713/A XX.GP

 

der Abgeordneten Hans Helmut Moser, Kier und PartnerIinnen betreffend Waffengesetz 1996

Der Nationalrat möge beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Waffengesetz 1996 wird wie folgt geändert und lautet:

1. Dem § 8 (Verläßlichkeit) wird § 8a (Haftung) nachgestellt, der wie folgt lautet:

,,§ 8a: Abs. 1: Für den Ersatz von Schäden, die durch Schußwaffen verursacht

werden, haftet diejenige Person, in deren waffenrechtlicher Urkunde die betreffenden

Schußwaffen eingetragen sind.

Abs. 2: Wurde der Schaden durch Schußwaffen durch eine andere Person ohne den

Willen und das Wissen desjenigen, in dessen waffenrechtlichen Urkunden diese

Schußwaffen eingetragen sind, verursacht, so haftet diese Person für eingetretene

Schäden.

Abs. 3: Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, welcher Person zu einem

bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Schußwaffe übertragen wurde. Diese

Auskunft, die Name und Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat, hat

diejenige Person, in deren waffenrechtlichen Urkunden die betreffende Schußwaffe

eingetragen sind, zu erteilen. Ist ihr dies nicht möglich, so ist eine Person zu

benennen, die die entsprechende Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die

Auskunftspflicht.

2. Dem § 16 (Ersatzdokumente) wird § 16a (befristete Gültigkeit) nachgestellt, der

wie folgt lautet:

,,§ 16a: Waffenrechtliche Urkunden, die vor dem Inkrafttreten des geltenden

Waffengesetzes 1996 ausgestellt wurden, verlieren mit 31.12.1999 ihre Gültigkeit.

Neue waffenrechtliche Urkunden dürfen nur mehr auf der Grundlage des geltenden

Waffengesetzes 1996 befristet auf fünf Jahre ausgestellt werden".

Begründung

Das zur Zeit geltende Waffengesetz 1996 ist in Hinblick auf die Haftungsfrage bei

Schäden, die durch Schußwaffen verursacht werden ungenügend. Die

entsprechende Ergänzung durch § 8a soll diesem Umstand Rechnung tragen und

gewährleisten, daß an erster Stelle diejenige Person, in deren waffenrechtlichen

Urkunden die Schußwaffe eingetragen ist, mit der ein Schaden herbeigeführt wurde

für diesen Schaden haftbar zu machen ist. Wurde hingegen eine Schußwaffe ohne

das Wissen und den Willen dieser Person von einer anderen Person entwendet und

mit dieser ein Schaden verursacht, so haftet diese zweite Person für eingetretene

Schäden. Abs. 3 soll sicherstellen, daß, analog zum KFG, von der Behörde Auskunft

darüber verlanget werden kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz einer

bestimmten Schußwaffe war.

Mit der Einfügung des § 16a soll bewirkt werden, daß alle waffenrechtlichen

Urkunden, die vor dem 1. Juni 1996 ausgestellt wurden und somit den restriktiveren

Zugangsbedingungen des Waffengesetzes 1996 noch nicht Rechnung tragen, mit

31.12.1999 als verfallen gelten. Neue waffenrechtliche Urkunden sollen in Hinkunft

nur mehr befristet für den Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt werden können.

Nach Ablauf dieser Zeitspanne dürfen neue waffenrechtliche Urkunden nur nach

neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen, auf Grund deren diese Urkunden

erteilt wurden, ausgestellt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Innere

Angelegenheiten beantragt.