642/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGANTRAG
der Abgeordneten Dipl.-Ing.Prinzhorn, Böhacker
und Kollegen
betreffend
Steuerliche Entlastung der privaten Pensionsvorsorge
§ 6 Versicherungssteuergesetz normiert folgendes:
(1) Die Steuer beträgt:
1. Bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital und Rentenversicherungen aller
Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
a) 11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich
fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie
für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit
einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen
gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist.
b) 4 v.H. des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen.
Diese seit 1. Juni 1996 geltende Gesetzeslage ist europaweit einzigartig.
Für die 4-prozentige Steuer, durch die bei einem 25-Jahres-Vertrag eine komplette
Jahresprämie verloren geht, gibt es im Ausland kein Gegenstück.
Beim alljährlichen Versicherungskolloquium in Fuschl Anfang Oktober 1997 betonte Dr.
Siegfried Sellitsch, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung, daß die 11-
prozentige Versicherungssteuer auf kurzlaufende Verträge jeder Grundlage entbehrt, da sie
nicht einmal eine Million an jährlichem Steuerertrag bringt.
Aufgrund der angespannten Finanzierungssituation im Bereich der österreichischen
Altersvorsorge bedarf es umgehend einer steuerlichen Entlastung der privaten
Pensionsvorsorge, um den Aufbau der sogenannten dritten Säule zu ermöglichen und zu
fördern.
Betrachtet man die derzeitige Rechtslage, so muß festgestellt werden, daß die
Lebensversicherungen in Österreich weltweit einzigartig von einer Doppelbesteuerung
betroffen sind. Es werden nicht nur die Prämien im Rahmen der Versicherungssteuer, sondern
auch Teile der ausbezahlten Privatpension im Zuge des Einkommensteuergesetzes der
Besteuerung unterzogen. Dies belastet auf einmalige Weise die private Pensionsvorsorge, die
eigentlich von staatlicher Seite steuerlich begünstigt sein sollte, um eine langfristige
Sicherung des Pensionsystems zu gewährleisten.
Eine weitere nicht begründete Diskriminierung stellt die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von
Pensionskassenbeiträgen der Arbeitgeber dar. Die Beiträge zu einer Pensionskasse sollten als
Werbungskosten zur Gänze abzugsfähig gemacht und im Gegenzug dazu die
Pensionskassen leistungen im vollen Umfang besteuert werden.
Aus oben angeführten Giünden stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Finanzen wird zum Zweck der steuerlichen Entlastung der privaten
Pensionsvorsorge aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzubereiten, der folgende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen beinhaltet:
1. Streichung der Versicherungssteuer auf Prämien, die der privaten Pensionsvorsorge
dienen.
2. Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit aller Pensionkassenbeiträge, und im
Gegenzug Besteuerung der Pensionskassenleistungen im vollen Umfang.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.