726/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag.Dr. Madeleine Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde
betreffend Kostentragung für Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung
In der Gewerbeordnungsnovelle 1997 wurde den Nachbarn und Nachbarinnen von
Betriebsanlagen das Recht eingeräumt, ein Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung
zu beantragen. Damit reagierte der Gewerbegesetzgeber auf das Sandstrahlenerkenntnis des
Obersten Gerichtshofes, um somit die Bestandsschutzwirkung einer gewerberechtlichen
Betriebsanlagengenehmigung weiter zu sichern. Der Oberste Gerichtshof hatte nämlich
ausgesprochen, daß Nachbarn und Nachbarinnen entschädigt werden müssen, auch wenn
sich der Betreiber oder die Betreiberin auf eine gültige Betriebsanlagengenehmigung berufen
kann. Der OGH begründete dies in erster Linie mit der fehlenden Parteistellung der
Nachbarschaft im Verfahren zur nachträglichen Auflagenerteilung. Dies sei eine
gravierende Lücke im Rechtsschutz, die nur dadurch geschlossen werden könne, wenn bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 79 GewO die seinerzeit die Rechtswidrigkeit
ausschließende materiell - öffentlich rechtliche Beurteilung, die bei Untätigkeit der
zuständigen Behörde zu einer Versteinerung der Betriebsanlagengenehmigung führte, für
das Rechtsmäßigkeitsurteil der Gerichte nicht mehr bindend ist.
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes legte die Kostentragungsregelung des §§
76 f AVG so aus, daß der/die Nachbar/in als Antragssteller/in nach § 79 GewO die Kosten
dieses Verfahrens zu tragen haben. Dabei geht es nicht nur um die Gebühren, sondern auch
um den Ersatz der Barauslagen, die bei Bestellung externer Sachverständiger sehr hoch sein
können. Da das Verfahren nach § 79 GewO nur notwendig ist, wenn die Prognose der
Genehmigungsbehörde bei der Erstgenehmigung falsch war, ist es ungerecht, daß die
Nachbarschaft für die Kosten der Korrekturentscheidung aufkommen muß. Die
Umweltanwaltschaften und die Bundesarbeitskammer haben auf diese rechtspolitisch
bedenkliche Situation aufmerksam gemacht.