733/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Klara Motter, Kier

und PartnerInnen

betreffend Vereinfachung des Rechtszugangs für den Bürger

In einer immer größer werdenden Zahl von Gesetzen wird auf EU - Richtlinien oder

EU - Verordnungen verwiesen, ohne diese im Detail anzuführen. Dies wird sogar bei

Strafbestimmungen getan, wo es dann zu besonderer Rechtsunsicherheit führt.

Denn vom Bürger zu erwarten, er werde nicht nur das betreffende österreichische

Gesetz lesen (und verstehen) sondern sich darüber hinaus auch noch sämtliche

dazugehörigen EU - Verordnungen und Richtlinien ausheben und studieren ist eine

an der Realität vorbeigehende Wunschvorstellung, die allerdings mit Strafsanktion

versehen ist, wenn er eine Verordnung oder eine Richtlinie mißachtet.

Dies ist nicht nur weltfremd, sondern entspricht auch nicht dem

verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, ganz besonders bei

Strafbestimmungen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dem Normadressaten den

Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens ersichtlich zu machen. Sehr oft

beschränken sich die Gesetzestexte jedoch darauf, das derjenige zu bestrafen ist,

der den „sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben

erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt“. Dies ist zu unbestimmt.

Als Lösung wird daher vorgeschlagen, die Legisten dazu zu verpflichten, entweder

die in Frage kommenden Straftatbestände im einzelnen zu umschreiben oder die

Paragraphen zu nennen, deren Verletzung (oder Verletzung einer auf ihrer

Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides) zur Bestrafung führen

soll. Wenn das Gesetz nur pauschal und unbestimmt auf EU - Recht verweist, sollte

eine Verordnungsermächtigung eingebaut werden, die dazu ermächtigt, Verstöße

gegen ausdrücklich genannte Bestimmungen einer Vorschrift der EU zur

Verwaltungsübertretung zu erklären.

Es stellen daher die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis zum 30.6.1998 einen Entwurf einer

legistischen Richtlinie mit verbindlichen Charakter vorzulegen, die eine klare

Regelung der Verweisungen, der Strafbestimmungen und der Inkorporierung von

EU - Recht vorsieht, sodaß die Möglichkeit des Rechtszugangs für den Bürger

gewahrt wird.“

Formell wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.