714/A XX.GP

 

 

des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller, Helmut Peter, Volker Kier

und weitere Abgeordnete

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein

(Führerscheingesetz - FSG 1997) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein

(Führerscheingesetz - FSG 1997), BGBl. Nr.120/1997, i.d.F. BGBl. Nr.2/1998,

geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG 1997), BGBl. I

Nr.120/1997, i.d.F. BGBl. I Nr.2/1998, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs 2 wird der zweite Satz

„Auf Antrag hat diese Behörde die Durch - oder Weiterführung des Verfahrens auf die

Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung,

der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt,

wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche

Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.“

durch den Satz

„Auf Antrag hat diese Behörde die Durch - oder Weiterführung des Verfahrens auf die

vom Antragsteller genannte Behörde zu übertragen.“

ersetzt.

Begründung:

Nach dem derzeit gültigen Führerscheingesetz kann die Lenkerberechtigung nur bei

der räumlich für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörde beantragt werden. Nur beim

Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie etwa einer wesentlichen

Verfahrensvereinfachung oder erheblicher Erleichterungen für die AntragstellerInnen,

kann eine Verlegung des Prüfungsverfahrens zur zuständigen Behörde in der Nähe

des Ausbildungs - oder Arbeitsplatzes beantragt werden.

Damit legt das Führerscheingesetz die zuständige Behörde sehr starr fest. Gleichzeitig

wird so die Auswahl der Konsumentinnen bei der Wahl der Fahrschule de facto

eingeschränkt. Das Führerscheingesetz ist in der geltenden Fassung somit geeignet,

starke Konkurrenz zwischen den Fahrschulen auszuschalten und einen bedingten

Gebietsschutz zu schaffen.

Tatsächlich haben Erhebungen ergeben, daß sich die Preisunterschiede für

Führerscheinkurse zwischen den Bundesländern im Bereich mehrer tausend Schilling

bewegen. Innerhalb des Bereichs einer Behörde divergieren die Preise jedoch nur

geringfügig. Diese kalkulatorisch nicht zu erklärende Verteilung der Preise könnte auf

regionale Preisabsprachen hinweisen.

Ein derartiges gesetzlich verursachtes Marktversagen und die daraus resultierenden

wirtschaftlichen Nachteile für die KonsumentInnen können nicht im Interesse des

Gesetzgebers gelegen sein. Deshalb wird eine Ausweitung der Wahlmöglichkeit für

den Antragsteller bezüglich der das Verfahren auf Erteilung der Lenkerberechtigung

letztendlich durchführenden Behörde beantragt.

Etwaige Mehrkosten der Übertragung des Verfahrens sind durch organisatorische

Vereinfachungen zu kompensieren. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden,

daß alleine die Verbesserung der Wahlmöglichkeit der KonsumentInnen zu einer

Belebung des Marktes und damit lokal zu Preisenkungen führen wird. Damit kann

angenommen werden, daß die Nachfrage nach Übertragung des Verfahrens aus

Kostengründen nicht zunehmen wird.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.