738/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

betreffend Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Für die Errichtung und Inbetriebnahme einer GSM - Sendeanlage ist neben der Bewilligung nach

den einzelnen Bauordungen der Länder auch das Telekommunikations - Gesetz anzuwenden.

Aufgrund der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung sind Angelegenheiten des

Bauwesens im Kompetenzbereich der Länder. Angelegenheiten des Fernmeldewesens fallen in

die Bundeskomptenz. Da die gesundheitlichen Auswirkungen einer Sendeanlage auf die

Anrainer nach Auffassung der zuständigen Behörde und des VwGh nach dem Telekom - Gesetz

zu prüfen sind, besteht für die Anrainer bzw. die Betroffenen keine Möglichkeit in behördlichen

Verfahren gesundheitliche Einwände gegen die Errichtung dieser Anlage zu erheben. Denn

nach dem Telekom - Gesetz wird keine Parteistellung eingeräumt, und nach der Bauordnung

sind von den Baubehörden, der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend,

keine gesundheitlichen Belange im Bereich des Fernmeldewesens zu überprüfen.

Dieser Umstand führt zu einer rechtsstaatlich und demokratiepolitisch sehr bedenklichen

Zustand. In einem Bereich, in dem die körperliche Integrität und die Gesundheitsgefährdung

durch elektromagnetische Felder nach dem Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen sind,

wird vom Gesetzgeber eine Parteistellung vorenthalten und damit das rechtliche Gehör - die

Parteistellung - verweigert. Dadurch wird sowohl dem Grundrecht auf Leben zuwider

gehandelt als auch der Betroffene durch die Verminderung des Verkehrswert seines

Grundstücks materiell geschädigt.

Die Einräumung der Parteistellung im Telekommunikationsgesetz erscheint daher

verfassungsrechtlich und besonders demokratiepolitisch geboten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Telekommunikation wird aufgefordert, eine

Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf folgende Punkte zu

veranlassen.

1. Das Genehmigungsverfahren nach dem TKG soll mit Parteistellung der betroffenen

Nachbarn vor Ort durch die Bezirkshauptmannschaft erfolgen und wird mit dem

Bauverfahrens gekoppelt.

2. Verbindlich angeordnete Grenzwerte und Sicherheitsabstände werden (in Anlehnung an die

Zulassungsbestimmungen für Pharmaka bzw. die üblichen Grenzwertfindungsrichtlinien in

der Umwelt - und Arbeitstoxikologie) mit einem Sicherheitszuschlag festgesetzt.

3. Ein österreichweiter Senderkataster (inkl. Mikro - und Indoorzellen) soll ein unkoordiniertes

Vorgehen vermeiden und die Erstellung eines Immissionskatasters ermöglichen. Eine

Vermehrung von Sendeanlagen an einem und demselben Standort soll ausgeschlossen

werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.