669/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Schmidt

und PartnerInnen

betreffend Änderung des Namensänderungsgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom xxx, mit dem das Bundesgesetz über die Änderung von

Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz) BGBI. Nr.195/1988,

zuletzt geändert durch das BGBI. Nr.25/1995, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das im Titel genannte Bundesgesetz BGBI. Nr.195/1988, zuletzt geändert durch das

BGBI. Nr.25/1995, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 lautet:

„7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist.“

Begründung

Die Wahl des Vornamens ist in Österreich nicht nur dadurch eingeschränkt, daß ein

Name dann nicht beantragt werden darf, wenn er ‚nicht gebräuchlich‘ ist, sondern vor

allem dadurch, daß ein Vorname, der nicht dem biologischen Geschlecht des Kindes

entspricht. nicht verwendet werden darf. Insbesondere letztere Einschränkung ist in

dieser Strenge nur in Österreich und der Schweiz bekannt. Abgesehen davon, daß

durch die Weiterentwicklung und Internationalisierung der Gesellschaft immer

häufiger auch Vornamen gewünscht werden, aus denen nach traditioneller

Empfindung das Geschlecht nicht eindeutig ablesbar ist (z.B. Andrea, Jens), führt die

derzeitige Gesetzeslage für bestimmte Lebenssituationen zu schweren psychischen

Belastungen, nämlich dann, wenn das biologische Geschlecht nicht mit der

Empfindungslage übereinstimmt.

Schon in Deutschland ist es Personen, die sich dem anderen Geschlecht zugehörig

fühlen. unter Vorlage eines Gutachtens möglich, den Vornamen auch in einen dem

Identitätsgeschlecht entsprechenden zu ändern.

In Österreich hingegen ist ein Antrag auf Namensänderung auf jeden Fall dann nicht

bewilligen, wenn der Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

Vielen Personen, die ein anderes Identitätsgeschlecht haben als es ihrem

biologischen entspricht, würde die Einräumung der Möglichkeit, einen ihrer Identität

entsprechenden Vornamen annehmen zu können, gewaltigen psychischen und

sozialen Druck abnehmen. Derzeit können nur Personen, die mehrere

psychologische Gutachten überstanden und eine geschlechtsanpassende Operation

hinter sich haben, im Zuge der erst dann möglichen Personenstandsänderung ihren

Vornamen ändern lassen

Dabei wären einige dieser Schritte, die auch mit erheblichen Kosten für Betroffene

verbunden sind, in manchen Fällen gar nicht notwendig, wenn eine einfache

Vornamensänderung möglich wäre

Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuß

vorgeschlagen.