701/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Lafer, Scheibner
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und
die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die
Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl. 75/1997, in der geltenden Fassung,
geändert wird
1. Dem § 61 werden folgen de Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Verweigert ein Schubhäftling beharrlich die Aufnahme von Nahrung, so ist er ärztlich zu
beobachten und sobald es erforderlich ist, ist er auf Anordnung und unter Aufsicht eines
Arztes zwangsweise zu ernähren.
(6) Ein kranker oder verletzter Schubhäftling ist, soweit seine Haftfähigkeit in den
Hafträumen der Behörde beeinträchtigt erscheint, in das nächstgelegene gerichtliche
Gefangenenhaus oder die nächstgelegene Strafvollzugsanstalt zu überstehen, die über
Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung gewährleisten. § 67 Abs. 6 gilt.
(7) Kann der Schubhäftling auch durch eine Maßnahme gemäß Abs. 6 nicht sachgemäß
behandelt werden, oder wäre seine Gesundheit durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist
er die nächste geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort zu überwachen. Die
öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Schubhäftling aufzunehmen und seine
Bewachung zuzulassen. Die Pflegegebühr (§27 Abs. 1 des Krankenanstaltsgesetzes, BGBl.
Nr.1/1957) trägt vorläufig der Bund. Für Maßnahmen gem. Abs. 5 bis 7 gilt § 103 Abs. 1 und
2.“
2. § 103 Abs. 2 lautet
„(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
beschäftigt oder wer eine rechtswidrige Ein - oder Ausreise eines Fremden fördert und über
ihn deshalb eine Verwaltungsübertretung rechtskräftig verhängt wurde oder er deshalb wegen
gerichtlich strafbarer Schlepperei rechtskräftig verurteilt wurde, hat die Kosten der Schubhaft
zu tragen. Weiters hat derjenige, der einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländer -
beschäftigungsgesetzes beschäftigt, die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem
Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs.
2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes zu tragen.“
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem
Ausschuß für innere Angelegenheiten
zuzuweisen.
Begründung:
Laut Anfragebeantwortung 2970/AB haben sich von 1. 1. 1996 bis Herbst des Jahres 1997,
soweit diesbezügliche Statistiken überhaupt geführt wurden, ca. 1.682 Personen mittels
Hungerstreik aus der Schubhaft "freigepreßt" Bundesminister Schlögl weist auch darauf hin,
daß es sich um eine unbefriedigende Situation handle, an deren Verbesserung in seinem Ressort
gearbeitet werde. Medienberichten von Ende Jänner 1998 (Kurier, 29.1.98) zufolge, befanden
sich Ende Jänner 1998 alleine in Wien 85 von etwa 350 Schubhäftlingen im Hungerstreik,
welche offensichtlich damit rechneten, daß sie bei einem gesundheitlich kritischen
Gewichtslimit, aus der Schubhaft entlassen würden.
Besonders in der letzten Zeit wurde das Mittel des Hungerstreiks von einer großen Anzahl an
Schubhäftlingen dazu angewandt, um einer Abschiebung zu entgehen, wobei die Anleitung
dazu sogar organisiert propagiert wurde.
Im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzeslage könnte jeder Schubhäftling die Dauer seiner
Schubhaft durch das Mittel des Hungerstreiks (bzw. durch anderwertige Selbstbeschädigung)
selbst bestimmen. Durch die neu eingeführten Bestimmungen über die Zwangsernährung unter
ärztlicher Aufsicht bzw. medizinische Behandlung in der Haft werden die bisher immer
erfolgreichen Versuche, sich den Aufenthalt in Österreich zu ertrotzen, künftig erfolglos
bleiben. Inhaltlich lehnen sich die Formulierungen über die Zwangsernährung (Abs. 5) und die
ärztliche Behandlung unter Aufrechterhaltung der Haft (Abs. 6 und 7), die beide eine
Erzwingung der Freilassung verhindern sollen, einerseits an die §§ 69 Abs. 2 und 71 des
Strafvollzugsgesetzes, andererseits an die Bestimmungen des Fremdengesetzes über die
Inanspruchnahme von Justizgefängnissen zu Zwecken der Schubhaft (§ 67 Abs. 2 und 6) an.
Die Kosten aller hier vorgesehenen Maßnahmen sollte entweder der Schubhäftling selbst, sein
illegaler Arbeitgeber oder derjenige der die illegale Einreise oder Ausreise des Fremden
gefordert hat tragen (Abs. 7 letzter Satz). Da auch der „Schlepper“ für die Kosten der
Schubhaft belangt werden können soll, ist eine Änderung des § 103 Abs. 2 FrG notwendig.
Die freiheitlichen Abgeordneten haben schon im Zuge der Novellierung des Fremdengesetzes
auf die Dringlichkeit der Bekämpfung dieses Problems hingewiesen und einen diesbezüglichen
Änderungsvorschlag eingebracht, der aber leider keine Berücksichtigung fand.