770/A XX.GP

 

der Abgeordneten Klara Motter, Martina Gredler und PartnerInnen

mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. ...wird wie folgt

geändert:

§ 25 Abs. 1 lautet:

"§ 25. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang

mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten."

Begründung

In den vergangenen Jahren sind die teilweise rigiden Werbeverbote in den Standesrechten der

freien Berufe ins Wanken geraten. So wurde der § 25 Ärztegesetz von 1991 bereits dahinge -

hend novelliert, daß dem Arzt nicht mehr "jede Art der Werbung" verboten ist, sondern seit

der Novelle 1992 sich der Arzt "jeder unsachlichen, unwahren und das Standesansehen beein -

trächtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten"

hat. Dennoch werden nach wie vor alljährlich ÄrztInnen wegen des Verstoßes gegen die

restriktive Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer unter dem Titel "das Standes -

ansehen beeinträchtigende Information von der Disziplinarkommission verurteilt.

laut Richtlinie der Ärztekammer liegt eine standeswidrige Information unter anderem vor bei

a) vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige

b) Einbeziehung von Patienten

c) Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit

d) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit

durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise

e) Erwecken des Eindruckes einer medizinischen Exklusivität bei Laien

f) Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und anderen

    Formen der Telekommunikation

Besonders die in lit.d) und e) genannten inkriminierenden Bestimmungen werden häufig aus -

schlagebend für eine Verurteilung durch die Disziplinarkommission: Aus sachlich informa -

tiven Einschaltungen in Printmedien beispielsweise werden vom Disziplinaranwalt immer

wieder dieselben Unterstellungen entnommen: marktschreierisch, reklamehaft. Eindruck der

medizinischen Exklusivität. Damit erweist sich der novellierte § 25 ÄG mit seinem Verweis

auf das „Standesansehen" in der Praxis als nicht ausreichend, um eine Liberalisierung der

Werbebeschränkungen bei den Richtlinien der Ärztekammer herbeizuführen.

Ausdrücklich erwähnt sei, daß durch die beantragte Novellierung die Tatbestände der

unsachlichen oder unwahren Information selbstverständlich weiter einer strengen

Überprüfung und eventuellen Verurteilung durch die Disziplinarkommissionen der

Österreichischen Ärztekammer unterliegen sollen.

Eine solche Liberalisierung dient in erster Linie dem Patientinneninteresse und - recht auf

Information. Derzeit stellen nämlich die einzigen Zugangsmöglichkeiten der Patientinnen zur

Information entweder die Mundpropaganda oder die Adreßkartei des Telephonbuchs dar.

Diese Einschränkung ist aber durch nichts gerechtfertigt, sondern schadet dem berechtigten

Informationsinteresse der PatientInnen. Schließlich kann sich jeder über die unwichtigen

Dinge des Lebens frei informieren, bei einer so wichtigen und vielleicht lebensentscheidenden

Aktion wie wie der Wahl des Arztes wird er aber daran gehindert, eine sachgerechte

Entscheidung zu treffen.

Die geltende Rechtsauffasssung der Disziplinarkommissionen entspricht auf der anderen Seite

nicht den Grundsätzen der freien Meinungsäußerung und Erwerbsfreiheit: Insbesondere für

die seit dem Sparpaket 1996 schlechtergestellten WahlärztInnen bedeutet ein Abgehen von

der restriktiven Spruchpraxis und eine klare Definition von erlaubter und unerlaubter Wer -

bung eine der wichtigsten Voraussetzungen, um im Wettbewerb mit den Vertragsärzten

standhalten zu können.

Daneben benachteiligt das Werbeverbot die Ärzteschaft selber und das Ansehen der Medizin

an sich. Während sich Nichtärzte nahezu uneingeschränkt zu medizinischen Themen äußern

können und unter Umständen obskure Heilmethoden bewerben können, bleibt universitär aus -

gebildete ÄrztInnen die Darstellung ihrer anerkannten medizinischen Leistungen vorenthalten.

Unter diesen Bedingungen darf es nicht verwundern, wenn fragwürdige und zum Teil gesund -

heitsgefährdende Behandlungen sich eines steigenden Zuspruchs seitens der Bevölkerung

erfreuen, deren mögliche, drastische Konsequenzen zum Beispiel im Fall Olivia Pilhar in der

Öffntlichkeit bekannt geworden waren.

Mit der beantragten Streichung der Wortfolge „das Standesansehen beeinträchtigend  würde

nicht nur eine Gleichstellung mit den gesetzlichen Werbebestimmungen anderer sensibler

Gesundheitsberufe (wie dem Psychologen -  oder dem Psychotherapiegesetz) erfolgen. Die

Herstellung des verfassungskonformen Zustandes, die Erlassung einer zum Teil willkürlichen

Richtlinie durch die Ärztekammer zu unterbinden, wäre somit sowohl für die Ärzteschaft als

auch die PatientInnen ein eminenter Gewinn.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.