuzuweisen.

Erläuterungen:

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geht vom Grundsatz aus, daß

Österreich, schon aufgrund seiner geringen Fläche, geographischen Lage und wirtschaftlichen

Struktur kein Einwanderungsland ist.

Eine zahlenmäßige Beschränkung soll sicherstellen, daß die Aufnahme von Fremden nicht zu

einer Veränderung des bestehenden kulturellen Umfeldes führt und sie damit sozial

verträglich bleibt.

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 hat sich in den letzten Jahren in zunehmendem Maße als

unzulänglich erwiesen. So enthält es keinerlei Bestimmungen, die die erforderliche

Integration einbürgerungswilliger Ausländer in die österreichische Gesellschaft tatsächlich

sicherstellen. Es fehlt beispielsweise die Voraussetzung grundlegende Kenntnisse der

deutschen Sprache und der österreichischen Rechtsordnung sowie die Eingliederung in die

österreichischen Lebensverhältnisse nachzuweisen.

Die Einbürgerung wird als letzte Stufe der Integration verstanden. Sie bildet den Schlußstein

eines gelungenen Integrationsprozesses, an dem auch öffentliches Interesse besteht. Die

Einbürgerung macht den Fremden zum österreichischen Staatsbürger; mit ihr erlangt er alle

staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Kritik fordert auch der Umstand heraus, daß bei der Verleihung und Erstreckung der

Staatsbürgerschaft an Ehegatten der Umstand, ob tatsächlich eine aufrechte Ehegemeinschaft

besteht, bisher keinerlei Prüfüng unterzogen werden kann und damit das Problem der

Staatsbürgerschafts- und Scheinehe keine Beachtung findet.

Ziel des vorliegenden Antrages ist eine eindeutige Regelung der diesbezüglichen gesetzlichen

Bestimmungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Punkt 1:

Die Integration ist einerseits abhängig von der Integrationsbereitschaft des Fremden und

andererseits von der Akzeptanz durch die österreichischen Bürger, die im überwiegenden

Maße keine grundlegende Veränderung ihres soziokulturellen Umfeldes wünschen. Eine

regional abgestimmte Abgrenzung des Zuzuges ist daher erforderlich.

Zu Punkt 2:

§ 10 normiert die Voraussetzungen der regulären Verleihung der Staatsbürgerschaft. Da das

Erfordernis des Abs. 1 Z 1, nämlich das 10 -jährige Bestehen eines Hauptwohnsitzes in

Österreich bislang nicht auf die Rechtmäßigkeit abstellte, wird hier, wie an den anderen

entsprechenden Stellen des vorliegenden Entwurfes die Einschränkung "und rechtmäßig“

eingefügt.

Zu Punkt 3:

Bislang war die Ausschlußwirkung von Straffälligkeit im Hinblick auf die Verleihung der

Staatsbürgerschaft äußerst großzügig geregelt: Verurteilung zu einer mehr als 6-monatigen

Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes. Diese zu liberale Rechtslage wird im

vorliegenden Entwurf korrigiert. Von der Verleihung der Staatsbürgerschaft soll künftig eine

rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat ausschließen.

Zu Punkt 4:

Hier liegt Harmonisierung mit der neugefaßten Z 2 vor; auch bisher entsprachen sich Z 2 und

3.

Nach dem vorliegenden Entwurf soll somit ein anhängiges Strafverfahren wegen einer mit

Vorsatz begangener Straftat die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließen, solange ein

solches Verfahren dauert. Endet ein solches Verfahren ohne Schuldspruch, so fällt der

Ausschlußgrund der Z 3 weg; endet es mit einer Verurteilung, so gilt Z 2.

Zu Punkt 5:

Auch eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat durch ein ausländisches Gericht, soweit

dessen Vorgehen rechtsstaatlich und die Tat auch in Österreich strafbar ist, soll - aus den

Gründen, die unter Z 2 (oben) dargestellt sind - von der Verleihung des Bürgerrechtes

ausschließen. Dies wird hier durch den Entfall der einschränkenden Wortfolge im bisherigen

Gesetzestext, wonach eine solche Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen

Freiheitsstrafe erfolgen mußte, erreicht.

Zu Punkt 6:

Die hier neu eingeführte Voraussetzung der Staatsbürgerschaftsverleihung stellt den

Angelpunkt der vorgeschlagenen Neuregelung des Einbürgerungswesens dar: Von

grundsätzlich jedem Staatsbürgerschaftswerber wird der Nachweis seiner gesellschaftlichen

Integration in Österreich verlangt. Die materielle und verfahrensrechtliche Ausgestaltung

dieses Erfordernisses findet sich im neugefaßten Abschnitt VI (siehe dazu Z 20 unten). Da die

Integrationsfeststellung einem eigenen Verfahren vor derselben Behörde vorbehalten ist,

wurde rechtstechnisch nicht die Figur der Vorfrage, sondern die der Tatbestandswirkung des

Integrationsfeststellungsbescheides gewählt.

Dieser darf zudem einer Aufhebung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts nicht

mehr zugänglich sein, d.h. es muß eine Beschwerde gegen einen positiven

Integrationsfeststellungsbescheid (dessen Möglichkeit sich aus der gewählten Konstruktion

eines Mehrparteienverfahrens ergibt) entweder durch Ablauf von sechs Wochen ab Zustellung

an die letzte der Parteien für alle Anfechtungsberechtigten verfristet, durch förmlichen

Verzicht aller Parteien unzulässig oder durch Erkenntnis des angerufenen Gerichtshofes

rechtskräftig abgewiesen sein.

Der bisherige Inhalt der Z 5, nämlich daß gegen den Antragsteller kein Aufenthaltsverbot

bestehen darf, ist im vorliegenden Entwurf überflüssig geworden, da sämtliche

Wohnsitzfristen nunmehr ohnehin den legalen Aufenthalt verlangen, somit ein Plus gegenüber

dem bloßen Fehlen eines Aufenthaltsverbotes, und dies während des gesamten maßgeblichen

Aufenthaltes in Österreich und nicht bloß zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der

Bescheiderlassung. Die freiwerdende Ziffer wurde somit einfach neu belegt.

Zu Punkt 7:

Nach dieser neuen Bestimmung ist für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch

erforderlich, daß der Unterhalt für die Personen gesichert ist, für deren Unterhalt der

Staatsbürgerwerber zu sorgen hat.

Zu Punkt 8:

Das Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Grundes“ soll hinkünftig nur

mehr im qualifizierten öffentlichen Interesse aufgrund außerordentlicher Leistungen über eine

Bestätigung der Bundesregierung gemäß § 10 Abs. 4 relevant sein. Beibehalten wurde im

vorliegenden Absatz die Privilegierung Minderjähriger im Hinblick auf die Zehnjahresfrist.

Aber auch deren Aufenthalt, so kurz er gewesen sein mag, muß dauernd rechtmäßig gewesen

sein.

Zu Punkt 10:

Durch das Abstellen auf das tatsächliche Bestehen einer aufrechten Ehegemeinschaft soll die

Verleihung aufgrund von Staatsbürgerschafts- bzw. Scheinehen verhindert werden.

Zu Punkt 11:

Durch die Neuformulierung wurde auch für die Wohnsitzfrist des Ehepartners eines

österreichischen Staatsbürgers das Erfordernis rechtmäßigen Aufenthaltes verankert.

Zu Punkt 12:

Dieser § wurde gänzlich neu eingeführt, um der Behörde Mittel in die Hand zu geben, die

Tatbestandsvoraussetzung „wenn tatsächlich eine aufrechte Lebensgemeinschaft besteht“

durch geeignete Erhebungen zu überprüfen.

Zu Punkt 13, 14 und 15:

Die Änderungen des § 10 Abs. 1 sind hier zu berücksichtigen.

Zu Punkt 16:

Aufgrund der Neukonstruktion der Wohnsitzfristen mußte § 15 zur Gänze neu gefaßt werden,

da bisher auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht abgestellt wurde.

Zu Punkt 17 und 18:

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft stellt auf das tatsächliche Bestehen der aufrechten

Ehegemeinschaft ab.

Zu Punkt 19:

Hier wird verfügt, daß unmündige Minderjährige und erheblich behinderte Personen im Sinne

des § 17 Abs. 3 im Falle der Erstreckung der Staatsbürgerschaftsverleihung an einen Elternteil

dem Regime der Integrationsfeststellung nicht unterliegen.

Zu Punkt 20:

Bei einer Person, die bereits strafmündig ist und auch regelmäßig ein

Integrationsfeststellungsverfahren absolviert hat, wird man die nötige Reife voraussetzen

können, um auch das Gelöbnis gemäß § 21 zu leisten.

Zu Punkt 21:

Hier wurden durch die vorgenommenen Änderungen im § 10 leichte Modifikationen

notwendig.

Zu Punkt 24:

Ein eigener Abschnitt wurde gewählt, um die neu eingeführte Feststellung der Integration im

Zusammenhang zu regeln.

Wie schon mehrfach erwähnt, wird diese Feststellung über die Einbürgerungsvoraussetzung

des § 10 Abs. 1 Z 5 für die Verleihung der Staatsbürgerschaft unabdingbar sein. Nur zwei

Personengruppen, denen die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann, sind davon

ausgenommen, nämlich unmündige Minderjährige und erheblich Behinderte.

§ 57 regelt die Antragspflicht, die Zuständigkeit der Landesregierung sowie die

Unzulässigkeit der Antragstellung innerhalb eines Jahres ab einer vorausgegangenen

Abweisung bzw. durch eine illegal aufhältige Person.

Zentral ist der § 58, der die materielle Ausstattung dessen, was das Gesetz unter Integration

eines Fremden in die österreichische Gesellschaft versteht, enthält. Kumulativ müssen drei

Bedingungen erfüllt sein: Der Fremde muß ein ausreichendes Maß an Sprachbeherrschung

aufweisen, Grundkenntnisse der österreichischen Rechtsordnung besitzen sowie sich in die

österreichischen Lebensverhältnisse ausreichend eingegliedert haben und bereit sein, sich

diesen anzupassen und gängige Verhaltensweisen akzeptieren. Als ausreichende

Grundkenntnis über die österreichische Rechtsordnung ist die Kenntnis des diesbezüglichen

Stoffes gemäß Lehrplan der Abschlußklassen der Pflichtschulen anzusehen.

Daraufhin ist eine mündliche Verhandlung auszuschreiben, der Antragsteller persönlich dazu

zu laden und die Ausschreibung auch kund zu machen.

Sollte der Antragsteller die anberaumte Verhandlung unentschuldigt versäumen, ist sein

Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Die Gemeinde erhält - nach Schweizer Vorbild im Integrationsverfahren die Stellung einer

Amtspartei.

§ 59a enthält Sonderbestimmungen über den Verlauf der mündlichen Verhandlungen, die

deren partiellem Prüfungscharakter Rechnung tragen sollen.