681/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Gredler, Partnerinnen und Partner

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den

Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz1997)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die

Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl 75/97, in der geltenden

Fassung, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. 75/97, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 4 Z 1 wird geändert lautet:

§ 7 (4)1.: „ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums an einer

österreichischen Universität oder sonstigen Institution des postsekundären

Bildungssektors oder an einer nicht - österreichischen Universität oder Hochschule -

soferne diese in ihrem Sitzstaat anerkannt ist -  oder einer Schulausbildung dient.“

Begründung

Angesichts der Funktion international angesehener und in Österreich akkreditierter

Hochschuleinrichtungen, die Studienprogramme in Österreich anbieten (wie etwa die

Webster University), als Ausbildungsorte für österreichische, aber vor allem auch

ausländische Studierende sowie für Angehörige multinationaler Unternehmen und

Botschaften, welche eine Ergänzung bzw. Alternative zum österreichischen

Hochschulsystem suchen, erscheint es als besonders problematisch, daß

ausländische Nicht - EU - Bürgerinnen und - Bürger nach dem österreichischen

Fremdenrecht nur dann als „zum Zwecke eines Studiums“ aufhältig gelten und eine

entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie an einer österreichischen

Hochschule zugelassen sind. Dies ist zumindest die Rechtsauffassung des

zuständigen Bundesministeriums für Inneres (vgl. parlamentarische Anfrage -

beantwortung 3243/AB), die jener des Wissenschaftsministeriums widerspricht.

Damit spricht man jenen Bildungseinrichtungen, die nicht der österreichischen

Hochschulgesetzgebung unterliegen - wie die Webster University - explizit einen

Bildungsauftrag im öffentlichen Interesse ab.

Die Folge für Studentinnen und Studenten der Webster University und ähnlicher

Hochschulen ist, daß sie entweder (in der Regel) innerhalb von 90 Tagen das Land

wieder verlassen müssen (als ,,Touristen") oder aber dem Quotensystem bei

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unterliegen, das für 1998 per

Niederlassungsverordnung 630 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaats -

angehörige ohne Erwerbsabsicht vorsieht.

Dies erscheint nicht nur unzumutbar und schadet der internationalen Reputation

Österreichs, sondern steht sogar dem Koalitionsübereinkommen zwischen SPÖ und

ÖVP entgegen, in dem z.B. die Schaffung eines gesetzlichen Anerkennungs -

verfahrens für private und/oder ausländische Universitäten und Hochschulen

gefordert wird.

Es wird vorgeschlagen, den Antrag dem Ausschuß für innere Angelegenheiten

zuzuweisen.