656/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und

Freunde

betreffend Novelle zum Waffengesetz

Ein Großteil der mit Schußwaffen begangenen Morde wurde mit Schußwaffen von

Personen, die im Besitz eines Waffenpasses sind, verübt. Besonders die tragischen

Vorfälle in den letzten Monaten zeigen, daß das Waffengesetz in der derzeitigen Form nicht

ausreichend ist. Bedenklich erscheint auch, daß der Besitz und das mit sich herumtragen

von meldepflichtigen Waffen in den Wohn- und Betriebsräumen durchaus erlaubt ist und

nicht an den Besitz eines Waffenpasses gebunden ist. Das heißt, es kann im Grunde

genommen jedermann eine Schußwaffe mit gezogenem Lauf - das ist eine Schußwaffe, bei

der das Geschoß im Lauf eine schnelle Eigendrehung in seiner Längsachse erhält, wodurch

das Geschoß stabilisiert wird und bessere Schießergebnisse erzielt werden können -,

erwerben und besitzen. Während für die Ausübung der Jagd ein körperlicher und

psychischer Eignungstest abgelegt, sowie Kenntnisse der Waffen- und Schießkunde

nachgewiesen werden müssen, ist der Besitz und der Erwerb von Schußwaffen der

Kategorie C und D (meldepflichtige und sonstige Schußwaffen) ohne Einschränkung

möglich. Das heißt, die Verwendung der Waffe in den Betriebsräumen und im familiären

Bereich ist erlaubt. Angesichts der Tatsache, daß in Österreich drei Viertel der Morde im

familiären Bereich geschehen, ein unhaltbarer Zustand. Wie in Großbritannien sollten daher

auch in Österreich die Verantwortlichen auf die tragischen Vorfälle der letzten Zeit

reagieren und eine Novellierung des Waffengesetzes beschließen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis

spätestens 31.3.1998 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes vorzulegen, der

insbesondere zum Inhalt hat:

a) ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von

Schußwaffen gemäß § 2 Waffengesetz 1996 (BGBl 1 Nr. 12/1997);

b) eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot nur für

Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35 Abs 2 Z 3

Waffengesetz 1996, wenn die Schußwaffen gesichert in den

Vereinsräumlichkeiten verwahrt werden,

Sportschütz/inn/en gemäß § 35 Abs 2 Z 4 Waffengesetz 1996 (BGBl 112/97),

sofern die Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Schußwaffen in

den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert verwahrt werden,

• beeidetes Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und

Schließgesellschaften, wenn die Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und

die Waffen nach Arbeitsende in den Unternehmen gesichert verwahrt werden,

• Jäger/innen für höchstens zwei Langfeuerwaffen, wenn sie im Besitz eines

Waffenpasses sind,

erteilt werden;

c) ein Waffenpaß nur für Personen ausgestellt werden darf,

• die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,

• das 21. Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen Sportschütz/inn/en),

• die einen körperlichen und psychischen Eignungstest analog zum Erwerb eines

D-Führerscheines abgelegt haben sowie

• über ausreichende Kenntnisse in der Waffen und Schießkunde verfügen;

d) das Sammeln ist nur von schußuntauglichen Waffen zulässig, sofern diese

schußuntauglich gemacht wurden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere Angelegenheiten

vorgeschlagen.