710/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Grabner, Kopf, Dr. Löschnak, Dr. Höchtl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glückspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Das Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre

1998 und 1999 für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den §§ 8 bis 10 des

Bundes - Sportförderungsgesetzes  BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der

Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen

gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen Schilling

nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360

Millionen Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als

Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien

ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz

wird der Betrag des Vorjahres (das sind für das Jahr 1998 400 Millionen Schilling) monatlich

in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert

sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft.““

Erläuterungen:

Bezüglich § 20 des Glückspielgesetzes besteht Einvernehmen, daß der Bund Ende des Jahres

1998 bzw. Beginn des Jahres 1999 mit der BSO über die weitere Vorgangsweise ab dem Jahr

2000 in Verhandlungen treten wird.