702/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Scheibner, Lafer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz , mit dem das Asylgesetz 1997, BGBl. Nr.76/1997, geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Das Asylgesetz 1997, BGBl. Nr.76/1997, wird wie folgt geändert:
Dem § 38 Abs 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„38 (5a) (Verfassungsbestimmung): Den Beschwerden gegen Entscheidungen des
unabhängigen Bundesasylsenates kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Beschwerdefrist. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den
Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof ist ausgeschlossen.“
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem
Ausschuß für innere Angelegenheiten zuzuweisen.
Erläuterungen:
Der türkische Staatsangehörige Kav Ali reiste am 10.3.1991 illegal in Österreich ein, stellte
einen Asylantrag, der mit Bescheid abgewiesen wurde, wogegen der Genannte wiederum
Beschwerde erhob. Dieser wurde mit Beschluß des VwGH die aufschiebende Wirkung
zuerkannt. Zudem wurde der türkische Staatsangehörige bereits mehrmals wegen Vergehen
rechtskräftig zu Geldstrafen und einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.(aus der
Anfragebeantwortung 2722/AB von Sep. 1997). Der Türke Elmar Vakkas kam 1991 nach
Österreich und stellte in der Folge einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde abweislich
entschieden. Gegen den rechtskräftigen Bescheid erhob Vakkas Beschwerde beim VwGH, der
der Gerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannte. Seit diesem Zeitpunkt ist der Fremde, der
schon zweimal wegen Vergehen rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt wurde, aufgrund des
Asylgesetzes 1991 § 7 Abs 1 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. (An -
fragebeantwortung 2867/AB von Nov. 1997).
Um eben solche, wie in den obenangeführten Anfragebeantwortungen, zitierten Fälle zu
vermeiden, kündigte der Innenminister
schon Ende Juli 1997 eine „Aktion scharf" an, deren
Ziel es sein sollte, daß Kriminelle in Österreich kein Asyl bekommen. Das Gesetz ermöglicht
nämlich einem Asylwerber, dessen Asylantrag ablehnend behandelt wurde, sich noch an den
VwGH zu wenden. Doch solange dieser die Beschwerde des Asylsuchenden nicht behandelt
hat, darf diese Person in Österreich bleiben, denn die vom Innenministerium ursprünglich
verfügte Abschiebung wird aufgeschoben. „Da bleiben Akten oft jahrelang liegen, und in dieser
Zeit gehen diese Herrschaften ungeniert ihren dubiosen Geschäften nach.“, so eine Sprecherin
des Innenministeriums gegenüber der „Neuen Kronen Zeitung“ (23.07.97). Das jedoch größte
Problem für die Beamten des VwGH ist die Arbeitsüberlastung. Der Präsident des
Verwaltungsgerichtshofes, Dr. Clemens Jabloner, hielt in einer Stellungnahme im Rahmen des
Verfassungsausschusses fest, daß durch die Einrichtung des Bundesasylsenates zwar eine
gewisse Entlastung des VwGH zu erwarten sei, warnte aber davor, den Entlastungseffekt zu
groß einzuschätzen. Allein 1996 erwuchsen in Asylrechtsangelegenheiten 1961
Bearbeitungsfälle, also Fälle in denen gegen Behördenbescheide Einspruch erhoben worden ist.
Durch diese Tatsache wurde es schon zahlreichen kriminellen Ausländern ermöglicht, sich
jahrelang in Österreich aufzuhalten und letztlich hier unterzutauchen.
Auch im neuen Asylgesetz, welches seit 1 Jänner 1998 gilt, hat sich diesbezüglich nicht viel
geändert. Im Zuge der Novellierungen des Asylrechtes wurde zwar eine neue Einrichtung, der
unabhängige Bundesasylsenat, geschaffen, welcher über Rechtsmittel gegen Bescheide des
Bundesasylamtes entscheidet, letzte Instanz bleibt aber - nach wie vor - der VwGH, der über
Beschwerden gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates entscheidet und
nach wie vor das Mittel der aufschiebenden Wirkung hat.
Gerade in Zeiten erhöhter Kriminalität sollte es straffällig gewordenen Fremden auf keinen Fall
möglich sein, sich aufgrund der aufschiebenden Wirkung jahrelang in Österreich aufzuhalten.
Daher sieht dieser Antrag die Abschaffung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in
Asylrechtsangelegenheiten vor. Durch den ersten und den zweiten Satz wird es
ausgeschlossen, daß durch einfache Gesetzesänderungen später einmal die aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes ermöglicht wird. Der letzte Satz stellt eine lex spedalis gegenüber §
85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 bzw. § 3a Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes dar und schließt die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung durch die Höchstgerichte aus. Die Regelung stellt im Ergebnis eine
Ausnahmebestimmung dar, die die rasche Umsetzung des Verfahrensergebnisses bezweckt,
weshalb die Erhebung in den Verfassungsrang geboten ist.