668/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Schmidt, Motter und Partnerinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, BGBI.

Nr.566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.104/1997,

geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, BGBI. Nr.566/1991,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.104/1997, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBI.Nr.566/1991, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI.Nr. 104/1997 wird wie folgt geändert:

§ 5a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der

durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das Öffentliche Interesse an

Kulturveranstaltungen und Vorhaben in Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge

Bedacht zu nehmen.“

BEGRÜNDUNG

Das Sicherheitspolizeigesetz regelt u. a. die Überwachungsgebühren für

„besondere Überwachungsdienste durch Organe des Öffentlichen

Sicherheitsdienstes (...) wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben

handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um

Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben

oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen“

Ausgenommen sind Veranstaltungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgemeinschaften, von politischen Parteien und der ausländischen in

Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden.

§ 5a Abs. 3 weist darauf hin, daß bei der Festsetzung der Gebührensätze „auf

das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge

Bedacht zu nehmen“ ist; d.h. de facto, daß der Einsatz der Sicherheitskräfte

bei Sportveranstaltungen billiger ist als für jede andere Art von

Veranstaltungen, die von öffentlichem Interesse sind. Und zu diesen zahlen

zweifelsohne Kulturveranstaltungen.

Aufgrund dieser Bestimmung im Sicherheitspolizeigesetz (und darauf

basierend in der Sicherheitsgebühren—Verordnung) kam es im Bereich der

Kulturveranstaltungen zu teilweise massiven Erhöhungen der

Veranstaltungskosten. Außerdem führten diese Bestimmungen dazu, daß ein

Teil der Fördermittel aus dem Bundeskanzleramt / Sektion Kunst, die an

Kulturinitiativen vergeben werden, für die Bezahlung der Sicherheitskräfte

verwendet werden müssen.

Um die Ungleichbehandlung von Veranstaltungen, die von öffentlichem

Interesse sind, aufzuheben und um die teilweise massiven Mehrbelastungen

der österreichischen KulturveranstalterInnen zu minimieren, scheint es sinnvoll,

das Sicherheitsgebührengesetz in der eingangs vorgeschlagenen Form zu

novellieren.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere

Angelegenheiten beantragt.