683/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dipl.Ing. Schöggl, Dr. Krüger
und Kollegen
betreffend die dienstrechtliche Einstufung der Fachhochschulabsolventen
Die Fachhochschulen haben sich in Österreich zu einem besonderes erfolgreichen Zweig des
Bildungswesens entwickelt. In den wenigen Jahren seit der erstmaligen Einrichtung dieser
Ausbildungsstätten, die auf Grund des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl.Nr.
340/1993, möglich wurde, hat das überaus große Interesse an den Ausbildungsplätzen und der
steigenden Zahl an Studiengängen bestätigt, daß hier eine Lücke im Angebot zeitgemäßer
berufsorientierter Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich in sinnvoller Weise geschlossen
wurde.
Mittlerweile bestehen mehr als 30 Fachhochschul-Lehrgänge (Studienjahr 1997/1998); bis zum
Jahre 2000 werden voraussichtlich mehr als 10.000 Studenten an den Fachhochschulen
studieren.
Fachhochschul - Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer
wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
die Vermittlung von Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der
Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der
Absolventen (§ 3 Abs. 1 FHStG).
In Kürze werden die ersten Absolventen der österreichischen Fachhochschulen auf den
Arbeitsmarkt drängen. Der hohe Ausbildungsstand und die Motivation der Absolventen stellt
ein Humankapital dar, dessen Nutzung sowohl tür die Wirtschaft als auch die öffentlichen
Arbeitgeber von höchstem Interesse sein dürfte. Der auf Hochschulniveau befindliche
Ausbildungsstand bewirkt, daß die Fachhochschulabsolventen am Arbeitsmarkt insbesondere
mit den Abgängern der Universitäten in Konkurrenz treten. Dieser Umstand war von
vornherein durch die im FHStG festgelegte Konzeption beabsichtigt und wird auch bei der
Bezugserstellung der Unternehmen der Wirtschaft seinen Niederschlag finden.
Die öffentlichen Arbeitgeber haben jedoch bisher nicht auf die neue Situation reagiert und es
bisher unterlassen, die adäquate dienst-
und besoldungsrechtliche Einstufung der
Fachhochschulabsolventen zu ermöglichen. Damit ist jedoch die Gefahr verbunden, daß ein
hervorragend ausgebildetes Potential zukünftiger Führungskräfte - das angesichts des
gegebenen Reformstaus im öffentlichen Dienst besonders notwendig wäre - unwiederbringlich
verlorengeht.
Es ist daher dringend erforderlich, durch entsprechende Änderung insbesondere des Beamten -
Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ehestmöglich die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß bei
entsprechender Qualifikation und Leistung eine Einstufung der Absolventen der
österreichischen Fachhochschulen in die für Akademiker im öffentlichen Dienst vorgesehenen
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppen möglich wird. Die Gleichstellung der Absolventen
soll sowohl im öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis als auch im privatrechtlichen
Dienstverhältnis Akademikern ermöglicht werden. Dadurch soll im Ergebnis auch eine
verstärkt am Leistungsprinzip orientierte Personalpolitik erreicht werden.
Diese Forderung gilt sowohl für das Dienst - und Besoldungsrecht des Bundes als auch der
Länder und Gemeinden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
ENTSCHLIESSUNG SANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, innerhalb von drei Monaten einen Gesetzesentwurf
vorzulegen, der die Möglichkeit eröffnet, die Absolventen der österreichischen
Fachhochschulen bei entsprechender Qualifikation und Leistung den Absolventen der
Universitäten im öffentlichen Dienst des Bundes hinsichtlich der dienst - und
besoldungsrechtlichen Einstufung gleichzustellen, sowie unverzüglich in Gespräche mit den
Ländern mit dem Ziel einzutreten, auch im öffentlichen Dienst der Länder und Gemeinden eine
Gleichstellung der Fachhochschulabsolventen und der Akademiker zu ermöglichen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.