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der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Klara Motter, Helmut Peter und PartnerInnen

betreffend Novellierung des Einkommtensteuergesetzes

 

Die bestehenden Bestimmungen betreffend die steuerliche Absetzbarkeit privater

Aufwendungen für die Bereiche Kunst, Wissenschaft und Forschung, Sport und karitative

Institutionen behindern den Einsatz privater Mittel. Der sogenannte ,,Sponsor-Erlaß" des

Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Mai 1987 war zwar seinerzeit als erster Schritt

durchaus zu begrüßen, ist aber in der Praxis absolut unzureichend. Insbesondere die

Bestimmung, nach der Förderungsaufwendungen nur dann eine steuerliche Anerkennung

erfahren, wenn eine entsprechende werbliche Auswirkung nachgewiesen werden kann, ist

abzulehnen.

 

Durch diesen Punkt werden kleinere Projekte benachteiligt, weil bei diesen naturgemäß eine

werbliche Auswirkung schwerer nachzuhzuweisen ist als bei spektakulären Großprojekten.

Zudem werden wichtige, weil finanziell leistungskräftige Gruppen von freiberuflich Tätigen

ausgeschlossen, z. B. Rechtsanwälte, für deren Tätigkeit Werbeverbot besteht. Überdies sind

weder eine klare Richtlinie noch ein Freibetrag vorhanden , sodaß der unterschiedlichen und

willkürlichen Auslegung durch die einzelnen Finanzämter bzw. Beamten Tür und Tor

geöffnet ist.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTR AG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine umfassende Neuregelung der Absetzbarkeit von

Aufwendungen für Kunst, Wissenschaft, Forschung, Mitarbeiteraus- und -weiterbildung,

Entwicklungszusammenarbeit, karitative Institutionen und Sport durch Novellierung des

Einkommt ensteuergesetzes auszuarbeiten. Diese Änderung hat einen Freibetrag für private

Aufwendungen ohne Nachweis einer werblichen Wirkung bis zu einem bestimmten

Prozentsatz des Bruttoeinkommens bzw. des Umsatzes vor Steuern vorzusehen.

Aufwendungen, deren werblicher Nutzen nachgewiesen werden kann, müßten auch über die

Freibetragsgrenze hinaus absetzbar sein.