706/A XX.GP
ENTSCHUESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Ing. Erich Schreiner, Dr. Salzl
und Kollegen
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz (ChemG 1996) geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr.53/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Ziff. 7 lautet:
„7. Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985,
BGBl. Nr. 444 "
Begründung:
Durch das geltende Weingesetz muß dem Wein ein gewisses Maß an Schwefel beigesetzt
werden. In der Vergangenheit wurde dies am effektivsten durch die Verwendung von flüssigem
Schwefel aus einer Stahldruckflasche samt Dosiergerät erreicht. Diese Anwendung hatte den
Vorteil der raschen und genauen Dosierung, um damit den Intentionen des Weingesetzes
Rechnung zu tragen.
In der alten Fassung des Chemikaliengesetzes war eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die bei
der Novellierung des Chemikaliengesetzes 1996 aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen
nicht erfolgte.
Dadurch kommt es für die gesamte Weinwirtschaft zu enormen Härten und bürokratischen
Hemmnissen.
Das neue Chemikaliengesetz sieht folgende Erschwernisse vor:
um den Flüssigkeits - Schwefel anwenden zu können, muß der Winzer um eine
Giftbezugslizenz bei Bezirkshauptmannschaft
oder Magistrat ansuchen;
• dieses Ansuchen verursacht Kosten von Schilling ca. 500,-- und weitere bürokratische
Erschwernisse; diese umfassen u.a., daß der Bezug von flüssigem Schwefel nur unter der
Voraussetzung einer sachlich gerechtfertigten Bedarfsnachweisung und nur unter Nachweis
eines mindestens sechzehnstündigen Erste - Hilfe - Kurses, sowie unter Vorlage eines
polizeilichen Führungszeugnisses, erfolgen kann;
• alle diese Auflagen muß ein Winzer erbringen, der Jahre und Jahrzehnte in seiner
Kellerwirtschaft flüssigen Schwefel eingesetzt hat.
Umso mehr sind diese erschwerten Auflagen unverständlich, da die Verabreichung von
Schwefel in Pulverform ohne Beschränkungen möglich ist, obwohl dadurch der Exaktheit der
Dosierung und damit der Befolgung des Weingesetzes weniger genau Rechnung getragen
werden kann.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.