718/AE XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Thomas Barmüller, Martina Gredler

und weitere Abgeordnete

betreffend die Schaffung einer europäischen Atomhaftungsrichtlinie

Auch nach den ersten Schritten einer europaweiten Liberalisierung, sind die

Energiemärkte noch immer von starken Verzerrungen des Preisgefüges

gekennzeichnet. Nachdem die Probleme im Zusammenhang mit staatlichen

Interventionen und monopolistischen Strukturen erkannt und deren Beseitigung durch

erste Maßnahmen der Marktöffnung in Angriff genommen wurden, harrt das Problem

der fehlender Kostenwahrheit bei der Gewinnung, dem Transport und der Verwendung

von Energieträgern und elektrischer Energie weiterhin einer Lösung.

Da der politische Handlungsspielraum, externe Energiekosten auf einzelstaatlicher

Ebene zu internalisieren, innerhalb der Europäischen Union stark begrenzt ist, ergibt

sich in diesem Bereich ein eindeutiger Handlungsbedanf der Organe der Europäischen

Union.

Neben den externen Kosten fossiler Energieträger sind bislang vor allem die Kosten

der Stillegung (Dekommissionierung) Endlagerung und Risikoabdeckung in den

betriebswirtschaftlichen Kalkulationen nukleartechnischer Anlagen unberücksichtigt

geblieben. Insbesondere die wirtschaftlichen Folgen möglicher atomarer Unfälle

schlagen aufgrund unzureichender Haftungsbestimmungen bei weitem nicht

ausreichend zu Buche.

Aus diesem Grund werden Investitionsentscheidungen, da betriebswirtschaftlich

gesehen rentabel, jedoch volkswirtschaftlichen Interessen widersprechend,

systematisch zugunsten des Betriebs nukleartechnischer Anlagen gefällt. Neben dem

Problem der wirtschaftlichen Begünstigung von Atomkraftwerken durch Überwälzen

der Risikokosten auf die Allgemeinheit, besteht für etwaige Geschädigte europaweit

keine ausreichende Möglichkeit der finanziellen Entschädigung.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, die EU Kommission aufzufordern, einen

Richtlinienentwurf zur Regelung von Atomhaftungsfragen vorzulegen. Diese Regelung

soll geeignet sein, im Sinne einer Gefährdungshaftung mittels verpflichtender

Haftungsvorsorge die Bereitstellung einer dem Risiko nuklearer Anlagen und

radioaktiver Transporte angemessenen, unbeschränkten Haftungssumme zu

gewährleisten, die Solidarhaftung und die Möglichkeit der Verbandsklage vorzusehen

sowie die Frage der Kanalisation der Haftung im Interesse potentiell Geschädigter zu

regeln.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß beantragt.