738/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
Für die Errichtung und Inbetriebnahme einer GSM - Sendeanlage ist neben der Bewilligung nach
den einzelnen Bauordungen der Länder auch das Telekommunikations - Gesetz anzuwenden.
Aufgrund der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung sind Angelegenheiten des
Bauwesens im Kompetenzbereich der Länder. Angelegenheiten des Fernmeldewesens fallen in
die Bundeskomptenz. Da die gesundheitlichen Auswirkungen einer Sendeanlage auf die
Anrainer nach Auffassung der zuständigen Behörde und des VwGh nach dem Telekom - Gesetz
zu prüfen sind, besteht für die Anrainer bzw. die Betroffenen keine Möglichkeit in behördlichen
Verfahren gesundheitliche Einwände gegen die Errichtung dieser Anlage zu erheben. Denn
nach dem Telekom - Gesetz wird keine Parteistellung eingeräumt, und nach der Bauordnung
sind von den Baubehörden, der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend,
keine gesundheitlichen Belange im Bereich des Fernmeldewesens zu überprüfen.
Dieser Umstand führt zu einer rechtsstaatlich und demokratiepolitisch sehr bedenklichen
Zustand. In einem Bereich, in dem die körperliche Integrität und die Gesundheitsgefährdung
durch elektromagnetische Felder nach dem Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen sind,
wird vom Gesetzgeber eine Parteistellung vorenthalten und damit das rechtliche Gehör - die
Parteistellung - verweigert. Dadurch wird sowohl dem Grundrecht auf Leben zuwider
gehandelt als auch der Betroffene durch die Verminderung des Verkehrswert seines
Grundstücks materiell geschädigt.
Die Einräumung der Parteistellung im Telekommunikationsgesetz erscheint daher
verfassungsrechtlich und besonders demokratiepolitisch geboten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Telekommunikation wird aufgefordert, eine
Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf folgende Punkte zu
veranlassen.
1. Das Genehmigungsverfahren nach dem TKG soll mit Parteistellung der betroffenen
Nachbarn vor Ort durch die Bezirkshauptmannschaft erfolgen und wird mit dem
Bauverfahrens gekoppelt.
2. Verbindlich angeordnete Grenzwerte und Sicherheitsabstände werden (in Anlehnung an die
Zulassungsbestimmungen für Pharmaka bzw. die üblichen Grenzwertfindungsrichtlinien in
der Umwelt - und Arbeitstoxikologie) mit einem Sicherheitszuschlag festgesetzt.
3. Ein österreichweiter Senderkataster (inkl. Mikro - und Indoorzellen) soll ein unkoordiniertes
Vorgehen vermeiden und die Erstellung eines Immissionskatasters ermöglichen. Eine
Vermehrung von Sendeanlagen an einem und demselben Standort soll ausgeschlossen
werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.