702/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Scheibner, Lafer

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz , mit dem das Asylgesetz 1997, BGBl. Nr.76/1997, geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Das Asylgesetz 1997, BGBl. Nr.76/1997, wird wie folgt geändert:

Dem § 38 Abs 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„38 (5a) (Verfassungsbestimmung): Den Beschwerden gegen Entscheidungen des

unabhängigen Bundesasylsenates kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

der Beschwerdefrist. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den

Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof ist ausgeschlossen.“

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem

Ausschuß für innere Angelegenheiten zuzuweisen.

Erläuterungen:

Der türkische Staatsangehörige Kav Ali reiste am 10.3.1991 illegal in Österreich ein, stellte

einen Asylantrag, der mit Bescheid abgewiesen wurde, wogegen der Genannte wiederum

Beschwerde erhob. Dieser wurde mit Beschluß des VwGH die aufschiebende Wirkung

zuerkannt. Zudem wurde der türkische Staatsangehörige bereits mehrmals wegen Vergehen

rechtskräftig zu Geldstrafen und einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.(aus der

Anfragebeantwortung 2722/AB von Sep. 1997). Der Türke Elmar Vakkas kam 1991 nach

Österreich und stellte in der Folge einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde abweislich

entschieden. Gegen den rechtskräftigen Bescheid erhob Vakkas Beschwerde beim VwGH, der

der Gerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannte. Seit diesem Zeitpunkt ist der Fremde, der

schon zweimal wegen Vergehen rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt wurde, aufgrund des

Asylgesetzes 1991 § 7 Abs 1 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. (An -

fragebeantwortung 2867/AB von Nov. 1997).

Um eben solche, wie in den obenangeführten Anfragebeantwortungen, zitierten Fälle zu

vermeiden, kündigte der Innenminister schon Ende Juli 1997 eine „Aktion scharf" an, deren

Ziel es sein sollte, daß Kriminelle in Österreich kein Asyl bekommen. Das Gesetz ermöglicht

nämlich einem Asylwerber, dessen Asylantrag ablehnend behandelt wurde, sich noch an den

VwGH zu wenden. Doch solange dieser die Beschwerde des Asylsuchenden nicht behandelt

hat, darf diese Person in Österreich bleiben, denn die vom Innenministerium ursprünglich

verfügte Abschiebung wird aufgeschoben. „Da bleiben Akten oft jahrelang liegen, und in dieser

Zeit gehen diese Herrschaften ungeniert ihren dubiosen Geschäften nach.“, so eine Sprecherin

des Innenministeriums gegenüber der „Neuen Kronen Zeitung“ (23.07.97). Das jedoch größte

Problem für die Beamten des VwGH ist die Arbeitsüberlastung. Der Präsident des

Verwaltungsgerichtshofes, Dr. Clemens Jabloner, hielt in einer Stellungnahme im Rahmen des

Verfassungsausschusses fest, daß durch die Einrichtung des Bundesasylsenates zwar eine

gewisse Entlastung des VwGH zu erwarten sei, warnte aber davor, den Entlastungseffekt zu

groß einzuschätzen. Allein 1996 erwuchsen in Asylrechtsangelegenheiten 1961

Bearbeitungsfälle, also Fälle in denen gegen Behördenbescheide Einspruch erhoben worden ist.

Durch diese Tatsache wurde es schon zahlreichen kriminellen Ausländern ermöglicht, sich

jahrelang in Österreich aufzuhalten und letztlich hier unterzutauchen.

Auch im neuen Asylgesetz, welches seit 1 Jänner 1998 gilt, hat sich diesbezüglich nicht viel

geändert. Im Zuge der Novellierungen des Asylrechtes wurde zwar eine neue Einrichtung, der

unabhängige Bundesasylsenat, geschaffen, welcher über Rechtsmittel gegen Bescheide des

Bundesasylamtes entscheidet, letzte Instanz bleibt aber - nach wie vor - der VwGH, der über

Beschwerden gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates entscheidet und

nach wie vor das Mittel der aufschiebenden Wirkung hat.

Gerade in Zeiten erhöhter Kriminalität sollte es straffällig gewordenen Fremden auf keinen Fall

möglich sein, sich aufgrund der aufschiebenden Wirkung jahrelang in Österreich aufzuhalten.

Daher sieht dieser Antrag die Abschaffung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in

Asylrechtsangelegenheiten vor. Durch den ersten und den zweiten Satz wird es

ausgeschlossen, daß durch einfache Gesetzesänderungen später einmal die aufschiebende

Wirkung kraft Gesetzes ermöglicht wird. Der letzte Satz stellt eine lex spedalis gegenüber §

85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 bzw. § 3a Abs. 2 des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes dar und schließt die Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung durch die Höchstgerichte aus. Die Regelung stellt im Ergebnis eine

Ausnahmebestimmung dar, die die rasche Umsetzung des Verfahrensergebnisses bezweckt,

weshalb die Erhebung in den Verfassungsrang geboten ist.