683/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dipl.Ing. Schöggl, Dr. Krüger

und Kollegen

betreffend die dienstrechtliche Einstufung der Fachhochschulabsolventen

Die Fachhochschulen haben sich in Österreich zu einem besonderes erfolgreichen Zweig des

Bildungswesens entwickelt. In den wenigen Jahren seit der erstmaligen Einrichtung dieser

Ausbildungsstätten, die auf Grund des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl.Nr.

340/1993, möglich wurde, hat das überaus große Interesse an den Ausbildungsplätzen und der

steigenden Zahl an Studiengängen bestätigt, daß hier eine Lücke im Angebot zeitgemäßer

berufsorientierter Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich in sinnvoller Weise geschlossen

wurde.

Mittlerweile bestehen mehr als 30 Fachhochschul-Lehrgänge (Studienjahr 1997/1998); bis zum

Jahre 2000 werden voraussichtlich mehr als 10.000 Studenten an den Fachhochschulen

studieren.

Fachhochschul - Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer

wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;

die Vermittlung von Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der

Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;

die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der

Absolventen (§ 3 Abs. 1 FHStG).

In Kürze werden die ersten Absolventen der österreichischen Fachhochschulen auf den

Arbeitsmarkt drängen. Der hohe Ausbildungsstand und die Motivation der Absolventen stellt

ein Humankapital dar, dessen Nutzung sowohl tür die Wirtschaft als auch die öffentlichen

Arbeitgeber von höchstem Interesse sein dürfte. Der auf Hochschulniveau befindliche

Ausbildungsstand bewirkt, daß die Fachhochschulabsolventen am Arbeitsmarkt insbesondere

mit den Abgängern der Universitäten in Konkurrenz treten. Dieser Umstand war von

vornherein durch die im FHStG festgelegte Konzeption beabsichtigt und wird auch bei der

Bezugserstellung der Unternehmen der Wirtschaft seinen Niederschlag finden.

Die öffentlichen Arbeitgeber haben jedoch bisher nicht auf die neue Situation reagiert und es

bisher unterlassen, die adäquate dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung der

Fachhochschulabsolventen zu ermöglichen. Damit ist jedoch die Gefahr verbunden, daß ein

hervorragend ausgebildetes Potential zukünftiger Führungskräfte - das angesichts des

gegebenen Reformstaus im öffentlichen Dienst besonders notwendig wäre - unwiederbringlich

verlorengeht.

Es ist daher dringend erforderlich, durch entsprechende Änderung insbesondere des Beamten -

Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ehestmöglich die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß bei

entsprechender Qualifikation und Leistung eine Einstufung der Absolventen der

österreichischen Fachhochschulen in die für Akademiker im öffentlichen Dienst vorgesehenen

Verwendungs -  bzw. Entlohnungsgruppen möglich wird. Die Gleichstellung der Absolventen

soll sowohl im öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis als auch im privatrechtlichen

Dienstverhältnis Akademikern ermöglicht werden. Dadurch soll im Ergebnis auch eine

verstärkt am Leistungsprinzip orientierte Personalpolitik erreicht werden.

Diese Forderung gilt sowohl für das Dienst - und Besoldungsrecht des Bundes als auch der

Länder und Gemeinden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

ENTSCHLIESSUNG SANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, innerhalb von drei Monaten einen Gesetzesentwurf

vorzulegen, der die Möglichkeit eröffnet, die Absolventen der österreichischen

Fachhochschulen bei entsprechender Qualifikation und Leistung den Absolventen der

Universitäten im öffentlichen Dienst des Bundes hinsichtlich der dienst - und

besoldungsrechtlichen Einstufung gleichzustellen, sowie unverzüglich in Gespräche mit den

Ländern mit dem Ziel einzutreten, auch im öffentlichen Dienst der Länder und Gemeinden eine

Gleichstellung der Fachhochschulabsolventen und der Akademiker zu ermöglichen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.