701/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Lafer, Scheibner

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und

die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die

Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl. 75/1997, in der geltenden Fassung,

geändert wird

1. Dem § 61 werden folgen de Absätze 5 bis 7 angefügt:

„(5) Verweigert ein Schubhäftling beharrlich die Aufnahme von Nahrung, so ist er ärztlich zu

beobachten und sobald es erforderlich ist, ist er auf Anordnung und unter Aufsicht eines

Arztes zwangsweise zu ernähren.

(6) Ein kranker oder verletzter Schubhäftling ist, soweit seine Haftfähigkeit in den

Hafträumen der Behörde beeinträchtigt erscheint, in das nächstgelegene gerichtliche

Gefangenenhaus oder die nächstgelegene Strafvollzugsanstalt zu überstehen, die über

Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung gewährleisten. § 67 Abs. 6 gilt.

(7) Kann der Schubhäftling auch durch eine Maßnahme gemäß Abs. 6 nicht sachgemäß

behandelt werden, oder wäre seine Gesundheit durch die Überstellung dorthin gefährdet, so ist

er die nächste geeignete öffentliche Krankenanstalt zu bringen und dort zu überwachen. Die

öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Schubhäftling aufzunehmen und seine

Bewachung zuzulassen. Die Pflegegebühr (§27 Abs. 1 des Krankenanstaltsgesetzes, BGBl.

Nr.1/1957) trägt vorläufig der Bund. Für Maßnahmen gem. Abs. 5 bis 7 gilt § 103 Abs. 1 und

2.“

2. § 103 Abs. 2 lautet

„(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

beschäftigt oder wer eine rechtswidrige Ein - oder Ausreise eines Fremden fördert und über

ihn deshalb eine Verwaltungsübertretung rechtskräftig verhängt wurde oder er deshalb wegen

gerichtlich strafbarer Schlepperei rechtskräftig verurteilt wurde, hat die Kosten der Schubhaft

zu tragen. Weiters hat derjenige, der einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländer -

beschäftigungsgesetzes beschäftigt, die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem

Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs.

2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes zu tragen.“

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem

Ausschuß für innere Angelegenheiten zuzuweisen.

Begründung:

Laut Anfragebeantwortung 2970/AB haben sich von 1. 1. 1996 bis Herbst des Jahres 1997,

soweit diesbezügliche Statistiken überhaupt geführt wurden, ca. 1.682 Personen mittels

Hungerstreik aus der Schubhaft "freigepreßt" Bundesminister Schlögl weist auch darauf hin,

daß es sich um eine unbefriedigende Situation handle, an deren Verbesserung in seinem Ressort

gearbeitet werde. Medienberichten von Ende Jänner 1998 (Kurier, 29.1.98) zufolge, befanden

sich Ende Jänner 1998 alleine in Wien 85 von etwa 350 Schubhäftlingen im Hungerstreik,

welche offensichtlich damit rechneten, daß sie bei einem gesundheitlich kritischen

Gewichtslimit, aus der Schubhaft entlassen würden.

Besonders in der letzten Zeit wurde das Mittel des Hungerstreiks von einer großen Anzahl an

Schubhäftlingen dazu angewandt, um einer Abschiebung zu entgehen, wobei die Anleitung

dazu sogar organisiert propagiert wurde.

Im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzeslage könnte jeder Schubhäftling die Dauer seiner

Schubhaft durch das Mittel des Hungerstreiks (bzw. durch anderwertige Selbstbeschädigung)

selbst bestimmen. Durch die neu eingeführten Bestimmungen über die Zwangsernährung unter

ärztlicher Aufsicht bzw. medizinische Behandlung in der Haft werden die bisher immer

erfolgreichen Versuche, sich den Aufenthalt in Österreich zu ertrotzen, künftig erfolglos

bleiben. Inhaltlich lehnen sich die Formulierungen über die Zwangsernährung (Abs. 5) und die

ärztliche Behandlung unter Aufrechterhaltung der Haft (Abs. 6 und 7), die beide eine

Erzwingung der Freilassung verhindern sollen, einerseits an die §§ 69 Abs. 2 und 71 des

Strafvollzugsgesetzes, andererseits an die Bestimmungen des Fremdengesetzes über die

Inanspruchnahme von Justizgefängnissen zu Zwecken der Schubhaft (§ 67 Abs. 2 und 6) an.

Die Kosten aller hier vorgesehenen Maßnahmen sollte entweder der Schubhäftling selbst, sein

illegaler Arbeitgeber oder derjenige der die illegale Einreise oder Ausreise des Fremden

gefordert hat tragen (Abs. 7 letzter Satz). Da auch der „Schlepper“ für die Kosten der

Schubhaft belangt werden können soll, ist eine Änderung des § 103 Abs. 2 FrG notwendig.

Die freiheitlichen Abgeordneten haben schon im Zuge der Novellierung des Fremdengesetzes

auf die Dringlichkeit der Bekämpfung dieses Problems hingewiesen und einen diesbezüglichen

Änderungsvorschlag eingebracht, der aber leider keine Berücksichtigung fand.