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der Abgeordneten KR Schöll

und Kollegen

betreffend

Novellierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG)

 

Die mehr als 200 parteinahen Gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen sind die größten Haus-

herren Österreichs, in ihrem Besitz befimden sich 440.000 Mietwohnungen, für weitere 180.000

Eigentumswohnungen betreiben sie die Verwaltung.

 

Die wirtschaftliche Machtposition, die diese Genossenschaften innehaben, beschreibt der

Österreichische Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen in einer Selbstdarstellung schon im

Oktober 1992 so:

''In jahrzehntelanger Tätigkeit konnten die Gemeinnützigen ein Eigenkapital von zusammen 21

Milliarden Schilling aufbauen, dies entspricht l0% der Bilanzsummen aller Gemeinnützigen

Bauvereinigungen".

 

In der schriftlichen Beantwortung 3601/AB der parlamentarischen Anfrage 3786/J vom 17.

November 1992 teilte der damalige Wirtschaftsminister Dr. Schüssel mit, daß sich Baugrund-

reserven im unvorstellbaren Ausmaß von 22 Millionen Quadratmetern, davon 17 Millionen

baureif, im Besitz der Genossenschaften befänden (diese Angaben werden in der Beantwortung

einer weiteren Anfrage 6791/AB zu 6972/J vom 25. August 1994 voll bestätigt).

 

Die Vormachtstellung der jeweils zur Hälfte den Sozialisten bzw. der ÖVP nahestehenden

Gemeinnützigen Bauvereinigungen, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen in einem

gleichsam "geschützten Bereich" agieren und enorme verwaltungstechnische und steuerliche

Vorteile gegenüber ihren privaten, den rauhen Gesetzen des Marktes ausgesetzten

Mitbewerbern in Anspruch nehmen, stört empfimdlich das Spiel der Kräfte am Wohnungsmarkt.

 

Durch das gemeinnützige ''Kostendeckungsprinzip", verbunden mit enormen, durch nichts zu

rechtfertigenden Wettbewerbsvorteilen, fimden nahezu alle Kosten Deckung. Die geltenden

gesetzlichen Bestimmungen bewirken, daß die Genossenschaften ohne jedes wirtschaftliche

Risiko immer reicher und reicher werden. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz verpflichtet

die Genossenschaftsmieter zur vollen Kostendeckung, was bedeutet, daß diese für sämtliche

Kosten so aufkommen müssen, als wären die Wohnungen ihr Eigentum. Selbst nach Tilgung

aller aus der Errichtung entstandenen Baukosten und der Tilgung aller Kredite dauern die

Zahlungsverpflichtungen unvermindert an. Je nach Finanzierungsmodalitäten zahlt solcherart

mancher Mieter für seine Sozialbauwohnung im Laufe der Jahre den doppelten fiktiven

Kaufpreis, bloß gehört sie nach wie vor nicht ihm, sondern der (wahlweise roten oder

schwarzen) Genossenschaft.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten vertreten die Ansicht, daß die Genossenschaftswohnungen

nach der vollständigen Tilgung der Kredite und Darlehen unter entsprechenden Voraus-

setzungen in das Eigentum der Genossenschaftsmieter zu übertragen sind.

 

Aus oben angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Eutschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird aufgefordert, zur Belebung der

Wirtschaft und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Übereinstimmung mit dem Bundesminister

für Justiz dem Nationalrat einen tauglichen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Wohnungs-

gemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) vorzulegen, durch welchen

- nach erfolgter vollständiger Rückzahlung aller entsprechenden Kredite und Darlehen eine

Übertragung der Genossenschaftswohnungen in das Eigentum der Genossenschaftsmieter

herbeigeführt und

- eine umgehende Zuführung der bei den Gemeinnützigen Bauvereinigungen gehorteten

finanziellen Mittel zum Wohnbau gewährleistet wird.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß beantragt.