663/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Petrovic, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesvergabegesetz 1997, BGBI. Nr.56/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

" (5) § 37 Abs. 3 Z 11 ist auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 5 bis 9

festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.

2. In § 37 Abs. 3 Z 9 entfällt das Wort "sowie“; der Punkt am Ende der z 10 des § 37

Abs. 3 wird durch einen Beistrich ersetzt und dem Abs. 3 folgendes angefügt:

„sowie

11. der Auftragnehmer im Leistungsvertrag zu verpflichten ist, bei der Vertragserfüllung im

Inland bzw. bei deren Vorbereitung die Anwendung eines betrieblichen

Frauenförderprogrammes (gemäß Anhang XIX des Bundesvergabegesetzes) in seinem

Unternehmen nachzuweisen.“

3. In § 84 Abs. 1 wird nach „16 Abs. 1 und 5,“ eingefügt:

„37 Abs. 3 Z 11,“

4. § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 13 Abs. 5, § 37 Abs. 3 Z 11 und § 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGB1. I Nr. .../1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Weiters wird dem Bundesvergabegesetz 1997 folgender Anhang XIX hinzugefügt:

„Mindesterfordernisse, die ein Unternehmen erfüllen muß, damit das Vorliegen eines

Frauenförderprogramm in es bejaht werden kann:

1. Nachweis über die Bezahlung des gleichen Entgelts für männliche und weibliche

ArbeitnehmerInnen bei gleichwertiger Arbeit;

2. Vorliegen eines Berichtes über die Entwicklung des Anteils und der beruflichen

Positionen der im Unternehmen beschäftigten Frauen im Vergleich mit den Männern

sowie eines Programmes von Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in jenen

Bereichen und hierarchischen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Diese

Programme haben die geplanten Maßnahmen konkret zu nennen sowie einen Zeitplan

für die Beseitigung der Unterrepräsentation zu beinhalten;

3. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die sich in Richtung eines Abbaus der

Unterrepräsentation von Frauen auswirken und ein Nachweis über diese Wirkung

4. Anbieten von Arbeitszeitmodellen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie

ermöglichen.“

Begründung:

Es ist ein Recht von Frauen, im Erwerbsleben gleiche Chancen wie Männer zu bekommen.

Dies setzt voraus, daß Unternehmen Frauen anstellen und diese dort, wo sie gegenüber

männlichen Arbeitnehmern benachteiligt sind, bevorzugt behandeln/einstellen.

Grundsätzlich nützt dies nicht nur Frauen, sondern der gesamten Volkswirtschaft, auch

wenn mitunter Unternehmen - ungeachtet aller Vorteile, die sie aus der Beschäftigung von

Frauen ziehen - dadurch belastet werden. Insgesamt besteht derzeit für Frauen ein größerer

Mangel an Arbeitsplätzen als für Männer. Die Behebung dieses Problems ist ein nationales

Anliegen, was sich aus Art. 7 B-VG und zahlreichen anderen Vorschriften ableiten läßt.

Die öffentlichen Aufträge haben in Österreich enorme wirtschaftliche Bedeutung.

Ökonomische Analysen quantifizeren die Summe der öffentlichen Aufträge in Österreich

mit über 200 Mrd. 5. pro Jahr. Daher können im öffentlichen Interesse liegende Ziele sehr

effizient über die öffentliche Auftragsvergabe verfolgt werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll das Bundesvergabegesetz so geändert werden,

daß jene Unternehmen bei der Vergabe berücksichtigt werden, die Frauenförderprogramme

anwenden. Dieses Kriterium können inländische wie ausländische Unternehmen erfüllen,

die Gesetzesänderung ist daher europarechtskonform. Die Gesetzesänderung ist eine

Konkretisierung des grünen Entschließungsantrages 480/A(E) vom 11.06.1997 in Hinblick

auf die öffentliche Auftragsvergabe.

Da für Vergaben über dem Schwellenwertbereich das Vergaberecht der EU die

Vergabekriterien taxativ aufzählt, schlägt der vorliegende Gesetzesantrag den Weg ein, die

Förderung von Frauen in die Vertragsbedingungen aufzunehmen. In Zukunft soll ein Inhalt

des mit dem Unternehmen abzuschließenden Leistungsvertrages (§37 Bundesvergabegesetz)

die Verpflichtung des Unternehmens sein, die Anwendung eines Frauenförderprogrammes

nachzuweisen.

Die Mindestvoraussetzungen, denen diese Frauenförderprogramme zu entsprechen haben,

werden in einem Anhang XIX zum Bundesvergabegesetz angeführt.

Die Verpflichtung, Frauenförderprogramme anzuwenden, soll im Rahmen des persönlichen

Geltungsbereiches des Bundesvergabegesetzes (§ II) für sämtliche Vergaben des Bundes

gelten, und zwar ober- und unterhalb der Schwellenwerte sowie auch für den

Sektorenbereich

Die SPÖ hat einen sehr begrüßenswerten und diesem Antrag als Vorbild dienenden Antrag

(641/A) eingebracht, der die öffentliche Auftragsvergabe an die Beschäftigung von

Lehrlingen bindet. Die Forderung nach der Bindung der öffentlichen Auftragsvergabe an

betriebliche Frauenförderprogramme, die immerhin von weit über 600.000

Österreicherinnen unterzeichnet wurde, sollte vom Parlament mindestens ebenso ernst

genommen werden.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.