718/AE XX.GP
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Thomas Barmüller, Martina Gredler
und weitere Abgeordnete
betreffend die Schaffung einer europäischen Atomhaftungsrichtlinie
Auch nach den ersten Schritten einer europaweiten Liberalisierung, sind die
Energiemärkte noch immer von starken Verzerrungen des Preisgefüges
gekennzeichnet. Nachdem die Probleme im Zusammenhang mit staatlichen
Interventionen und monopolistischen Strukturen erkannt und deren Beseitigung durch
erste Maßnahmen der Marktöffnung in Angriff genommen wurden, harrt das Problem
der fehlender Kostenwahrheit bei der Gewinnung, dem Transport und der Verwendung
von Energieträgern und elektrischer Energie weiterhin einer Lösung.
Da der politische Handlungsspielraum, externe Energiekosten auf einzelstaatlicher
Ebene zu internalisieren, innerhalb der Europäischen Union stark begrenzt ist, ergibt
sich in diesem Bereich ein eindeutiger Handlungsbedanf der Organe der Europäischen
Union.
Neben den externen Kosten fossiler Energieträger sind bislang vor allem die Kosten
der Stillegung (Dekommissionierung) Endlagerung und Risikoabdeckung in den
betriebswirtschaftlichen Kalkulationen nukleartechnischer Anlagen unberücksichtigt
geblieben. Insbesondere die wirtschaftlichen Folgen möglicher atomarer Unfälle
schlagen aufgrund unzureichender Haftungsbestimmungen bei weitem nicht
ausreichend zu Buche.
Aus diesem Grund werden Investitionsentscheidungen, da betriebswirtschaftlich
gesehen rentabel, jedoch volkswirtschaftlichen Interessen widersprechend,
systematisch zugunsten des Betriebs nukleartechnischer Anlagen gefällt. Neben dem
Problem der wirtschaftlichen Begünstigung von Atomkraftwerken durch Überwälzen
der Risikokosten auf die Allgemeinheit, besteht für etwaige Geschädigte europaweit
keine ausreichende Möglichkeit der finanziellen Entschädigung.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, die EU Kommission aufzufordern, einen
Richtlinienentwurf zur Regelung von Atomhaftungsfragen vorzulegen. Diese Regelung
soll geeignet sein, im Sinne einer Gefährdungshaftung mittels verpflichtender
Haftungsvorsorge die Bereitstellung einer dem Risiko nuklearer Anlagen und
radioaktiver Transporte angemessenen, unbeschränkten Haftungssumme zu
gewährleisten, die Solidarhaftung und die Möglichkeit der Verbandsklage vorzusehen
sowie die Frage der Kanalisation der Haftung im Interesse potentiell Geschädigter zu
regeln.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß beantragt.