710/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Grabner, Kopf, Dr. Löschnak, Dr. Höchtl
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glückspielgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Das Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre
1998 und 1999 für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den §§ 8 bis 10 des
Bundes - Sportförderungsgesetzes BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der
Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen
gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen Schilling
nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360
Millionen Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als
Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien
ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz
wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 1998 400 Millionen Schilling) monatlich
in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert
sich die monatliche Zuteilung umgehend um den
neu errechneten Betrag.“
2. Dem § 59 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.““
Erläuterungen:
Bezüglich § 20 des Glückspielgesetzes besteht Einvernehmen, daß der Bund Ende des Jahres
1998 bzw. Beginn des Jahres 1999 mit der BSO über die weitere Vorgangsweise ab dem Jahr
2000 in Verhandlungen treten wird.