746/A XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend Novellierung des Fremdengesetzes (§ 7 Abs. 4 Z 4 FrG. 1997)

Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde im

Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 3 Abs. 4 AuslBG.) eine Ausnahme für Konzert - oder

Bühnenkünstler oder Angehöriger der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und

Fernsehschaffende oder Musiker nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, wenn sie sich

zum Zwecke der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit in Österreich aufhalten,

geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß das

durch Art 17a StGG. eingeräumte Menschenrecht ein sogenanntes absolutes ist, also nicht

durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden darf. Ein derartiges

Grundrecht bindet den einfachen Gesetzgeber insoweit, als dieser nicht in die grundrechtlich

verbürgte Freiheitssphäre in einer Weise eingreifen darf, die sich direkt oder intentional

gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet. Das Grundrecht auf Freiheit der

Kunst verschafft dem Künstler - für seine Betätigung keinen Freibrief, er bleibt in seinem

Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Eingriffe in die Kunstfreiheit sind jedoch

nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und

verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem durch den

Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich wird.

Grundsätzlich können Künstler aus Nachbarstaaten wie andere Personen nach Österreich

sichtvermerksfrei einreisen. Falls sie jedoch im Zuge der Ausübung ihre künstlerischen

Tätigkeit (Konzert oder andere Veranstaltung) nach Österreich einreisen wollen, benötigen

sie nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 eine Aufenthaltserlaubnis. Zu

diesem Zweck müssen Sie einen Antrag an der zuständigen Botschaft des jeweiligen Landes

stellen. Die Botschaft hat diesen Antrag an die zuständige Sicherheitsbehörde, in deren

Einflußsphäre die Veranstaltung stattfinden soll, zu übermitteln und diese ihre

Stellungnahme der österreichischen Botschaft wieder zurückzuschicken. Auf dieser Basis

kann ein kultureller Austausch über die Grenzen hinweg nicht wirklich stattfinden.

Tatsächlich wurde bis heute in den meisten Fällen eine solche Aufenthaltserlaubnis von den

Künstler/innen nicht verlangt. In den grenzennahen Regionen findet immer wieder ein reger

gegenseitiger kultureller Austausch statt, der aber nur funktionieren kann, wenn die

Künstler/innen Zwecks Aufnahme ihrer Tätigkeit auch sichtvermerksfrei einreisen können.

Eine derartige Novellierung des Fremdengesetzes ist auch im Sinne einer Abstimmung mit

dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sinnvoll.

Aus diesem Grunde sollten auch Sportler/innen und generell Personen, die gemäß § 1 Abs. 2

oder § 3 Abs. 4 und 5 AuslBG von der Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung

ausgenommen sind, von der Notwendigkeit einer Aufenthaltserlaubnis - wie derzeit in § 7

Abs. 4 Z 4 FrG festgeschrieben - befreit sein, wenn sie zum Zwecke der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nach Österreich einreisen, ohne hier über eine festen Wohnsitz zu

verfügen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis

längstens 31.5.1997 dem Nationalrat einen Entwurf vorzulegen, der die Novellierung des

Fremdengesetzes dahingehend vorsieht, daß Personen, die zum Zwecke der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nach Österreich einreisen wollen, ohne an einem Wohnsitz hier

niedergelassen zu sein, keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, sofern es sich hierbei um

• Ausländer/innen, die Konzert - oder Bühnenkünstler/innen oder Angehörige der

Berufsgruppen Artisten, Film -, Rundfunk - und Fernsehschaffende oder Musiker/innen

sind;

• Sportler/innen;

• oder Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5 AuslBG von der Erfordernis

einer Beschäftigungsbewilligung ausgenommen sind;

handelt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere Angelegenheiten

vorgeschlagen.