668/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Schmidt, Motter und Partnerinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, BGBI.
Nr.566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.104/1997,
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, BGBI. Nr.566/1991,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.104/1997, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBI.Nr.566/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI.Nr. 104/1997 wird wie folgt geändert:
§ 5a Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der
durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das Öffentliche Interesse an
Kulturveranstaltungen und Vorhaben in Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge
Bedacht zu nehmen.“
BEGRÜNDUNG
Das Sicherheitspolizeigesetz regelt u. a. die Überwachungsgebühren für
„besondere Überwachungsdienste durch Organe des Öffentlichen
Sicherheitsdienstes (...) wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben
handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um
Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben
oder die nicht jedermann zur Teilnahme
offenstehen“
Ausgenommen sind Veranstaltungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften, von politischen Parteien und der ausländischen in
Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden.
§ 5a Abs. 3 weist darauf hin, daß bei der Festsetzung der Gebührensätze „auf
das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge
Bedacht zu nehmen“ ist; d.h. de facto, daß der Einsatz der Sicherheitskräfte
bei Sportveranstaltungen billiger ist als für jede andere Art von
Veranstaltungen, die von öffentlichem Interesse sind. Und zu diesen zahlen
zweifelsohne Kulturveranstaltungen.
Aufgrund dieser Bestimmung im Sicherheitspolizeigesetz (und darauf
basierend in der Sicherheitsgebühren—Verordnung) kam es im Bereich der
Kulturveranstaltungen zu teilweise massiven Erhöhungen der
Veranstaltungskosten. Außerdem führten diese Bestimmungen dazu, daß ein
Teil der Fördermittel aus dem Bundeskanzleramt / Sektion Kunst, die an
Kulturinitiativen vergeben werden, für die Bezahlung der Sicherheitskräfte
verwendet werden müssen.
Um die Ungleichbehandlung von Veranstaltungen, die von öffentlichem
Interesse sind, aufzuheben und um die teilweise massiven Mehrbelastungen
der österreichischen KulturveranstalterInnen zu minimieren, scheint es sinnvoll,
das Sicherheitsgebührengesetz in der eingangs vorgeschlagenen Form zu
novellieren.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere
Angelegenheiten beantragt.