656/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und
Freunde
betreffend Novelle zum Waffengesetz
Ein Großteil der mit Schußwaffen begangenen Morde wurde mit Schußwaffen von
Personen, die im Besitz eines Waffenpasses sind, verübt. Besonders die tragischen
Vorfälle in den letzten Monaten zeigen, daß das Waffengesetz in der derzeitigen Form nicht
ausreichend ist. Bedenklich erscheint auch, daß der Besitz und das mit sich herumtragen
von meldepflichtigen Waffen in den Wohn- und Betriebsräumen durchaus erlaubt ist und
nicht an den Besitz eines Waffenpasses gebunden ist. Das heißt, es kann im Grunde
genommen jedermann eine Schußwaffe mit gezogenem Lauf - das ist eine Schußwaffe, bei
der das Geschoß im Lauf eine schnelle Eigendrehung in seiner Längsachse erhält, wodurch
das Geschoß stabilisiert wird und bessere Schießergebnisse erzielt werden können -,
erwerben und besitzen. Während für die Ausübung der Jagd ein körperlicher und
psychischer Eignungstest abgelegt, sowie Kenntnisse der Waffen- und Schießkunde
nachgewiesen werden müssen, ist der Besitz und der Erwerb von Schußwaffen der
Kategorie C und D (meldepflichtige und sonstige Schußwaffen) ohne Einschränkung
möglich. Das heißt, die Verwendung der Waffe in den Betriebsräumen und im familiären
Bereich ist erlaubt. Angesichts der Tatsache, daß in Österreich drei Viertel der Morde im
familiären Bereich geschehen, ein unhaltbarer Zustand. Wie in Großbritannien sollten daher
auch in Österreich die Verantwortlichen auf die tragischen Vorfälle der letzten Zeit
reagieren und eine Novellierung des Waffengesetzes beschließen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis
spätestens 31.3.1998 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes vorzulegen, der
insbesondere zum Inhalt hat:
a) ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von
Schußwaffen gemäß § 2 Waffengesetz 1996 (BGBl 1 Nr. 12/1997);
b) eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot nur für
Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35 Abs 2 Z 3
Waffengesetz 1996, wenn die Schußwaffen gesichert in den
Vereinsräumlichkeiten verwahrt werden,
Sportschütz/inn/en gemäß § 35 Abs 2 Z 4 Waffengesetz 1996 (BGBl 112/97),
sofern die Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Schußwaffen in
den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert verwahrt werden,
• beeidetes Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und
Schließgesellschaften, wenn die Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und
die Waffen nach Arbeitsende in den Unternehmen gesichert verwahrt werden,
• Jäger/innen für höchstens zwei Langfeuerwaffen, wenn sie im Besitz eines
Waffenpasses sind,
erteilt werden;
c) ein Waffenpaß nur für Personen ausgestellt werden darf,
• die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben,
• das 21. Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen Sportschütz/inn/en),
• die einen körperlichen und psychischen Eignungstest analog zum Erwerb eines
D-Führerscheines abgelegt haben sowie
• über ausreichende Kenntnisse in der Waffen und Schießkunde verfügen;
d) das Sammeln ist nur von schußuntauglichen Waffen zulässig, sofern diese
schußuntauglich gemacht wurden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere Angelegenheiten
vorgeschlagen.