634/A XX.GP

 

der Abgeordneten Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1955/189, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr .....wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs.2 lautet:

‚(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem auf Dauer

abgestellten Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen

Entgelt im wesentlichen durch einen Dienstgeber beschäftigt und in dessen Unternehmen

eingegliedert ist. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs.2

erster und zweiter Satz EStG 1988 Lohnsteuerpflichtig ist."

2. § 4 Abs. 4 wird gestrichen.

3. § 49 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des

Hauptverbandes und der Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber für

Personen aus dem Sport- und Kulturbereich durch Verordnung feststellen, ob und

inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1

gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der

Einnahmen bildet.“

Artikel 2

Änderung des GSVG

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1978/560, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. ....., wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 4 wird gestrichen, nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

,,§ 2a. Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für nicht

kammergebundene Selbständige

(1) In der Kranken- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes selb-

ständig erwerbstätige Personen versichert, die - ohne den im § 2 dieses Bundesgesetzes

sowie den im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbstän-

dig Erwerbstätiger in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.41 5/1996 genannten

Personen zuzugehören - ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 22 Zi. 1-3 EStG 1988

erzielen.

(2) Erzielen die im Abs. 1 genannten Personen Einkünfte im Sinne des § 22 Zi. 1-3 EStG

1988 neben Einkünften aus unselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Zi. la EStG,

so daß nur die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Besteuerung gem. § 22 EStG unter-

liegen, sind sie hinsichtlich der letztgenannten Einkünfte auf Grund dieses Bundesgeset-

zes kranken- und pensionsversichert.

(3) Bezieher einer Pension auf gesetzlicher Grundlage sind auf Grund dieses Bundesgesetzes

krankenversichert.

(4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen ist die Höchstbeitragsgrundlage

durch Zusammenrechnung aller ihrer Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres zu ermit-

teln.

(5) Stellt sich nach Abschluß der Jahresberechnung eine Überzahlung seitens des Versicher-

ten heraus. ist ihm der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Betrag bis zum 30.

Juni des Folgejahres rückzuerstatten.

(6) Personen. die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1.1.1998 das Pensionsanfalls-

alter bereits erreicht haben, sind von der Pensionsversicherung befreit.“

2. In § 273 entfallen Abs. 7 und 8.

Begründung

Artikel:

Die zunehmende Flexibilisierung des Arbeitsmarktes in den vergangenen Jahrzehnten und das

Entstehen neuer Berufsformen macht eine Neufassung des aus dem Jahre 1956 datierenden §e4 ASVG im Hinblick auf einen neuen Dienstnehmerbegriff und eine verstärkte sozialversiche-

rungsrechtliche Zuordnung freier Erwerbsformen hin zum neugeschaffenen Rechtsbegriff des

sogenannten Neuen Selbständigen im § 2 GSVG erforderlich.

Die einschlägigen Bestimmungen in der Fassung der Regierungsvorlage stellen eine Novellie-

rung der bereits derzeit im ASVG enthaltenen Bestimmung des § 4 Abs 4 ASVG dar. Nach

Rechtsmeinung der Antragsteller ist sowohl die bisherige wie auch die vorgeschlagene Rege-

lung unbefriedigend teilweise verfassungswidrig. Daran ändert auch nichts, daß der VfGH in

seiner Entscheidung vom 14.4.1997 G 398,399/96-18 diese Bestimmung nicht aufgehoben

hat

Ohne auf die damaligen Argumente einzugehen muß festgestellt werden, daß die Bestimmung

mit mehreren anderen Regelungen kollidiert und dadurch unauflösliche Antinomien erzeugt,

die auch durch Auslegung nicht beseitigt werden können. Insbesondere ist der in Erkenntnis

dieses Faktums in den Erläuternden Bemerkungen herangezogene § 539a ASVG hiezu nicht

geeignet, da auch diese Bestimmung Behördenwillkür nicht deckt.

Die im § 4 Abs.4 erwähnten Personen scheinen keine Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs.2

ASVG zu sein. da sie sonst diesen nicht gleichgestellt werden müßten. Es wird allerdings

nicht erwähnt, was sie darüber hinaus sind, da die vorliegende Charakterisierung, nicht aus-

reicht, um sie von anderen Personen, deren sozialrechtlicher Status eindeutig bestimmt ist, zu

unterscheiden.

Laut § 4 Abs.2 ASVG sind Dienstnehmer Personen, deren Einkommenssteuer im Abzugs-

wege durch den Dienstgeber abzuführen ist. Wie diese Bestimmung mit dem neuen § 4 Abs.4

ASVG übereinstimmen soll, ist völlig ungeklärt. Sollte sich nämlich die Gleichstellung auch

auf diesen Vorgang beziehen, läge ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG und

des § 25 EStG vor und der Begriff Gleichstellung wäre obsolet.

Zusammenfassend muß also darauf hingewiesen werden, daß es Personen, die die Vorausset-

zungen des § 4 Abs.4 ASVG erfüllen, gar nicht geben kann, daß aber die Gefahr besteht, daß

die Sozialbürokratie versuchen wird, möglichst viele Personen mit den über 30% Sozialabga-

hen des ASVG zu belasten und möglichst wenig dafür zu leisten. Aus der Sicht der unterfer-

tigten Abgeordneten scheint die Streichung des § 4 Abs.4 ASVG daher vernünftig - eine Mei-

nung, die unter anderem auch von Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung sowie die

Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits im Begutachtungsverfahren vertreten wurde.

Zu Artikel 2:

Inhaltlich werden die ursprünglich in den §§ Abs. 1 Zi. 4 und 373 Abs. 7 und 8 enthaltenen

Bestimmungen wiedergegeben, doch wurden einige unrichtige und überflüssige Bestimmun-

gen weggelassen.

Im § 2 Abs. 1 Zi. 4 entfielen die mit dem § 22 EStG nicht übereinstimmenden und auch sonst

irreführenden Worte „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit‘ sowie die Anführung der

Bestimmung § 22 Zi. 5 EStG. Darin handelte es sich nämlich entweder um eine einmalige

Leistung, die von der Sozialversicherung wegen ihrer Konzentration auf Zeitleistungen nicht

erfaßt werden kann, oder um einen Pensionsersatz, der als Pension nicht erfaßt zu werden hat.

Die Kollisionsbestimmungen sind überflüssig und verwirrend und wurden aus diesem Grund

weggelassen. Dies gilt auch für die firmenrechtliche Bestimmung des letzten Satzes. bei der es

sich entweder um einen Fall des bisherigen § 2 GSVG handelt oder um ein die Sozialversiche-

rung nicht berührendes Problem.

Im § 273 Abs. 7 war nicht einzusehen, warum Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht

haben, anders als andere Menschen behandelt werden sollten. Ein 50-jähriger kann ohne weite-

es bis zu seinem 65. Lebensjahr Pensionsansprüche erwerben. Überflüssig ist das Antragsver-

Fahren, da die Versicherungsanstalt durch einen Blick auf ihre Unterlagen das Alter des Versi-

cherten feststellen kann und daher weiß, ob Pensionsbeiträge zu bezahlen sind, oder nicht.

Die Bestimmung des § 273 Abs. 8 wurde weggelassen, da es nicht einzusehen ist, warum

Frühpensionen bzw. ihre Erreichung belohnt werden soll.

Hier sei übrigens die Bemerkung erlaubt, daß die Idee, von Pensionisten Pensionsbeiträge zu

verlangen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, nicht nur dem Gleichheitsgrundsatz

widerspricht, sondern auch die ursprünglichen Absichten der ,,Werkvertragsregelung“ ent-

larvt. Die offiziell stets geäußerte Absicht einer Gewährung von sozialer Sicherheit für alle

Erwerbspersonen tritt hier erneut gegenüber der Lukrierung möglichst hoher Beiträge zur

Sanierung des Staatshaushalts in den Hintergrund.

In formellerer Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.