713/A XX.GP
der Abgeordneten Hans Helmut Moser, Kier und PartnerIinnen betreffend Waffengesetz 1996
Der Nationalrat möge beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Waffengesetz 1996 wird wie folgt geändert und lautet:
1. Dem § 8 (Verläßlichkeit) wird § 8a (Haftung) nachgestellt, der wie folgt lautet:
,,§ 8a: Abs. 1: Für den Ersatz von Schäden, die durch Schußwaffen verursacht
werden, haftet diejenige Person, in deren waffenrechtlicher Urkunde die betreffenden
Schußwaffen eingetragen sind.
Abs. 2: Wurde der Schaden durch Schußwaffen durch eine andere Person ohne den
Willen und das Wissen desjenigen, in dessen waffenrechtlichen Urkunden diese
Schußwaffen eingetragen sind, verursacht, so haftet diese Person für eingetretene
Schäden.
Abs. 3: Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, welcher Person zu einem
bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Schußwaffe übertragen wurde. Diese
Auskunft, die Name und Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat, hat
diejenige Person, in deren waffenrechtlichen Urkunden die betreffende Schußwaffe
eingetragen sind, zu erteilen. Ist ihr dies nicht möglich, so ist eine Person zu
benennen, die die entsprechende Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die
Auskunftspflicht.
2. Dem § 16 (Ersatzdokumente) wird § 16a (befristete Gültigkeit) nachgestellt, der
wie folgt lautet:
,,§ 16a: Waffenrechtliche Urkunden, die vor dem Inkrafttreten des geltenden
Waffengesetzes 1996 ausgestellt wurden, verlieren mit 31.12.1999 ihre Gültigkeit.
Neue waffenrechtliche Urkunden dürfen nur mehr auf der Grundlage des geltenden
Waffengesetzes 1996 befristet auf fünf Jahre ausgestellt werden".
Begründung
Das zur Zeit geltende Waffengesetz 1996 ist in Hinblick auf die Haftungsfrage bei
Schäden, die durch Schußwaffen verursacht werden ungenügend. Die
entsprechende Ergänzung durch § 8a soll diesem Umstand Rechnung tragen und
gewährleisten, daß an erster Stelle diejenige Person, in deren waffenrechtlichen
Urkunden die Schußwaffe eingetragen ist, mit der ein Schaden herbeigeführt wurde
für diesen Schaden haftbar zu machen ist.
Wurde hingegen eine Schußwaffe ohne
das Wissen und den Willen dieser Person von einer anderen Person entwendet und
mit dieser ein Schaden verursacht, so haftet diese zweite Person für eingetretene
Schäden. Abs. 3 soll sicherstellen, daß, analog zum KFG, von der Behörde Auskunft
darüber verlanget werden kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz einer
bestimmten Schußwaffe war.
Mit der Einfügung des § 16a soll bewirkt werden, daß alle waffenrechtlichen
Urkunden, die vor dem 1. Juni 1996 ausgestellt wurden und somit den restriktiveren
Zugangsbedingungen des Waffengesetzes 1996 noch nicht Rechnung tragen, mit
31.12.1999 als verfallen gelten. Neue waffenrechtliche Urkunden sollen in Hinkunft
nur mehr befristet für den Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt werden können.
Nach Ablauf dieser Zeitspanne dürfen neue waffenrechtliche Urkunden nur nach
neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen, auf Grund deren diese Urkunden
erteilt wurden, ausgestellt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Innere
Angelegenheiten beantragt.