699/A XX.GP
der Abgeordneten Apfelbeck, Mag. Haupt
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das
Rechnungshofgesetz 1948 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBI. I Nr. xxx 1997 und das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr.
144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 119/1996, geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Bundes - Verfassungsgesetz zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:
Art. l26 c lautet:
126 c (1) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu
überprüfen.
(2) Der Rechnungshof ist weiters befugt, die Gebarung von Unternehmungen, an denen ein
Träger der Sozialversicherung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm -, Grund -
oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Träger der Sozialversicherung allein oder
gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt, zu überprüfen. Einer solchen
finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle
oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die
Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren
Stufe, bei denen die Voraussetzungen
gemäß diesem Absatz vorliegen.
Artikel II
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI.Nr. 119/1996 wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 1 lautet:
Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften
festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung
im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt
sich auch auf Unternehmen, an denen ein Träger der Sozialversicherung allein oder gemeinsam
mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 v.H. des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Träger der
Sozialversicherung allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.
Hinsichtlich des Begriffs einer finanziellen Beteiligung und der Zuständigkeit des
Rechnungshofes auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß.
ERLÄUTERUNGEN
Analog der Gebarungsprüfung von Bund (vgl. Art. 126b Abs. 2 B-VG), Ländern und
Gemeinden soll der Rechnungshof auch die Möglichkeit erhalten, Unternehmen, an denen die
Träger der Sozialversicherung beteiligt sind, zu prüfen. Die Prüfungsbefugnis soll sich auf alle
Unternehmen erstrecken, an denen ein Träger der Sozialversicherung allein oder gemeinsam
mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 v.H. des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Träger der
Sozialversicherung allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.
Hinsichtlich des Begriffs einer finanziellen Beteiligung und der Zuständigkeit des
Rechnungshofes auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe gilt § 12 Abs. 1 des
Rechnungshofgesetzes sinngemäß.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Rechnungshof befugt, unbeschadet der in den
Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten
Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der
Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes zu
überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der
Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller
ihm erforderlich erscheinenden Aufklärung verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle
in die Rechnungsbücher, - belege und die sonstigen Befehle (wie Geschäftsstücke, Verträge,
Korrespondenzen) Einsicht nehmen.
Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl
das zur Führung der obersten Aufsicht und den betreffenden Versicherungsträger berufene
Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu
beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Gesetzes.
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht, über den
betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.
Anders als bei anderen Rechtsträgern ist hinsichtlich der Träger der Sozialversicherung derzeit
die Verpflichtung nicht vorgesehen, daß zu Beanstandungen und Anträgen des
Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls
getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen ist. Dieser systemwidrige Mangel soll durch die
sinngemäße Anwendung der §§ 2 bis 5 des Rechnungshofgesetzes saniert werden. Dieser
Mangel wurde zuletzt vom Rechnungshof aufgezeigt, der dem Nationalrat im Jänner 1998
mitteilte, daß er in Entsprechung eines gemäß § 99 des Geschäftsordnungsgesetzes gestellten
Antrages auf Überprüfung der Gebarung der Sozialversicherungsträger betreffend Heilmittel
und Heilbehelfe diesen und der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereits
im August 1997 das Prüfungsergebnis mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und
trotz Urgenz bisher keine Antwort erhalten habe.
Es wird ersucht, den Antrag dem Rechnunshofausschuß zur Beratung zuzuweisen.