770/A XX.GP
der Abgeordneten Klara Motter, Martina Gredler und PartnerInnen
mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. ...wird wie folgt
geändert:
§ 25 Abs. 1 lautet:
"§ 25. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang
mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten."
Begründung
In den vergangenen Jahren sind die teilweise rigiden Werbeverbote in den Standesrechten der
freien Berufe ins Wanken geraten. So wurde der § 25 Ärztegesetz von 1991 bereits dahinge -
hend novelliert, daß dem Arzt nicht mehr "jede Art der Werbung" verboten ist, sondern seit
der Novelle 1992 sich der Arzt "jeder unsachlichen, unwahren und das Standesansehen beein -
trächtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten"
hat. Dennoch werden nach wie vor alljährlich ÄrztInnen wegen des Verstoßes gegen die
restriktive Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer unter dem Titel "das Standes -
ansehen beeinträchtigende Information von der Disziplinarkommission verurteilt.
laut Richtlinie der Ärztekammer liegt eine standeswidrige Information unter anderem vor bei
a) vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige
b) Einbeziehung von Patienten
c) Nennung des Preises für die eigenen privatärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit
d) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit
durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise
e) Erwecken des Eindruckes einer medizinischen Exklusivität bei Laien
f) Verteilung von Flugblättern und Postwurfsendungen an die Bevölkerung und anderen
Formen der Telekommunikation
Besonders die in lit.d) und e) genannten inkriminierenden Bestimmungen werden häufig aus -
schlagebend für eine Verurteilung durch
die Disziplinarkommission: Aus sachlich informa -
tiven Einschaltungen in Printmedien beispielsweise werden vom Disziplinaranwalt immer
wieder dieselben Unterstellungen entnommen: marktschreierisch, reklamehaft. Eindruck der
medizinischen Exklusivität. Damit erweist sich der novellierte § 25 ÄG mit seinem Verweis
auf das „Standesansehen" in der Praxis als nicht ausreichend, um eine Liberalisierung der
Werbebeschränkungen bei den Richtlinien der Ärztekammer herbeizuführen.
Ausdrücklich erwähnt sei, daß durch die beantragte Novellierung die Tatbestände der
unsachlichen oder unwahren Information selbstverständlich weiter einer strengen
Überprüfung und eventuellen Verurteilung durch die Disziplinarkommissionen der
Österreichischen Ärztekammer unterliegen sollen.
Eine solche Liberalisierung dient in erster Linie dem Patientinneninteresse und - recht auf
Information. Derzeit stellen nämlich die einzigen Zugangsmöglichkeiten der Patientinnen zur
Information entweder die Mundpropaganda oder die Adreßkartei des Telephonbuchs dar.
Diese Einschränkung ist aber durch nichts gerechtfertigt, sondern schadet dem berechtigten
Informationsinteresse der PatientInnen. Schließlich kann sich jeder über die unwichtigen
Dinge des Lebens frei informieren, bei einer so wichtigen und vielleicht lebensentscheidenden
Aktion wie wie der Wahl des Arztes wird er aber daran gehindert, eine sachgerechte
Entscheidung zu treffen.
Die geltende Rechtsauffasssung der Disziplinarkommissionen entspricht auf der anderen Seite
nicht den Grundsätzen der freien Meinungsäußerung und Erwerbsfreiheit: Insbesondere für
die seit dem Sparpaket 1996 schlechtergestellten WahlärztInnen bedeutet ein Abgehen von
der restriktiven Spruchpraxis und eine klare Definition von erlaubter und unerlaubter Wer -
bung eine der wichtigsten Voraussetzungen, um im Wettbewerb mit den Vertragsärzten
standhalten zu können.
Daneben benachteiligt das Werbeverbot die Ärzteschaft selber und das Ansehen der Medizin
an sich. Während sich Nichtärzte nahezu uneingeschränkt zu medizinischen Themen äußern
können und unter Umständen obskure Heilmethoden bewerben können, bleibt universitär aus -
gebildete ÄrztInnen die Darstellung ihrer anerkannten medizinischen Leistungen vorenthalten.
Unter diesen Bedingungen darf es nicht verwundern, wenn fragwürdige und zum Teil gesund -
heitsgefährdende Behandlungen sich eines steigenden Zuspruchs seitens der Bevölkerung
erfreuen, deren mögliche, drastische Konsequenzen zum Beispiel im Fall Olivia Pilhar in der
Öffntlichkeit bekannt geworden waren.
Mit der beantragten Streichung der Wortfolge „das Standesansehen beeinträchtigend würde
nicht nur eine Gleichstellung mit den gesetzlichen Werbebestimmungen anderer sensibler
Gesundheitsberufe (wie dem Psychologen - oder dem Psychotherapiegesetz) erfolgen. Die
Herstellung des verfassungskonformen Zustandes, die Erlassung einer zum Teil willkürlichen
Richtlinie durch die Ärztekammer zu unterbinden, wäre somit sowohl für die Ärzteschaft als
auch die PatientInnen ein eminenter Gewinn.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.