642/AE  XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGANTRAG

der Abgeordneten Dipl.-Ing.Prinzhorn, Böhacker

und Kollegen

betreffend

Steuerliche Entlastung der privaten Pensionsvorsorge

§ 6 Versicherungssteuergesetz normiert folgendes:

(1) Die Steuer beträgt:

1. Bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital und Rentenversicherungen aller

Art) und bei ähnlichen Versicherungen:

a) 11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich

fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie

für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit

einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen

gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist.

b) 4 v.H. des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen.

Diese seit 1. Juni 1996 geltende Gesetzeslage ist europaweit einzigartig.

Für die 4-prozentige Steuer, durch die bei einem 25-Jahres-Vertrag eine komplette

Jahresprämie verloren geht, gibt es im Ausland kein Gegenstück.

Beim alljährlichen Versicherungskolloquium in Fuschl Anfang Oktober 1997 betonte Dr.

Siegfried Sellitsch, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung, daß die 11-

prozentige Versicherungssteuer auf kurzlaufende Verträge jeder Grundlage entbehrt, da sie

nicht einmal eine Million an jährlichem Steuerertrag bringt.

Aufgrund der angespannten Finanzierungssituation im Bereich der österreichischen

Altersvorsorge bedarf es umgehend einer steuerlichen Entlastung der privaten

Pensionsvorsorge, um den Aufbau der sogenannten dritten Säule zu ermöglichen und zu

fördern.

Betrachtet man die derzeitige Rechtslage, so muß festgestellt werden, daß die

Lebensversicherungen in Österreich weltweit einzigartig von einer Doppelbesteuerung

betroffen sind. Es werden nicht nur die Prämien im Rahmen der Versicherungssteuer, sondern

auch Teile der ausbezahlten Privatpension im Zuge des Einkommensteuergesetzes der

Besteuerung unterzogen. Dies belastet auf einmalige Weise die private Pensionsvorsorge, die

eigentlich von staatlicher Seite steuerlich begünstigt sein sollte, um eine langfristige

Sicherung des Pensionsystems zu gewährleisten.

Eine weitere nicht begründete Diskriminierung stellt die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von

Pensionskassenbeiträgen der Arbeitgeber dar. Die Beiträge zu einer Pensionskasse sollten als

Werbungskosten zur Gänze abzugsfähig gemacht und im Gegenzug dazu die

Pensionskassen leistungen im vollen Umfang besteuert werden.

Aus oben angeführten Giünden stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Finanzen wird zum Zweck der steuerlichen Entlastung der privaten

Pensionsvorsorge aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzubereiten, der folgende steuerliche

Entlastungsmaßnahmen beinhaltet:

1. Streichung der Versicherungssteuer auf Prämien, die der privaten Pensionsvorsorge

dienen.

2. Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit aller Pensionkassenbeiträge, und im

Gegenzug Besteuerung der Pensionskassenleistungen im vollen Umfang.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.