706/A XX.GP

 

ENTSCHUESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Ing. Erich Schreiner, Dr. Salzl

und Kollegen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz (ChemG 1996) geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr.53/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Ziff. 7 lautet:

„7. Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985,

BGBl. Nr. 444 "

Begründung:

Durch das geltende Weingesetz muß dem Wein ein gewisses Maß an Schwefel beigesetzt

werden. In der Vergangenheit wurde dies am effektivsten durch die Verwendung von flüssigem

Schwefel aus einer Stahldruckflasche samt Dosiergerät erreicht. Diese Anwendung hatte den

Vorteil der raschen und genauen Dosierung, um damit den Intentionen des Weingesetzes

Rechnung zu tragen.

In der alten Fassung des Chemikaliengesetzes war eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die bei

der Novellierung des Chemikaliengesetzes 1996 aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen

nicht erfolgte.

Dadurch kommt es für die gesamte Weinwirtschaft zu enormen Härten und bürokratischen

Hemmnissen.

Das neue Chemikaliengesetz sieht folgende Erschwernisse vor:

um den Flüssigkeits - Schwefel anwenden zu können, muß der Winzer um eine

Giftbezugslizenz bei Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat ansuchen;

• dieses Ansuchen verursacht Kosten von Schilling ca. 500,-- und weitere bürokratische

Erschwernisse; diese umfassen u.a., daß der Bezug von flüssigem Schwefel nur unter der

Voraussetzung einer sachlich gerechtfertigten Bedarfsnachweisung und nur unter Nachweis

eines mindestens sechzehnstündigen Erste - Hilfe - Kurses, sowie unter Vorlage eines

polizeilichen Führungszeugnisses, erfolgen kann;

• alle diese Auflagen muß ein Winzer erbringen, der Jahre und Jahrzehnte in seiner

Kellerwirtschaft flüssigen Schwefel eingesetzt hat.

Umso mehr sind diese erschwerten Auflagen unverständlich, da die Verabreichung von

Schwefel in Pulverform ohne Beschränkungen möglich ist, obwohl dadurch der Exaktheit der

Dosierung und damit der Befolgung des Weingesetzes weniger genau Rechnung getragen

werden kann.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.