746/A XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend Novellierung des Fremdengesetzes (§ 7 Abs. 4 Z 4 FrG. 1997)
Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde im
Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 3 Abs. 4 AuslBG.) eine Ausnahme für Konzert - oder
Bühnenkünstler oder Angehöriger der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und
Fernsehschaffende oder Musiker nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, wenn sie sich
zum Zwecke der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit in Österreich aufhalten,
geschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß das
durch Art 17a StGG. eingeräumte Menschenrecht ein sogenanntes absolutes ist, also nicht
durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden darf. Ein derartiges
Grundrecht bindet den einfachen Gesetzgeber insoweit, als dieser nicht in die grundrechtlich
verbürgte Freiheitssphäre in einer Weise eingreifen darf, die sich direkt oder intentional
gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet. Das Grundrecht auf Freiheit der
Kunst verschafft dem Künstler - für seine Betätigung keinen Freibrief, er bleibt in seinem
Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Eingriffe in die Kunstfreiheit sind jedoch
nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und
verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem durch den
Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich wird.
Grundsätzlich können Künstler aus Nachbarstaaten wie andere Personen nach Österreich
sichtvermerksfrei einreisen. Falls sie jedoch im Zuge der Ausübung ihre künstlerischen
Tätigkeit (Konzert oder andere Veranstaltung) nach Österreich einreisen wollen, benötigen
sie nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 eine Aufenthaltserlaubnis. Zu
diesem Zweck müssen Sie einen Antrag an der zuständigen Botschaft des jeweiligen Landes
stellen. Die Botschaft hat diesen Antrag an die zuständige Sicherheitsbehörde, in deren
Einflußsphäre die Veranstaltung stattfinden soll, zu übermitteln und diese ihre
Stellungnahme der österreichischen Botschaft wieder zurückzuschicken. Auf dieser Basis
kann ein kultureller Austausch über die Grenzen hinweg nicht wirklich stattfinden.
Tatsächlich wurde bis heute in den meisten Fällen eine solche Aufenthaltserlaubnis von den
Künstler/innen
nicht verlangt. In den grenzennahen Regionen findet immer wieder ein reger
gegenseitiger kultureller Austausch statt, der aber nur funktionieren kann, wenn die
Künstler/innen Zwecks Aufnahme ihrer Tätigkeit auch sichtvermerksfrei einreisen können.
Eine derartige Novellierung des Fremdengesetzes ist auch im Sinne einer Abstimmung mit
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sinnvoll.
Aus diesem Grunde sollten auch Sportler/innen und generell Personen, die gemäß § 1 Abs. 2
oder § 3 Abs. 4 und 5 AuslBG von der Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung
ausgenommen sind, von der Notwendigkeit einer Aufenthaltserlaubnis - wie derzeit in § 7
Abs. 4 Z 4 FrG festgeschrieben - befreit sein, wenn sie zum Zwecke der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nach Österreich einreisen, ohne hier über eine festen Wohnsitz zu
verfügen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis
längstens 31.5.1997 dem Nationalrat einen Entwurf vorzulegen, der die Novellierung des
Fremdengesetzes dahingehend vorsieht, daß Personen, die zum Zwecke der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nach Österreich einreisen wollen, ohne an einem Wohnsitz hier
niedergelassen zu sein, keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, sofern es sich hierbei um
• Ausländer/innen, die Konzert - oder Bühnenkünstler/innen oder Angehörige der
Berufsgruppen Artisten, Film -, Rundfunk - und Fernsehschaffende oder Musiker/innen
sind;
• Sportler/innen;
• oder Personen, die gemäß § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5 AuslBG von der Erfordernis
einer Beschäftigungsbewilligung ausgenommen sind;
handelt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere Angelegenheiten
vorgeschlagen.