699/A XX.GP

 

der Abgeordneten Apfelbeck, Mag. Haupt

und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und das

Rechnungshofgesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBI. I Nr. xxx 1997 und das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr.

144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 119/1996, geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes - Verfassungsgesetz zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I

Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

Art. l26 c lautet:

126 c (1) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu

überprüfen.

(2) Der Rechnungshof ist weiters befugt, die Gebarung von Unternehmungen, an denen ein

Träger der Sozialversicherung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des

Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm -, Grund -

oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Träger der Sozialversicherung allein oder

gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt, zu überprüfen. Einer solchen

finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle

oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die

Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren

Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

Artikel II

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI.Nr. 119/1996 wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 1 lautet:

Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften

festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung

im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt

sich auch auf Unternehmen, an denen ein Träger der Sozialversicherung allein oder gemeinsam

mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit

mindestens 50 v.H. des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Träger der

Sozialversicherung allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

Hinsichtlich des Begriffs einer finanziellen Beteiligung und der Zuständigkeit des

Rechnungshofes auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß.

ERLÄUTERUNGEN

Analog der Gebarungsprüfung von Bund (vgl. Art. 126b Abs. 2 B-VG), Ländern und

Gemeinden soll der Rechnungshof auch die Möglichkeit erhalten, Unternehmen, an denen die

Träger der Sozialversicherung beteiligt sind, zu prüfen. Die Prüfungsbefugnis soll sich auf alle

Unternehmen erstrecken, an denen ein Träger der Sozialversicherung allein oder gemeinsam

mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit

mindestens 50 v.H. des Stamm -, Grund - oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Träger der

Sozialversicherung allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

Hinsichtlich des Begriffs einer finanziellen Beteiligung und der Zuständigkeit des

Rechnungshofes auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe gilt § 12 Abs. 1 des

Rechnungshofgesetzes sinngemäß.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Rechnungshof befugt, unbeschadet der in den

Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der

Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes zu

überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der

Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller

ihm erforderlich erscheinenden Aufklärung verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle

in die Rechnungsbücher, - belege und die sonstigen Befehle (wie Geschäftsstücke, Verträge,

Korrespondenzen) Einsicht nehmen.

Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl

das zur Führung der obersten Aufsicht und den betreffenden Versicherungsträger berufene

Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu

beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Gesetzes.

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht, über den

betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.

Anders als bei anderen Rechtsträgern ist hinsichtlich der Träger der Sozialversicherung derzeit

die Verpflichtung nicht vorgesehen, daß zu Beanstandungen und Anträgen des

Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls

getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen ist. Dieser systemwidrige Mangel soll durch die

sinngemäße Anwendung der §§ 2 bis 5 des Rechnungshofgesetzes saniert werden. Dieser

Mangel wurde zuletzt vom Rechnungshof aufgezeigt, der dem Nationalrat im Jänner 1998

mitteilte, daß er in Entsprechung eines gemäß § 99 des Geschäftsordnungsgesetzes gestellten

Antrages auf Überprüfung der Gebarung der Sozialversicherungsträger betreffend Heilmittel

und Heilbehelfe diesen und der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereits

im August 1997 das Prüfungsergebnis mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und

trotz Urgenz bisher keine Antwort erhalten habe.

Es wird ersucht, den Antrag dem Rechnunshofausschuß zur Beratung zuzuweisen.