654/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Haller, Aumayr, Ing. Reichhold, Koller, Wenitsch, Mag. Haupt

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. XXX/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 80 lautet samt Überschrift:

„Arten der Erbringung der Leistungen

§ 80. Die Leistungen werden als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostener-

stattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht.“

2. § 85 Abs. 3 lautet:

‚(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen

Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Bauernkrankenversicherung hat der Erkrank-

te einen Krankenschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen,

für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen. Für jeden Krankenschein

(ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom Anspruchsberech-

tigten eine Gebühr von 50 S zu zahlen.

Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden

1. für als Angehörige geltende Kinder (§ 78 Abs. 2 Z 2 bis 6),

2. für Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

3. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden

und

4. für Personen, die gemäß § 86 Abs. 5 von der Rezeptgebühr befreit sind.

Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 88 Abs. 1 bis 3 hat der

Versicherungsträger den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Ver-

tragsarztes als Krankenscheingebühr zu entrichten gewesen wäre.“

3. In § 88 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Höhe des Betrages“ durch den Text „im

Ausmaß von 80 vH des Betrages" ersetzt.

4. Nach § 263 wird folgender § 264 angefügt:

„264. Die §§ 80, 85 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/1998

treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.“

Begründung:

Mit dem ASRÄG 1997 wurde die Subsidiarität in der bäuerlichen Krankenversicherung

aufgehoben. Damit werden Hofübernehmer, langfristig aber alle land- und forstwirtschaft-

lichen Betriebe, in einer Zeit sinkender Einkommen spürbar zusätzlich belastet. Der Abschluß

von Einzelverträgen wurde gleichzeitig den Gebietskrankenkassen übertragen, womit einen

deutliche Entlastung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bewirkt wurde, die künftig

von den wesentlich niedrigeren Tarifen der Gebietskrankenkassen profitieren wird. Die damit

eingeleitete Annäherung der Krankenversicherung der Bauern an die der ASVG-Versicherten

hat aber bislang für die Versicherten selbst keine Vorteile, die geeignet wären, die zusätz-

lichen Belastungen durch den Entfall der Subsidiarität auch nur teilweise zu kompensieren.

Die Versicherten müssen jedenfalls weiterhin einen Kostenanteil von 20 % tragen.

Die Antragsteller schlagen daher vor, die Ankündigungen vieler Koalitionspolitiker daß auch

der Selbstbehalt von 20 % (bei den ärztlichen Leistungen wegfalle, bis 1. Juli 1998 tatsächlich

umzusetzen. Gleichzeitig sollen die Bestimmungen des ASVG hinsichtlich der Kranken-

scheingebühr und der Beschränkung der Kostenerstattung für Wahlärzte im Sinne der Gleich-

behandlung übernommen werden, wenngleich die Antragsteller diese Regelungen auch im

Bereich des ASVG keineswegs für positiv halten. Die Antragsteller sind sich bewußt, daß die

Umstellung des Systems der bäuerlichen Krankenversicherung noch weitere Schritte erfor-

dern wird, halten es aber für unbedingt notwendig, den Betroffenen angesichts der schon

beschlossenen Belastungen den Wegfall des Selbstbehaltes nicht nur vage zu versprechen,

sondern tatsächlich zu beschließen.

In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zu-

weisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.