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der Abgeordneten Dolinschek-
und Kollegen --
betreffend Pensionssystem der Oestereichischen Nationalbank
Obwohl die Angestellten der Oestereichischen Nationalbank (OeNB) in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (§ 38 Abs. 1 NBG), hat der Gesetzgeber die OeNB
vor 40 Jahren ermächtigt, ein eigenes Pensionssystem für die derzeit ca. 1.150 Mitarbeiter und
Mi.tarbeiterinnen zu unterhalten. Im Gegensatz zum Privatangestellten ist der OeNB-
Dienstnehmer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert und
bezieht von der OeNB die Pension.
1994 zahlte die OeNB aus ihren laufenden Erträgnissen an ca. 1.150 Mi.tarbeiter Gehälter im
Ausmaß von ca. 1 Mrd. Schilling (darunter für 6 Direktionsmitglieder 30,5 Mio. Schilling)
sowie an ca. 1.300 Pensionisten Ruhe- und Versorgungsgenüsse von ca. 850 Mio. Schilling
(darunter für pensionierte Direktoriumsmitglieder bzw. deren Witwen 36,7 Mio.) aus.
Verantwortlich für die Besoldung und die Pensionsbezüge der OeNB-Bediensteten ist der
Generalrat, der das Pensionsrecht der OeNB auf Antrag des Direktoriums der OeNB wie folgt
festsetzte (§§ 21 Z 21 und 38 Abs. 2 NBG):
Dienstantritt bis 31.3. 1993 :
Pensionsbeiträge des Dienstnehmers seit 1.11.l993 (§ 50a DB): 2 % des Monatsbezuges
(vorher 0 %)
Nachkaufvon Schul- und Studienzeiten: keine Kosten
Jubliäumsgabe nach 20, 30 und 40 Dienstjahren: 3 Monatsbezüge (§ 18 DB)
Abfertigung zum Pensionsantritt: 17,5 Monatsbezüge (§ 25 Abs. 2 DB)
Bemessungsgrundlage: letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen
Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten 10 Jahre (§ 55 Abs. 2 DB)
Pensionshöhe in % der Bemessungsgrundlage: Bei einem Lebensalter von 55 Jahren und bei 35
anrechenbaren Dienstjahren 85 % (§ 53 Abs. 1 b i.V.m. § 55 Abs. 3 DB).
Dienstantritt ab 1.4.1993
Pensionsbeiträge des Dienstnehmers: 5 % des Monatsbezuges (§ 50a DB)
Nachkauf von Schul- und Studienzeiten: keine Kosten
Jubiläumsgabe nach 20, 30 und 40 Dienstjahren: 3 Monatsbezüge (§ 18 DB)
Abfertigung zum Pensionsantritt: 17,5 Monatsbezüge (§ 25 Abs. Abs. 2 DB)
Bemessungsgrundlage: letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen
Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten l0 Jahre (§ 55 Abs. 2 DB)
Pensionshöhe in 40 % der Bemessungsgrundlage: Bei einem Lebensjahr von 58 Jahren und bei
40 anrechenbaren Dienstjahren 80 % (§ 53 Abs. 1b i.V.M. § 55 Abs. 3 DB).
Eine sachliche Berechtigung dafür, daß für die Bediensteten der OeNB ein eigenes und enorm
privilegierendes Pensionssystem besteht, ist nicht erkennbar. Lediglich historische Argumente
vermögen die derzeitige Rechtslage zu stützen.
Daß es sich aber beim Pensionssystem der OeNB um eine privilegierendes System handelt,
zeigt bereits nachstehender Vergleich:
Pensionsbeiträge:
Beamte 11,75 %
ASVG-Versicherte 10,25 %
OeNB-Beamte 2 % bzw. 5 %
Pensionshöhe:
Beamte 80% des Letztbezuges nach 35 (40) Dienstjahren
ASVG-Versicherte 79,5 % der 15 besten Beitragsjahre nach 45 Dienstjahren
OeNB-Bedienstete 85 % des Letztbezuges nach 35 Dienstjahren bzw.
80 % des Letztbezuges nach 40 Dienstjahren
In einer offenen Gesellschaft kann es auf Dauer nicht angehen, daß Angehörige eines kleinen,
geschützten Bereiches durch den Gesetzgeber wesentlich anders und privilegierter behandelt
werden als Bedienstete, die vergleichbare Tätigkeiten verichten.
Es ist daher dringend geboten, durch geeignete gesetzgeberische Maßn ahmen eine
Harmonisierung der Pensionssysteme dadurch zu erreichen, daß das Pensionsrecht des ASVG
auch auf die Bediensteten der OeNB anzuwenden ist. Durch die dadurch eingesparten Mittel
ist eine Stärkung der Ertragskraft der OeNB und in weiterer Folge ein Beitrag zu einer aktiven
Beschäftigungspolitik zu erwarten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich Maßn ahmen zu ergreifen, die vorsehen,
daß ab einem festzulegenden Stichtag für die Bediensteten der OeNB das Pensionsrecht des
ASVG anzuwenden ist und die sich aus dem bisherigen Pensionsrecht ergebenden Ansprüche
auf den Stand des Stichtages eingefroren werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen