638/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija STOISITS Freundinnen und Freunde

betreffend eine Novellierung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Staatsbürgerschaftsnovelle 1998

Der Nationalrat wolle beschließen:

Novellierung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

(Staatsbürgerschaftsnovelle 1997)

Der Nationalrat bat beschlossen:

Das Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl 1985/311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl

1994/505, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort „Fremder“ wird jeweils ersetzt durch „Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft“ und

„fremde Staatsangehörigkeit“ wird ersetzt durch „andere Staatsbürgerschaft“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

„§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

1 Abstammung (Legitimation) (§§ 7 und 8);

2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);

3. Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c).“

3. § 7 wird wie folgt abgeändert und lautet

„Abstammung (Legitimation)

§ 7. Eheliche und uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil StaatsbürgerIn ist oder

b) ein Elternteil selbst im Gebiet der Republik geboren worden ist und im Inland seinen

Hauptwohnsitz hat oder

c) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens StaatsbürgerIn war oder

d) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Inland

hatte und selbst im Gebiet der Republik geboren worden ist.“

4. § 7a entfällt.

5. § 8 Abs 2 und Abs 3 werden wie folgt abgeändert und lauten:

„(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn bereits ein Elternteil

im Gebiet der Republik geboren worden ist.

(3) Abs 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1993 im Gebiet der Republik aufgefunden

worden sind, Abs 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn bereits ein

Elternteil im Gebiet der Republik geboren worden ist.“

6. § 10 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft verliehen

werden, wenn

1. sie seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat;

2. sie durch ein inländisches Gericht nicht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen oder Finanzvergehen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als

drei Jahren verurteilt worden ist, sofern diese Verurteilung nicht nach dem Tilgungsgesetz 1972

bereits getilgt ist;

3. gegen sie nicht wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen oder Finanzvergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht

sind, bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

4. sie nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt

worden ist, die strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind

und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210, entsprechendem Verfahren

ergangen ist, sofern diese Verurteilung nicht in Österreich nach den Bestimmungen des

Tilgungsgesetzes 1972 bereits getilgt wäre;

5. gegen sie kein Aufenthaltsverbot besteht;

6. sie nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der

Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde.

(2) Die Staatsbürgerschaft ist unabhängig vom Bestehen einer anderen Staatsbürgerschaft zu verleihen,

wenn dies die betroffene Person wünscht.

(3) Von den Voraussetzungen des Abs 1 kann abgegangen werden, wenn es sich

a) um eine minderjährige Person oder

b) um einen Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli1951, BGBl Nr 55/1955 oder des

Protokolls, BGBl Nr 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt oder

c) ein anderer besonders berücksichtigungswürdiger Grund wegen der bereits erbrachten oder

noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen,

wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten für die Verleihung der

Staatsbürgerschaft vorliegt“.

7. § 11 wird wie folgt abgeändert und lautet

„§11 Die Behörde hat sich bei der Ausübung des ihr im § 10 eingeräumten freien Ermessens

insbesondere von den Interessen der Antragstellerinnen und den öffentlichen Interessen leiten zu

lassen.“

8. § 11a wird wie folgt geändert und lautet:

„§ 11a. (1) Einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des §

10 Abs 1 Z 2 bis 6 und Abs 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. ihr/e Ehepartnerin österreichische/r Staatsbürgern ist;

2. die Ehe noch aufrecht ist;

3. sie nicht in Folge der Entziehung der Staatsbürgerschaft gemäß § 33 nichtösterreichische

StaatsbürgerIn ist;

4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und sie ihren ordentlichen Wohnsitz seit

mindestens drei Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer

von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren besteht;

b) die Ehe seit mindestens drei Jahren aufrecht und der/die EhepartnerIn seit mindestens fünf

Jahren ununterbrochen Staatsbürgerln ist.

(2) Minderjährigen Kindern, sofern diese nicht unter §§ 7 oder 8 fallen, ist, sofern sie seit mindestens

drei Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik haben, die österreichische

Staatsbürgerschaft auf Antrag eines Elternteiles zu erteilen, wenn ein Elternteil die Voraussetzungen für

die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 10 Abs 1) besitzt.

(3) Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Abs 2 oder § 7 lit b) und d) oder § 8

Abs 2 und 3 erworben haben, können diese zwischen ihrem 16. und 21. Lebensjahr durch eine einfache

Erklärung zurücklegen, sofern sie dadurch nicht staatenlos werden. Eine neuerliche Verleihung der

Staatsbürgerschaft ist in solchen Fällen erst nach einem Aufenthalt von weiteren fünf Jahren möglich.

(4) Weiters ist einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen des §

10 Abs 1 Z 2 bis 6 und Abs 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sie sich innerhalb der letzten

acht Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich aufgehalten, das 16. Lebensjahr vollendet hat und sie

ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik hat sowie der Antrag innerhalb von fünf Jahren

eingebracht wird.“

9. § 12 wird wie folgt geändert und lautet:

„§ 12. Einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10

Abs 1 Z 2 bis 6 und Abs 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sie

a) seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik

Österreich hat und sie nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§33) oder des

Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) nichtösterreichische StaatsbürgerIn geworden ist

oder

b) durch mindestens fünf Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere

Weise als durch Entziehung (§ 33) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither nichtösterreichische

Staatsbürgerln ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen ihren ordentlichen Wohnsitz im

Gebiet der Republik hat oder

c) die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da sie nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch

Entziehung nach § 33 verloren hat, seither nichtösterreichische StaatsbürgerIn ist und die

Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung

beantragt oder

d) die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben

kann, weil der hiefür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits StaatsbürgerIn ist.“

10. § 13 wird wie folgt geändert und lautet

„§ 13. Einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10

Abs 1 Z 2 bis 6 und Abs 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sie die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie

a) eine Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft geheiratet,

b) gleichzeitig mit ihrem/ihrer EhegattIn eine andere Staatsbürgerschaft erworben oder

c) während ihrer Ehe mit einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft deren

Staatsangehörigkeit erworben hat;

2. sie seither nicht österreichische StaatsbürgerIn ist;

3. die Ehe nach dem Tod des/der EhegattIn oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist;

4. sie ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik hat und sie die Verleihung der

Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Auflösen der Ehe beantragt.“

11. § 14 Abs 1 wird wie folgt geändert und lautet

„§ 14. (1) Einer Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaft ferner zu

verleihen, wenn sie

1. im Gebiet der Republik geboren und staatenlos ist;

2. insgesamt mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der Republik hatte, wobei

ununterbrochen mindestens drei Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft

liegen müssen;

3. die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 2 bis 6

vorliegen;

4. die Verleihung der Staatsbürgerschaft zwischen ihrem 16. und 21. Lebensjahr beantragt.“

12. § 16 wird wie folgt abgeändert und lautet

„§ 16 Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft ist

unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und Abs 2 auf ihre/n EhepartnerIn zu erstrecken,

wenn

1. die Ehe noch aufrecht ist;

2. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und sie ihren ordentlichen Wohnsitz seit

mindestens drei Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer

von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren besteht;

b) die Ehe seit mindestens vier Jahren aufrecht ist.‘

13. § 17 wird wie folgt abgeändert und lautet.

§ 17 (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6

und Abs 2 auf die ehelichen, unehelichen Kinder und Wahlkinder eines/r nichtösterreichischen

StaatsbürgerIn zu erstrecken, sofern die Kinder minderjährig und ledig sind.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 weiters auf die

Kinder der im Abs 1 genannten Personen zu erstrecken, sofern die Verleihung auf diese Personen

erstreckt wird.

(3) Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Abs 1 und 2 erworben haben,

können diese zwischen ihrem 16. und 21. Lebensjahr durch eine einfache Erklärung zurücklegen, sofern

sie dadurch nicht staatenlos werden. Eine neuerliche Verleihung der Staatsbürgerschaft ist in solchen

Fällen erst nach einem Aufenthalt von weiteren fünf Jahren möglich.

(4) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einer behinderten Person, sofern ihr Unterhalt

gewährt wird und sie mit dem für die Erstreckung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt

lebt oder diesem die Sorgepflicht obliegt.

14. § 20 entfällt

15. § 25 entfällt

16. § 26 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 26. Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

1. Entziehung (§§ 33, 35 und 36);

2. Verzicht (§§ 37 und 38).‘

17. §§ 27 und 29 entfallen.

18. § 28 wird wie folgt geändert und lautet

„§ 28. Einem/r StaatsbürgerIn ist für den Fall des Erwerbes einer anderen Staatsbürgerschaft die

Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bewilligen, sofern er/sie nicht auf die

österreichische Staatsbürgerschaft verzichtet.“

19. § 30 entfällt

20. §34 entfällt.

21. In § 35, erster Satz wird der Klammerausdruck von „(§§ 33 und 34)“ auf „(§ 33)“ abgeändert.

22. § 40 lautet wie folgt

„§ 40 Gegen die Bescheide in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§39) ist eine Berufung an den

unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Bundeslandes zulässig. Die Berufungsfrist beträgt vier

Wochen.“

Begründung:

1. Problem

Ziel jeder Integrationspolitik muß es sein, zugewanderten die volle Integration in Österreich zu

ermöglichen. Volle Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für Zuwanderer und ihre

Familienangehörige und Folgegenerationen gibt es in Österreich erst durch den Erwerb der

Staatsbürgerschaft. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des

Staatsbürgerschaftsgesetzes sind die Aussichten auf eine Einbürgerung in Österreich sehr

gering. Österreich ist mit Deutschland und der Schweiz eines der restriktivsten Länder

Westeuropas im Hinblick auf die Einbürgerung von Zuwanderern.

Mehr als eine halbe Million Menschen, die sich in Österreich niedergelassen haben, und die über

keine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, sind von jeder politischen Partizipation und

Repräsentation ausgeschlossen. Eine erleichterte Einbürgerung, die Möglichkeit einer

Doppelstaatsbürgerschaft und die Absicherung des Aufenthaltsrechtes sind zentrale

Voraussetzung einer positiven Integration. Nur wer nicht ständig mit dem Verlust seines

Aufenthaltsrechtes rechnen muß, kann sich Integration leisten. Wer jederzeit sein

Aufenthaltsrecht (z.B. durch vorübergehende Arbeitslosigkeit, Krankheit oder eine zu kleine

Wohnung) verlieren kann, ist gezwungen, stets einen Koffer für die „Heim“-Reise gepackt zu

haben. Unter diesen Umständen ist Integration weder möglich, noch aus der Sicht der

Betroffenen sinnvoll.

Die Grünen haben daher in Zusammenarbeit mit Fachleuten des IHS einen Vorschlag zur Novellierung

des Staatsbürgerschaftsgesetzes erarbeitet. Insbesondere Kindern von selbst in Österreich geborenen

Personen soll bereits mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden.

2. Derzeitige Rechtslage

Derzeit kann die Staatsbürgerschaft durch Abstammung, durch Verleihung, durch Dienstantritt als

ordentlicher Universitätsprofessor, als ordentlicher oder außerordentlicher Hochschulprofessor, durch

Erklärung oder durch Anzeige der Wohnsitzbegründung erworben werden. Für nichtösterreichische

Staatsbürger kommt in der Regel der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung (§§ 10 bis 24) in

Frage.

In Österreich kann derzeit die Staatsbürgerschaft nach einem Aufenthalt von zehn Jahren verliehen

werden. Erst nach 30 Jahren Aufenthalt besteht ein Rechtsanspruch. Wenn es sich um einen

Minderjährigen handelt oder bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Verleihung

der Staatsbürgerschaft bereits nach vier Jahren erteilt werden.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist Landessache und so wird die Bestimmung des § 10 den

einzelnen Ländern unterschiedlich angewendet. Es ist bekannt, daß die Behörden in Wien insbesondere

§ 10 Abs 3 (mögliche Verleihung nach vier Jahren) großzügiger auslegen (derzeit sechs bis sieben

Jahre) als die Beamten in den anderen Bundesländern. In den letzten Jahren ist allerdings auch hier

eine restriktivere Auslegung festzustellen. Die Kannbestimmung bei der Verleihung der

Staatsbürgerschaft hat aber auch dazu geführt, daß hinsichtlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft

große Unsicherheit bei den Betroffenen besteht, da in den einzelnen Ländern oft wegen

Geringfügigkeiten die Verleihung der Staatsbürgerschaft abgelehnt wird. Eine Eingrenzung des

Ermessensspielraumes ist daher im Sinne größerer Rechtssicherheit unerläßlich.

Neben der Verleihung spielt noch die Abstammung beim Erwerb der Staatsbürgerschaft eine gewisse

Rolle, wobei eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft erwerben, wenn ein Elternteil österreichischer

Staatsbürger ist; uneheliche Kinder jedoch nur dann, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt

österreichische StaatsbürgerIn ist.

Daneben ist die Staatsbürgerschaft ordentlichen und außerordentlichen Universitäts- und

Hochschulprofessoren bei Dienstantritt und deren Familienangehörigen durch Erklärung die

Staatsbürgerschaft zu verleihen. Diese Regelung war notwendig, da aufgrund der Bestimmung des Art 3

Staatsgrundgesetz die Lehrtätigkeit nur von Personen österreichischer Staatsbürgerschaft ausgeübt

werden durfte. Eine Novellierung dieser Bestimmung ist überfällig zumal diese Bestimmung nach dem

EU-Beitritt nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.

Den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige der Wohnsitzbegründung betrifft vor allem Personen,

die österreichische Staatsbürger waren und aufgrund der Kriegsereignisse Österreich verlassen haben

bzw verlassen mußten.

In letzter Zeit wird bisweilen eine gewisse Sprachbeherrschung als Erwerbsvoraussetzung gefordert.

Begründet wird dies mit angeblichen Erfahrungen anderer Länder, insbesondere in den USA, den

Niederlanden, Kanada, Ungarn, Deutschland oder Großbritannien. Es stimmt, daß es in vielen Staaten

üblich ist, bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Einbürgerungswilligen

gewisse Kenntnisse für die jeweilige Landessprache zu verlangen. Allerdings wird dabei übersehen, daß

bei längerem Aufenthalt diese Voraussetzungen in der Regel entfallen. In diesem Zusammenhang sei

darauf hingewiesen, daß es wohl nicht sinnvoll ist, von Personen, die ihre Schulausbildung zum größten

Teil in Österreich zurückgelegt haben, den Nachweis der Sprachkenntnisse durch Besuch eines

Sprachkurses zu verlangen.

Die Forderung, eine Einbürgerung nur dann zu gewähren, wenn die Antragsteller über hinreichende

Kenntnisse des Deutschen verfügen, zielt in Wirklichkeit auf einen Verlust der Herkunftssprache(n) der

Zuwanderersprachen, da keine begleitenden sprachpolitischen Maßnahmen vorgesehen sind, die den

Erhalt der jeweiligen Muttersprache sicherstellen. Eine derartige Initiative führt daher nicht nur zu einer

Erschwerung der Zuwanderung, sondern auch zu einer Assimilation und einseitige Anpassung an das

Deutsche. Ohne Zweifel sind hinreichende Kenntnisse für Zugewanderte eine wichtige Stütze bei der

Integration. Gerade die verstärkte Globalisierung der Wirtschaftsbeziehungen erfordert gute und

vielfältige Fremdsprachenkenntnisse sowie eingehendes Wissen über die Verhältnisse in anderen

Kulturen. Daher sollte die natürliche Mehrsprachigkeit der Zugewanderten massiv gefördert werden.

Ausreichende Sprachkenntnisse als Einbürgerungsvoraussetzung können daher nur dann verlangt

werden, wenn die äußeren Begleitumstände wie zB in den Niederlanden stimmen, wo Migrantlnnen im

ersten Jahr des Aufenthaltes entsprechende Sprach und Bildungskurse von Staats wegen gewährt

werden.

Ein Ländervergleich zu den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen (Anhang 1), der auf einem

Forschungsbericht des Institutes für höhere Studien „from Alliens to Citizens“ von Dilek Cinar beruht,

beweist in anschaulicher Art und Weise, daß Österreich zu den Staaten mit den restriktivsten

Einbürgerungsbestimmungen gehört. In Österreich gibt es nicht nur die längsten

Aufenthaltsdauererfordernisse, sondern auch (mit Deutschland, den Niederlanden und Luxemburg) die

Verpflichtung der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft (von Ausnahmen abgesehen), wobei in

den anderen genannten Ländern ein wesentlich breiterer Ausnahmenkatalog besteht (in Deutschland

wurde er zuletzt erweitert). Es gibt ebenso keine Möglichkeit des automatischen Erwerbes der

Staatsbürgerschaft per Geburt - auch nicht für Folgegenerationen. Aber auch eine längere

Aufenthaltsdauer reicht als Voraussetzung für einen automatischen Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht

aus. So erwerben zwar Kinder der zweiten oder dritten Generation, die nie in Österreich gelebt haben

und oft zu Österreich kaum mehr Beziehung haben als Touristen, automatisch mit der Geburt (per

Abstammung) die Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil Österreichische/r StaatsbürgerIn ist, während

dies für Kinder, die hier in Österreich geboren, hier aufgewachsen und in die Schule gegangen sind und

deren Eltern schon hier geboren sind, nicht gilt.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll daher das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz dem

Niveau anderer europäischer Länder angeglichen werden.

3 Allgemeine Anmerkungen

Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1991 in einer Mitteilung an den Rat

und das Europäische Parlament zum Thema Einwanderung feststellt, gibt es eine Alternative zur

Integration nicht, weil eine Zwangsrückkehr der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat ansässigen

Einwanderer ausgeschlossen und eine freiwillige Rückkehr äußerst selten ist. Die Eingliederung setzt die

Schaffung einer Rechts- und Verwaltungsordnung voraus, die eine Gleichstellung der Einwanderer mit

den Staatsangehörigen des jeweiligen Staates ermöglicht. Hierzu bedarf es flankierender erzieherischer

Anstrengungen zur Sensibilisierung der öffentlichen Meinung. Die Erfahrungen aus erfolgreichen

Integrationsbemühungen zeigen, daß das Zusammenspiel dieser beiden Ansätze fester Bestandteil des

Erfolgsrezeptes für eine erfolgreiche Integration ist.

Eine sinnvolle Integrationspolltlk muß dazu führen, daß Zugewanderte bei uns eine Heimat Im Sinne

eines selbstverständlichen Zuhause - Seins, und zwar ein Zuhause nicht nur im äußerlichen sozialen

Leben, sondern im Bewußtsein einer sicheren festgefügten moralischen und geistigen Welt. Der

Wunsch nach einem Zuhause der Zugewanderten kann zu zwei Entwicklungen führen - eine

gesamtgesellschaftliche oder eine subkulturelle Form. Die Ausbreitung subkultureller Form erleben wir

gerade in dieser Zeit und muß als Folge mangelnder Integrationspolitik gesehen werden.

Zugewanderten, denen in unserer Gesellschaft kein Zuhause geboten wird, schonen sich mehr und

mehr ab und ziehen sich in ihre eigenen Bereiche zurück, da sie nur in diesen Kreisen Sicherheit und

Geborgenheit finden können. Damit sind diese Personen aber auch offen für ein fundamentalistisches

und nationalistisches Gedankengut. Langfristig wird ein friedliches Zusammenleben verhindert. Diese

Politik bietet wiederum einen günstigen Nährboden für Ausländerfeindlichkeit, wie sie derzeit in

Österreich mehr und mehr zu verzeichnen ist

Als Alternative dazu gibt es nur eine gesamtgesellschaftliche Lösung, nämlich die Integration der

Zugewanderten, wie sie die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat der Europäischen

Gemeinschaften und an das Parlament vorschlägt. Eine derartige Integration ist aber nur möglich, wenn

Zugewanderten einerseits bereits nach kurzem Aufenthalt in Österreich dieselben Rechte und Pflichten

wie österreichische StaatsbürgerInnen - ausgenommen in der öffentlichen Verwaltung - eingeräumt

werden und andererseits ihnen der Erwerb der Staatsbürgerschaft möglichst schnell und einfach

ermöglicht wird. Menschen, die auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft warten müssen, sind der

ständigen Unsicherheit ausgesetzt, in einem Land, das ihre Heimat ist - hier haben sie ihre Freunde, ihre

Familienangehörigen, gehen zur Arbeit, zahlen Steuern - als Fremde betrachtet zu werden und nicht

„dazu zu gehören“, zumal sie insbesondere von wesentlichen politischen Rechten ausgeschlossen sind.

Dies stellt ein wesentliches Hindernis für einen sinnvollen Integrationsprozeß dar.

Großzügige Bestimmungen für die Einbürgerung von Zugewanderten werden zwangsläufig dazu

führen, daß diese vieles aus der Kultur ihres neuen Heimatlandes annehmen und einiges aus der

eigenen Kultur verlieren. Andererseits wird auch die Wohnbevölkerung mit österreichischer

Staatsbürgerschaft einiges aus der Kultur der Zuwanderer übernehmen. Gerade Österreich kann

diesbezüglich nur auf positive Erfahrungen verweisen. Um ein Zusammenleben aller in Österreich

lebenden BürgerInnen zu fördern und nationalistische Tendenzen und Konflikte in Hinkunft

hintanzuhalten, schlagen wir die Erleichterung des Zuganges zur Staatsbürgerschaft vor.

4. Änderungsvorschläge im Überblick:

a) Erleichterung der Einbürgerung für Folgegenerationen;

Einführung eines doppelten Jus soli (Erwerb durch Geburt für in Österreich geborene

AusländerInnen, wenn deren Eltern bereits in Österreich geboren sind (§ 7) und Erwerb durch

Aufenthalt, und zwar für minderjähnge Kinder, wenn ein Elternteil bereits die Voraussetzungen für

die Verleihung der Staatsbürgerschaft besitzt;

b) Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern;

c> Ermöglichung der Doppelstaatsbürgerschaft;

d) Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits nach fünf Jahren;

e) Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach zehn Jahren;

f) Einschränkung des Ermessensspielraumes und damit gleichzeitig Gewährleistung einer größeren

Rechtssicherheit;

g) Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat;

h) Beseitigung der imens hohen Gebühren;

5. Besonderer Teil

Menschen unterschiedlicher kultureller und religiöser Identitäten können durchaus Bürgerinnen ein und

desselben Landes sein. Im Sinne einer europäischen Integration ist es als Bereicherung zu begreifen,

wenn Angehörige verschiedener kultureller und historischer Traditionen BürgerInnen dieses Landes

sind. Solange Zugewanderten als Fremde betrachtet werden und die Einbürgerung kaum ermöglicht

wird, werden diese an ihren bestehenden Identitäten festhalten. Wenn Zugewanderten vorgeworfen

wird, gar keine österreichischen BürgerInnen werden zu wollen, so ist dem entgegenzuhalten, daß man

niemandem vorwerfen kann, einer Gemeinschaft nicht beitreten zu wollen, der ihm den Zutrin

verweigert.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 6:

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Dienstantritt für Universitäts- und Hochschul-professoren ist

durch die Gleichstellung der EWR-BürgerInnen aufgrund des EU-Vertrages obsolet geworden. Dasselbe

gilt natürlich auch für den Staatsbürgerschaftserwerb per Erklärung durch deren Ehegattinnen und

Kinder. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollte für nicht-EU-Bürgerlnnen Art. 3 StGG endlich angepaßt

werden.

Es sind daher nur mehr drei Möglichkeiten vorgesehen, wie die Einbürgerung vorgenommen werden

kann:

a) durch Abstammung,

b) durch Verleihung (Erstreckung der Verleihung)

c) durch Anzeige der Wohnsitzbegründung

Zu § 7:

a) Die derzeitige Regelung, wonach uneheliche Kinder die Staatsbürgerschaft per Abstammung nur

dann erwerben, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist (nicht jedoch wenn nur der

Vater die Staatsbürgerschaft besitzt), ist nicht mehr zeitgemäß. Im Sinne der Gleichstellung von

ehelichen und unehelichen Kindern sollen uneheliche Kinder die österreichische

Staatsbürgerschaft erwerben, auch wenn nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist. Der

verfassungsgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine unterschiedliche Behandlung

allein aus dem Umstand der ehelichen oder der unehelichen Geburt. Da die Rechtsstellung des

unehelichen Kindes inzwischen weitgehend der des ehelichen Kindes angeglichen wurde, soll

auch eine Anpassung in diesem Gesetz erfolgen.

b) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung und Abstammung soll durch den

automatischen Erwerb bei der Geburt für die Kinder, deren Eltern bereits in Österreich geboren

sind, (doppeltes jus sohi)‘ erweitert werden. Derzeit erwerben zwar Kinder der zweiten oder

dritten Generation, die nie in Österreich gelebt haben und oft zu Österreich kaum Beziehungen

haben, automatisch per Abstammung die Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil österreichischer

StaatabürgerIn ist. Für Kind er, die hier in Österreich geboren, hier aufgewachsen und in die

Schule gegangen sind und deren Eltern schon hier geboren sind und hier leben, gilt dies jedoch

nicht, wenn ihre Eltern die Österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Diese Kinder

werden als „Fremde“ definiert, obwohl sie in wesentlich engerer Beziehung zu Österreich stehen,

als im Ausland lebende Kinder österreichischer Eltern.

Es soll ermöglicht werden, daß Kinder rasch eine Bindung zum Ort ihrer Geburt entwickeln und

sie in dem Staat, in dem sie denselben Dialekt wie die Nachbarskinder sprechen, dieselbe Schule

besuchen, ihre Eltern einen erheblichen Beitrag für den Sozial- und Steuertopf leisten, mit

österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt werden. Die Einführung der Staatsbürgerschaft

durch Geburt kann die Integration von Zugewanderten nur positiv beeinflussen.

Zu § 8:

Auch hier handelt es sich um eine Anpassung zwecks Angleichung der Rechtsstellung der unehelichen

mit den ehelichen Kindern. Auch bei einer unehelichen Geburt soll es ausreichen, wenn ein Elternteil in

Österreich geboren ist.

Zu § 10:

a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll erleichtert werden. Zugewanderten, die sich fünf Jahre

ununterbrochen in Österreich aufhalten, soll die Staatsbürgerschaft verliehen werden können.

Diese Wartefristen entsprechen denen der meisten anderen EWR-Staaten, wie der

Ländervergleich (Anhang 1) zeigt. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft soll nur dann

verhindert werden können, wenn eine Person wegen einer schwerwiegenden strafbaren

Handlung zu einer Strafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Geringfügige Delikte dürfen

nicht zur Begründung einer Nichterteilung der Staatsbürgerschaft herangezogen werden. Bei

strafrechtlichen Verurteilungen in bestimmter Höhe (3 Jahre) im Berechnungszeitraum ist die

Verleihung ausgeschlossen. Eine weitere Ausschlußbestimmung der Gefährdung der

sogenannten „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ erübrigt sich daher. Dies erscheint auch

deshalb sinnvoll, da für den Normunterworfenen möglichst klar sein soll, ob er die

Voraussetzungen erfüllt oder nicht.

Ob der Lebensunterhalt gesichert ist wird, bei der ersten und jeder weiteren Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung geprüft und soll daher im Staatsbürgerschaftsgesetz kein

gesondertes Kriterium mehr sein. Es ergibt keinen Sinn, daß nach einem längeren Aufenthalt die

mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes zwar keinen Sichtvermerkversagungsgrund mehr

darstellt, andererseits aber die Erteilung der Staatsbürgerschaft aus demselben Grund abgelehnt

wird. Durch diese Novellierung erfolgt auch eine Anpassung an die Praxis der meisten EU-

Länder.

b> Personen soll generell die Doppelstaatsbürgerschaft gewährt werden können, da in vielen Fällen

die Aufgabe der ersten Staatsbürgerschaft unzumutbar ist. So können zB StaatsbürgerInnen

bestimmter Nationen bzw deren Angehörige Probleme bekommen, wenn sie die

Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes aufgeben. Der Hinweis auf das Übereinkommen über die

Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBI 1975/471, geht ins Leere, da

diesem Übereinkommen neben Österreich nur die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,

Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden und Großbritannien jedoch nur

hinsichtlich der Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatszugehörigkeit) angehören. Es gibt

daher keinen Grund, dieses Übereinkommen gegenüber der überwältigenden Mehrzahl der

Staaten der Völkergemeinschaft anzuwenden, die diese Übereinkommen nicht unterfertigt haben.

Im übrigen wird die Doppelstaatsbürgerschaft auch in den anderen Unterzeichnerstaaten,

Frankreich, Dänemark, Italien, Großbritannien und der Schweiz zugelassen. Im übrigen handelt

es sich bei den meisten österreichischen Staatsangehörigen, die eine zweite Staatsbürgerschaft

besitzen, um Staatsbürgerlnnen der Bundesrepublik Deutschland.

c) Wie bisher soll in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Minderjährigkeit, Flüchtling...)

die Wartefrist unterschritten werden können. Dies gilt auch, wenn die betreffende Person wegen

ihrer erbrachten oder noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen insbesondere auf

wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse der

Republik vorzeitig eingebürgert werden soll.

Zu §11:

Die Behörde soll sich bei ihrer Entscheidung insbesondere von den Interessen der AntragstellerInnen

und den öffentlichen Interessen leiten lassen. Dabei soll vor allem die integrative Bedeutung der

Einbürgerung berücksichtigt werden.

Zu § 11a:

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft soll auch EhepartnerInnen erleichtert werden,

und zwar soll die Staatsbürgerschaft den EhepartnerInnen verliehen werden, wenn die Ehe ein Jahr

bestanden hat und die/der EhepartnerIn mindestens drei Jahre in Österreich ununterbrochen wohnhaft

war. Die Staatsbürgerschaft soll auch verliehen werden, wenn die Ehe zwei Jahre bestanden hat und

der Wohnsitz seit zwei Jahren besteht.

Eltern, die selbst die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft besitzen, sollen die

Möglichkeit haben, ihre Kinder einzubürgern, auch wenn sie sich selbst nicht einbürgern wollen, etwa

weil sie die spätere Rückkehr in das Herkunftsland beabsichtigt ist, die in Österreich aufgewachsenen

Kinder aber bleiben werden. Ab dem 16. Lebensjahr sollten diese Kinder selbst entscheiden können, ob

sie die Entscheidung ihrer Eltern gutheißen oder sie sich für die Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes

entscheiden. Außerdem soll im Falle eines längeren Aufenthaltes einer Person in Österreich (8 Jahre),

wenn davon mehr als die Hälfte vor Antragstellung in Österreich verbracht wurde, ein Rechtsanspruch

auf Erteilung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und Abs 2

eingeräumt werden. Da diese Personen aufgrund des zuletzt ergangenen Integrationspaketes

Aufenthaltssicherheit genießen, ist es nur logisch, ihnen einen Anspruch auf Erwerb der

österreichischen Staatsbürgerschaft einzuräumen.

Zu § 12:

Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft soll nach einem Aufenthalt von

zehn (derzeit nach 30 ) Jahren in Österreich eingeräumt werden. Entsprechend soll auch die 10-jährige

Wartefrist für Personen, die bereits einmal die Staatsbürgerschaft besaßen (lit b). Die Bestimmungen

betreffend Personen, die wegen mangelnder Eigenberechtigung die Staatsbürgerschaft verloren haben

(lit c) und betreffend die Erstreckung der Staatsbürgerschaft (lit d) bleiben unverändert.

Zu § 13:

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach einer Scheidung oder dem Tod des/der

EhepartnerIn, wenn im Zuge einer Heirat auf die österreichische Staasbürgerschaft verzichtet und eine

andere ausgenommen wurde, soll nicht nur auf die Frauen beschränkt bleiben, auch wenn es in den

meisten Fällen Ehefrauen betreffen wird.

Zu § 14:

Auch Staatenlose, die in Österreich geboren sind, sollen Anspruch auf Verleihung der

Staatsbürgerschaft nach fünf Jahren haben (derzeit zehn Jahre), wenn sie mindestens seit drei Jahren

in Österreich leben und hier geboren sind. Wie in allen anderen Fällen sollen auch hier die in § 10 Abs 1

Z 2 bis 6 und Abs 2 normierten Ausschlußgründe gelten. Die Festschreibung eines eigenen

Straftatbestandskatalog - wie derzeit- erscheint nicht notwendig und macht das Gesetz nur

unübersichtlicher

Zu § 16:

Die Voraussetzungsfristen für die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf EhepartnerInnen wir

entsprechend den Bestimmungen des § 11 a auf drei Jahre Ehe und ein Jahr Aufenthalt oder zwei Jahre

Ehe und zwei Jahre Aufenthalt verkürzt.

Zu § 17:

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch Erstreckung soll alle Kinder in gleichem Maße, ob ehelich,

unehelich oder Wahlkind, erfassen und sich nicht nur auf die unehelichen Kinder der Frau und die des

Mannes, wenn ihm die Pflege und Erziehung zusteht sowie Wahlkinder beziehen. Auch die

Beschränkung der Erstreckung (Abs 2) auf die Kinder der weiblichen Nachkommen erscheint nicht

mehr zeitgemäß. Auch hier sollen alle Kinder aller Nachkommen im Sinne des Abs 1 erfaßt erden. Die

Regelung betreffend die behinderten Kinder wurde nur vereinfacht. Die in Abs 4 festgeschriebene

Erfordernis binnen zwei Jahren aus dem bisherigen Verband des Heimatstaates auszuscheiden, soll

angesichts der Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft entfallen.

Zu § 20:

Da es im Ermessen der betroffenen Person liegen soll, ob sie die bisherige Staatsbürgerschaft beibehält

oder zurücklegt, ist diese Bestimmung hinfällig, da ein Ausscheiden aus dem „Verband des bisherigen

Heimatstaates“ nicht mehr verpflichtend ist.

Zu § 25:

Aufgrund des EU-Vertrages ist ein Ausschluß von EU-Bürgerlnnen von der Professorentätigkeit an

österreichischen Universitäten oder Hochschulen nicht mehr zulässig. Die Bestimmung des § 25 scheint

daher obsolet zu sein, denn sie wäre nur mehr für Personen aus nicht-EWR-Staaten anzuwenden. Damit

aber nicht nur EU-BürgerInnen begünstigt werden, sollte der Art 3 StGG dementsprechend angepaßt

werden.

Zu §§ 26, 27, 29, 30 und 34:

Die Möglichkeit des Erwerbes einer Doppelstaatsbürgerschaft macht die Bestimmung des § 26 Z 1

überflüssig, da in diesem Sinne der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht mehr den Verlust

der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich ziehen kann. Aus demselben Grund können auch die

Bestimmungen der §§ 27 Verlust der Staatsbürgerschaft wegen Erwerb einer anderen

Staatsbürgerschaft), 29 (Erstreckung des Verlustes auf die Kinder und Ehepartnerin), §§ 30 und 34

Verlust der der Staatsbürgerschaft wegen Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft) entfallen.

Die übrigen Bestimmungen betreffend den Verlust sollen beibehalten werden.

Zu § 28:

Im Sinne der neu geregelten Doppelstaatsbürgerschaft soll auch österreichischen StaatsbürgerInnen

bei Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft

ermöglicht werden.

Zu § 40:

Derzeit können Bescheide betreffend Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nur beim Verfassungs-

oder Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Im Sinne eines besseren Rechtsschutzes soll in

Zukunft eine Berufung an den jeweiligen UVS binnen vier Wochen zulässig sein. Die Berufung ist beim

UVS desjenigen Landes, das den Bescheid erlassen hat, einzubringen

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuß vorgeschlagen sowie die

Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.