733/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Klara Motter, Kier
und PartnerInnen
betreffend Vereinfachung des Rechtszugangs für den Bürger
In einer immer größer werdenden Zahl von Gesetzen wird auf EU - Richtlinien oder
EU - Verordnungen verwiesen, ohne diese im Detail anzuführen. Dies wird sogar bei
Strafbestimmungen getan, wo es dann zu besonderer Rechtsunsicherheit führt.
Denn vom Bürger zu erwarten, er werde nicht nur das betreffende österreichische
Gesetz lesen (und verstehen) sondern sich darüber hinaus auch noch sämtliche
dazugehörigen EU - Verordnungen und Richtlinien ausheben und studieren ist eine
an der Realität vorbeigehende Wunschvorstellung, die allerdings mit Strafsanktion
versehen ist, wenn er eine Verordnung oder eine Richtlinie mißachtet.
Dies ist nicht nur weltfremd, sondern entspricht auch nicht dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, ganz besonders bei
Strafbestimmungen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem Normadressaten den
Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens ersichtlich zu machen. Sehr oft
beschränken sich die Gesetzestexte jedoch darauf, das derjenige zu bestrafen ist,
der den „sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt“. Dies ist zu unbestimmt.
Als Lösung wird daher vorgeschlagen, die Legisten dazu zu verpflichten, entweder
die in Frage kommenden Straftatbestände im einzelnen zu umschreiben oder die
Paragraphen zu nennen, deren Verletzung (oder Verletzung einer auf ihrer
Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides) zur Bestrafung führen
soll. Wenn das Gesetz nur pauschal und unbestimmt auf EU - Recht verweist, sollte
eine Verordnungsermächtigung eingebaut werden, die dazu ermächtigt, Verstöße
gegen ausdrücklich genannte Bestimmungen einer Vorschrift der EU zur
Verwaltungsübertretung zu erklären.
Es stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis zum 30.6.1998 einen Entwurf einer
legistischen Richtlinie mit verbindlichen Charakter vorzulegen, die eine klare
Regelung der Verweisungen, der Strafbestimmungen und der Inkorporierung von
EU - Recht vorsieht, sodaß die Möglichkeit des Rechtszugangs für den Bürger
gewahrt wird.“
Formell wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.