760/AE XX.GP

 

des Abgeordneten Dipl. - Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Ewald Stadler

und Kollegen

betreffend

kostenloser und uneingeschränkter Zugang zum Rechtsinformationssystem RIS

Art 49 Abs. 1 B - VG normiert, daß Bundesgesetze vom Bundeskanzler im

Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Die näheren Regelungen darüber trifft das

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBIG).

Die Wirtschaft, aber auch der einzelne Bürger, sieht sich mit einer in den letzten Jahren

stetig steigenden Anzahl von Gesetzen konfrontiert. So zeigt. die Statistik der neu

beschlossenen Gesetze der letzten Jahre folgendes Bild:

 

Jahr

Anzahl neu beschlossener Gesetze

1993

187

1994

148

1995

104

1996

156

1997

126

 

Ähnlich gestaltet sich die Entwicklung im Bereich der Verordnungen.

Ein weiteres gravierendes Problem bei der Bewältigung der Normenflut stellt die

Tatsache dar, daß durch ein einzelnes Gesetz eine Vielzahl von anderen Gesetzen

ebenfalls geändert werden. So wurden etwa alleine durch das Strukturanpassungsgesetz

1996 in Summe 85 weitere Gesetze geändert.

Als besonders problematisch erweist sich diese Entwicklung insofern, da generelle

Informationspflicht besteht.

Beispielsweise normiert § 2 ABGB folgendes: Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht

worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt

geworden sei.

Ähnlich § 9 Abs. 2 StGB: Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für

den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den

einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner

Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

Oder § 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter

zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet

ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der

Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung und einer ständig steigenden Nutzung

des Internets einerseits und der bereits erläuterten Gesetzesflut andererseits, erscheinen

die im Bundesgesetzblattgesetz normierten Formen der Kundmachung als nicht mehr

ausreichend. Zielführend erscheint daher ein kostenloser und uneingeschränkter Zugang

zum Rechtsinformationssystem RIS des Bundeskanzleramtes, welcher auch in

entsprechender Form publik gemacht werden muß.

Aus oben angeführten Gründen stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundeskanzler wird zum Zweck der Verbesserung der Informationsmöglichkeiten

über geltende Rechtsnormen aufgefordert, eine Gesetzesnovelle des

Bundesgesetzblattgesetzes 1996 vorzubereiten, die folgende Maßnahmen beinhaltet:

Kostenloser und uneingeschränkter Zugang zum Rechtsinformationssystem RIS des

Bundeskanzleramtes mit der Möglichkeit einer Volltextabfrage und einer gesonderten

Abfragemöglichkeit von Gesetzen und Verordnungen, die innerhalb der letzten zwölf

Monaten in Kraft traten bzw. novelliert wurden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt.