755/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Jäger, Tegischer, Bures
und Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1991, wird
wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 4 lautet:
"(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so erstreckt sich der Kündigungs - und
Entlassungsschutz nach den §§ 10 und 12 bis zum Ablauf von 26 Wochen nach Beendigung des
Karenzurlaubes."
2. § 15a Abs. 1 Z 4 lautet:
4. Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen nach dem
Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch 26 Wochen nach dem ersten Geburtstag des
Kindes. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes durch die Mutter im zweiten Lebensjahr
des Kindes verlängert sich der Kündigungs - und Entlassungsschutz bis 26 Wochen nach Ende
dieses Karenzurlaubes."
3. § 15b Abs. 5 lautet:
"(5) Hat die Dienstnehmerin auf Karenzurlaub zugunsten des Vaters verzichtet oder keine
Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungs - und Entlassungsschutz wegen
Vereinbarung des Vaters mit der Meldung und endet 26 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes
oder der Teilzeitbeschäftigung."
4. § 15c Abs. 10 lautet:
"(10) Der Kündigungs - und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 endet 26 Wochen nach
Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7, wenn
die Dienstnehmerin die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht
hat."
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird über diesen Antrag die Durchführung einer ersten Lesung verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuß
für Arbeit und Soziales.
Begründung:
Die Ausdehnung der Behaltefrist auf 26 Wochen, soll in erster Linie Frauen den Wiedereinstieg in das
Berufsleben nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes ermöglichen. Die derzeitige Behaltefrist von 4 Wochen
ist nachweislich zu kurz für die Wiedereingewöhnung in den Betrieb. Viele Frauen lösen ihr Dienstverhältnis
schon alleine aus Angst vor Überforderung. Auch der Dienstgeber kann sich bei einer längeren Behaltefrist
wieder leichter an die Arbeitnehmerin gewöhnen. Aus diesen Gründen ist daher eine Ausdehnung der
Behaltefrist erforderlich.