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der Abgeordneten Dolinschek-

und Kollegen --

betreffend Pensionssystem der Oestereichischen Nationalbank

 

Obwohl die Angestellten der Oestereichischen Nationalbank (OeNB) in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (§ 38 Abs. 1 NBG), hat der Gesetzgeber die OeNB

vor 40 Jahren ermächtigt, ein eigenes Pensionssystem für die derzeit ca. 1.150 Mitarbeiter und

Mi.tarbeiterinnen zu unterhalten. Im Gegensatz zum Privatangestellten ist der OeNB-

Dienstnehmer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert und

bezieht von der OeNB die Pension.

 

1994 zahlte die OeNB aus ihren laufenden Erträgnissen an ca. 1.150 Mi.tarbeiter Gehälter im

Ausmaß von ca. 1 Mrd. Schilling (darunter für 6 Direktionsmitglieder 30,5 Mio. Schilling)

sowie an ca. 1.300 Pensionisten Ruhe- und Versorgungsgenüsse von ca. 850 Mio. Schilling

(darunter für pensionierte Direktoriumsmitglieder bzw. deren Witwen 36,7 Mio.) aus.

 

Verantwortlich für die Besoldung und die Pensionsbezüge der OeNB-Bediensteten ist der

Generalrat, der das Pensionsrecht der OeNB auf Antrag des Direktoriums der OeNB wie folgt

festsetzte (§§ 21 Z 21 und 38 Abs. 2 NBG):

 

Dienstantritt bis 31.3. 1993 :

Pensionsbeiträge des Dienstnehmers seit 1.11.l993 (§ 50a DB): 2 % des Monatsbezuges

(vorher 0 %)

Nachkaufvon Schul- und Studienzeiten: keine Kosten

Jubliäumsgabe nach 20, 30 und 40 Dienstjahren: 3 Monatsbezüge (§ 18 DB)

Abfertigung zum Pensionsantritt: 17,5 Monatsbezüge (§ 25 Abs. 2 DB)

Bemessungsgrundlage: letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen

Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten 10 Jahre (§ 55 Abs. 2 DB)

Pensionshöhe in % der Bemessungsgrundlage: Bei einem Lebensalter von 55 Jahren und bei 35

anrechenbaren Dienstjahren 85 % (§ 53 Abs. 1 b i.V.m. § 55 Abs. 3 DB).

Dienstantritt ab 1.4.1993

Pensionsbeiträge des Dienstnehmers: 5 % des Monatsbezuges (§ 50a DB)

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten: keine Kosten

Jubiläumsgabe nach 20, 30 und 40 Dienstjahren: 3 Monatsbezüge (§ 18 DB)

Abfertigung zum Pensionsantritt: 17,5 Monatsbezüge (§ 25 Abs. Abs. 2 DB)

Bemessungsgrundlage: letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen

Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten l0 Jahre (§ 55 Abs. 2 DB)

Pensionshöhe in 40 % der Bemessungsgrundlage: Bei einem Lebensjahr von 58 Jahren und bei

40 anrechenbaren Dienstjahren 80 % (§ 53 Abs. 1b i.V.M. § 55 Abs. 3 DB).

 

Eine sachliche Berechtigung dafür, daß für die Bediensteten der OeNB ein eigenes und enorm

privilegierendes Pensionssystem besteht, ist nicht erkennbar. Lediglich historische Argumente

vermögen die derzeitige Rechtslage zu stützen.

 

Daß es sich aber beim Pensionssystem der OeNB um eine privilegierendes System handelt,

zeigt bereits nachstehender Vergleich:

 

 

Pensionsbeiträge:

Beamte 11,75 %

ASVG-Versicherte 10,25 %

OeNB-Beamte 2 % bzw. 5 %

 

Pensionshöhe:

Beamte 80% des Letztbezuges nach 35 (40) Dienstjahren

ASVG-Versicherte 79,5 % der 15 besten Beitragsjahre nach 45 Dienstjahren

OeNB-Bedienstete 85 % des Letztbezuges nach 35 Dienstjahren bzw.

80 % des Letztbezuges nach 40 Dienstjahren

In einer offenen Gesellschaft kann es auf Dauer nicht angehen, daß Angehörige eines kleinen,

geschützten Bereiches durch den Gesetzgeber wesentlich anders und privilegierter behandelt

werden als Bedienstete, die vergleichbare Tätigkeiten verichten.

 

Es ist daher dringend geboten, durch geeignete gesetzgeberische Maßn ahmen eine

Harmonisierung der Pensionssysteme dadurch zu erreichen, daß das Pensionsrecht des ASVG

auch auf die Bediensteten der OeNB anzuwenden ist. Durch die dadurch eingesparten Mittel

ist eine Stärkung der Ertragskraft der OeNB und in weiterer Folge ein Beitrag zu einer aktiven

Beschäftigungspolitik zu erwarten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

 

E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich Maßn ahmen zu ergreifen, die vorsehen,

daß ab einem festzulegenden Stichtag für die Bediensteten der OeNB das Pensionsrecht des

ASVG anzuwenden ist und die sich aus dem bisherigen Pensionsrecht ergebenden Ansprüche

auf den Stand des Stichtages eingefroren werden.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen