760/AE XX.GP
des Abgeordneten Dipl. - Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Ewald Stadler
und Kollegen
betreffend
kostenloser und uneingeschränkter Zugang zum Rechtsinformationssystem RIS
Art 49 Abs. 1 B - VG normiert, daß Bundesgesetze vom Bundeskanzler im
Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Die näheren Regelungen darüber trifft das
Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBIG).
Die Wirtschaft, aber auch der einzelne Bürger, sieht sich mit einer in den letzten Jahren
stetig steigenden Anzahl von Gesetzen konfrontiert. So zeigt. die Statistik der neu
beschlossenen Gesetze der letzten Jahre folgendes Bild:
|
Jahr |
Anzahl neu beschlossener Gesetze |
|
1993 |
187 |
|
1994 |
148 |
|
1995 |
104 |
|
1996 |
156 |
|
1997 |
126 |
Ähnlich gestaltet sich die Entwicklung im Bereich der Verordnungen.
Ein weiteres gravierendes Problem bei der Bewältigung der Normenflut stellt die
Tatsache dar, daß durch ein einzelnes Gesetz eine Vielzahl von anderen Gesetzen
ebenfalls geändert werden. So wurden etwa alleine durch das Strukturanpassungsgesetz
1996 in Summe 85 weitere Gesetze geändert.
Als besonders problematisch erweist sich diese Entwicklung insofern, da generelle
Informationspflicht besteht.
Beispielsweise normiert § 2 ABGB folgendes: Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht
worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt
geworden sei.
Ähnlich § 9 Abs. 2 StGB: Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für
den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den
einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner
Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
Oder § 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter
zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet
ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der
Verwaltungsvorschrift
nicht einsehen konnte.
Im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung und einer ständig steigenden Nutzung
des Internets einerseits und der bereits erläuterten Gesetzesflut andererseits, erscheinen
die im Bundesgesetzblattgesetz normierten Formen der Kundmachung als nicht mehr
ausreichend. Zielführend erscheint daher ein kostenloser und uneingeschränkter Zugang
zum Rechtsinformationssystem RIS des Bundeskanzleramtes, welcher auch in
entsprechender Form publik gemacht werden muß.
Aus oben angeführten Gründen stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundeskanzler wird zum Zweck der Verbesserung der Informationsmöglichkeiten
über geltende Rechtsnormen aufgefordert, eine Gesetzesnovelle des
Bundesgesetzblattgesetzes 1996 vorzubereiten, die folgende Maßnahmen beinhaltet:
Kostenloser und uneingeschränkter Zugang zum Rechtsinformationssystem RIS des
Bundeskanzleramtes mit der Möglichkeit einer Volltextabfrage und einer gesonderten
Abfragemöglichkeit von Gesetzen und Verordnungen, die innerhalb der letzten zwölf
Monaten in Kraft traten bzw. novelliert wurden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt.