669/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Schmidt
und PartnerInnen
betreffend Änderung des Namensänderungsgesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom xxx, mit dem das Bundesgesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz) BGBI. Nr.195/1988,
zuletzt geändert durch das BGBI. Nr.25/1995, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das im Titel genannte Bundesgesetz BGBI. Nr.195/1988, zuletzt geändert durch das
BGBI. Nr.25/1995, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 lautet:
„7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist.“
Begründung
Die Wahl des Vornamens ist in Österreich nicht nur dadurch eingeschränkt, daß ein
Name dann nicht beantragt werden darf, wenn er ‚nicht gebräuchlich‘ ist, sondern vor
allem dadurch, daß ein Vorname, der nicht dem biologischen Geschlecht des Kindes
entspricht. nicht verwendet werden darf. Insbesondere letztere Einschränkung ist in
dieser Strenge nur in Österreich und der Schweiz bekannt. Abgesehen davon, daß
durch die Weiterentwicklung und Internationalisierung der Gesellschaft immer
häufiger auch Vornamen gewünscht werden, aus denen nach traditioneller
Empfindung das Geschlecht nicht eindeutig ablesbar ist (z.B. Andrea, Jens), führt die
derzeitige Gesetzeslage für bestimmte Lebenssituationen zu schweren psychischen
Belastungen, nämlich dann, wenn das biologische Geschlecht nicht mit der
Empfindungslage übereinstimmt.
Schon in Deutschland ist es Personen, die sich dem anderen Geschlecht zugehörig
fühlen. unter Vorlage eines Gutachtens möglich, den Vornamen auch in einen dem
Identitätsgeschlecht entsprechenden zu ändern.
In Österreich hingegen ist ein Antrag auf Namensänderung auf jeden Fall dann nicht
bewilligen, wenn der Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
Vielen Personen, die ein anderes Identitätsgeschlecht haben als es ihrem
biologischen entspricht, würde die Einräumung der Möglichkeit, einen ihrer Identität
entsprechenden Vornamen annehmen zu können, gewaltigen psychischen und
sozialen Druck abnehmen. Derzeit können nur Personen, die mehrere
psychologische Gutachten überstanden und
eine geschlechtsanpassende Operation
hinter sich haben, im Zuge der erst dann möglichen Personenstandsänderung ihren
Vornamen ändern lassen
Dabei wären einige dieser Schritte, die auch mit erheblichen Kosten für Betroffene
verbunden sind, in manchen Fällen gar nicht notwendig, wenn eine einfache
Vornamensänderung möglich wäre
Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuß
vorgeschlagen.