681/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Gredler, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den
Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz1997)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die
Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl 75/97, in der geltenden
Fassung, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. 75/97, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 4 Z 1 wird geändert lautet:
§ 7 (4)1.: „ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums an einer
österreichischen Universität oder sonstigen Institution des postsekundären
Bildungssektors oder an einer nicht - österreichischen Universität oder Hochschule -
soferne diese in ihrem Sitzstaat anerkannt ist - oder einer Schulausbildung dient.“
Begründung
Angesichts der Funktion international angesehener und in Österreich akkreditierter
Hochschuleinrichtungen, die Studienprogramme in Österreich anbieten (wie etwa die
Webster University), als Ausbildungsorte für österreichische, aber vor allem auch
ausländische Studierende sowie für Angehörige multinationaler Unternehmen und
Botschaften, welche eine Ergänzung bzw. Alternative zum österreichischen
Hochschulsystem suchen, erscheint es als besonders problematisch, daß
ausländische Nicht - EU - Bürgerinnen und - Bürger nach dem österreichischen
Fremdenrecht nur dann als „zum Zwecke eines Studiums“ aufhältig gelten und eine
entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie an einer österreichischen
Hochschule zugelassen sind. Dies ist zumindest die Rechtsauffassung des
zuständigen Bundesministeriums für Inneres (vgl. parlamentarische Anfrage -
beantwortung 3243/AB), die jener des Wissenschaftsministeriums widerspricht.
Damit spricht man jenen Bildungseinrichtungen, die nicht der österreichischen
Hochschulgesetzgebung unterliegen - wie die Webster University - explizit einen
Bildungsauftrag im öffentlichen Interesse
ab.
Die Folge für Studentinnen und Studenten der Webster University und ähnlicher
Hochschulen ist, daß sie entweder (in der Regel) innerhalb von 90 Tagen das Land
wieder verlassen müssen (als ,,Touristen") oder aber dem Quotensystem bei
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unterliegen, das für 1998 per
Niederlassungsverordnung 630 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaats -
angehörige ohne Erwerbsabsicht vorsieht.
Dies erscheint nicht nur unzumutbar und schadet der internationalen Reputation
Österreichs, sondern steht sogar dem Koalitionsübereinkommen zwischen SPÖ und
ÖVP entgegen, in dem z.B. die Schaffung eines gesetzlichen Anerkennungs -
verfahrens für private und/oder ausländische Universitäten und Hochschulen
gefordert wird.
Es wird vorgeschlagen, den Antrag dem Ausschuß für innere Angelegenheiten
zuzuweisen.