663/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesvergabegesetz 1997, BGBI. Nr.56/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
" (5) § 37 Abs. 3 Z 11 ist auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 5 bis 9
festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.
2. In § 37 Abs. 3 Z 9 entfällt das Wort "sowie“; der Punkt am Ende der z 10 des § 37
Abs. 3 wird durch einen Beistrich ersetzt und dem Abs. 3 folgendes angefügt:
„sowie
11. der Auftragnehmer im Leistungsvertrag zu verpflichten ist, bei der Vertragserfüllung im
Inland bzw. bei deren Vorbereitung die Anwendung eines betrieblichen
Frauenförderprogrammes (gemäß Anhang XIX des Bundesvergabegesetzes) in seinem
Unternehmen nachzuweisen.“
3. In § 84 Abs. 1 wird nach „16 Abs. 1 und 5,“ eingefügt:
„37 Abs. 3 Z 11,“
4. § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 13 Abs. 5, § 37 Abs. 3 Z 11 und § 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGB1. I Nr. .../1997 treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.
Weiters wird dem Bundesvergabegesetz 1997 folgender Anhang XIX hinzugefügt:
„Mindesterfordernisse, die ein Unternehmen erfüllen muß, damit das Vorliegen eines
Frauenförderprogramm in es bejaht werden kann:
1. Nachweis über die Bezahlung des gleichen Entgelts für männliche und weibliche
ArbeitnehmerInnen bei gleichwertiger Arbeit;
2. Vorliegen eines Berichtes über die Entwicklung des Anteils und der beruflichen
Positionen der im Unternehmen beschäftigten Frauen im Vergleich mit den Männern
sowie eines Programmes von Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in jenen
Bereichen und hierarchischen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Diese
Programme haben die geplanten Maßnahmen konkret zu nennen sowie einen Zeitplan
für die Beseitigung der Unterrepräsentation zu beinhalten;
3. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die sich in Richtung eines Abbaus der
Unterrepräsentation von Frauen auswirken und ein Nachweis über diese Wirkung
4. Anbieten von Arbeitszeitmodellen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie
ermöglichen.“
Begründung:
Es ist ein Recht von Frauen, im Erwerbsleben gleiche Chancen wie Männer zu bekommen.
Dies setzt voraus, daß Unternehmen Frauen anstellen und diese dort, wo sie gegenüber
männlichen Arbeitnehmern benachteiligt sind, bevorzugt behandeln/einstellen.
Grundsätzlich nützt dies nicht nur Frauen, sondern der gesamten Volkswirtschaft, auch
wenn mitunter Unternehmen - ungeachtet aller Vorteile, die sie aus der Beschäftigung von
Frauen ziehen - dadurch belastet werden. Insgesamt besteht derzeit für Frauen ein größerer
Mangel an Arbeitsplätzen als für Männer. Die Behebung dieses Problems ist ein nationales
Anliegen, was sich aus Art. 7 B-VG und zahlreichen anderen Vorschriften ableiten läßt.
Die öffentlichen Aufträge haben in Österreich enorme wirtschaftliche Bedeutung.
Ökonomische Analysen quantifizeren die Summe der öffentlichen Aufträge in Österreich
mit über 200 Mrd. 5. pro Jahr. Daher können im öffentlichen Interesse liegende Ziele sehr
effizient über die öffentliche Auftragsvergabe verfolgt werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll das Bundesvergabegesetz so geändert werden,
daß jene Unternehmen bei der Vergabe berücksichtigt werden, die Frauenförderprogramme
anwenden. Dieses Kriterium können inländische wie ausländische Unternehmen erfüllen,
die Gesetzesänderung ist daher europarechtskonform. Die Gesetzesänderung ist eine
Konkretisierung des grünen Entschließungsantrages 480/A(E) vom 11.06.1997 in Hinblick
auf die öffentliche Auftragsvergabe.
Da für Vergaben über dem Schwellenwertbereich das Vergaberecht der EU die
Vergabekriterien taxativ aufzählt, schlägt der vorliegende Gesetzesantrag den Weg ein, die
Förderung von Frauen in die Vertragsbedingungen aufzunehmen. In Zukunft soll ein Inhalt
des mit dem Unternehmen abzuschließenden Leistungsvertrages (§37 Bundesvergabegesetz)
die Verpflichtung des Unternehmens sein, die Anwendung eines Frauenförderprogrammes
nachzuweisen.
Die Mindestvoraussetzungen, denen diese Frauenförderprogramme zu entsprechen haben,
werden in einem Anhang XIX zum Bundesvergabegesetz angeführt.
Die Verpflichtung, Frauenförderprogramme anzuwenden, soll im Rahmen des persönlichen
Geltungsbereiches des Bundesvergabegesetzes (§ II) für sämtliche Vergaben des Bundes
gelten, und zwar ober- und unterhalb der Schwellenwerte sowie auch für den
Sektorenbereich
Die SPÖ hat einen sehr begrüßenswerten und diesem Antrag als Vorbild dienenden Antrag
(641/A) eingebracht, der die öffentliche Auftragsvergabe an die Beschäftigung von
Lehrlingen bindet. Die Forderung nach der Bindung der öffentlichen Auftragsvergabe an
betriebliche Frauenförderprogramme, die immerhin von weit über 600.000
Österreicherinnen unterzeichnet wurde, sollte vom Parlament mindestens ebenso ernst
genommen werden.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.