773/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl 379/1984, idF BGBl
100/1997, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. 100/1997, geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks
(Rundfunkgesetz - RFG), BGBl 379/1984, idF BGBl 100/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. An § 1 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt und Abs 3 wird zu Abs 4:
„(3) Der öffentlich - rechtliche Rundfunk ist ein Kommunikationsunternehmen, das für eine
Grundversorgung Österreichs mit qualitativ hochwertigen Programmen im Wechselspiel von
umfassender Berichterstattung, innovativer Unterhaltung, Kultur und umfangreicher Bildung
zu sorgen hat, wobei er als Strukturbildner und Moderator, aber auch als Mitorganisator
eines breiten öffentlichen Diskurses zu einer möglichst breiten Meinungsbildung beizutragen
hat. Zu diesem Zweck ist der österreichische Rundfunk berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten
auszuüben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Besorgung seiner gesetzlichen
Aufgaben einschließlich der hiefür erforderlichen Finanzierung sichert sowie seiner
Weiterentwicklung als öffentlich -
rechtliches Kommunikationsunternehmen dient.“
2. § 2 wird wie folgt geändert und lautet:
„§ 2. (1) Der österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von
Programmen für Hörfunk, und Fernsehen und anderer Kommunikationsmittel sowie durch
die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen
Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für
1. eine umfassende Information der Allgemeinheit;
2. die Förderung und Stimulierung der nationalen österreichischen Kultur, um diese zu
einer maximalen Entfaltung zu bringen;
3. ein breites Angebot für individuelle und gesellschaftliche Bildungsmöglichkeiten;
4.. eine Förderung der Kommunikation zwischen Österreich und der Welt, insbesondere
durch Austausch von Kultur;
5. eine Förderung und Stärkung der österreichischen Identität.
(2) Der österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der
österreichischen Verfassung, insbesondere die Menschenwürde und Grundrechte aller
Personen zu achten. Der ORF hat als Kulturunternehmen qualitativ hochwertige, vor allem
österreichbezogene Programme im Wechselspiel von umfassender Berichterstattung,
innovativer Unterhaltung und Kultur sowie umfangreicher Bildung anzubieten. Er hat im
Rahmen seiner Aufgabenerfüllung insbesondere für einen Pluralismus der Inhalte und der
Stile zu sorgen. Die Unabhängigkeit der Personen und Organe des österreichischen
Rundfunks entsprechend diesen Bestimmungen ist zu gewährleisten.
(3) Bei der Planung des Gesamtprogrammes ist die Bedeutung ethnischer, kultureller,
sozialer und anderer Minderheiten oder benachteiligter Bevölkerungsgruppen unter
Beachtung ihrer integrativen Wirkung zu berücksichtigen. Außerdem sind die Anliegen der
anerkannten Volksgruppen, Kirchen - und Religionsgesellschaften im Gesamtprogramm
einzuplanen.
(4) Zur Sicherstellung dieser Aufgaben hat der Publikumsbeirat Programmrichtlinien zu
erstellen (§16 Abs 1 Z 6).“
3. § 2a wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 2a. (1) Alle Anbote des österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre
Aufmachung und ihren Inhalt die Würde des Menschen, seine Freiheit und
Eigenverantwortlichkeit sowie die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder
Nationalität anregen und dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden
Inhalt haben.“
4. Nach § 2c wird folgender § 2d ein gefügt:
"§ 2d. Der österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im
Rahmen des ökonomisch und produktionstechnisch Machbaren dafür Sorge zu tragen, daß
die für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare
Produktionen vorgesehene Sendezeit in angemessener Weise Sendungen österreichischer
Werke vorbehalten bleibt. Gleichzeitig hat der österreichische Rundfunk finanzielle Mittel
in angemessener Höhe für die Programmgestaltung von Sendungen österreichischer Werke
von Hersteller zur Verfügung zu stellen, die von Fernsehveranstalter/innen unabhängig
sind.
5. § 2d wird zu § 2e, wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 2e. Der Generalindentant (§§ 9 und 10) hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem
Kuratorium (§§ 7 und 8) und dem Publikumsrat (§§ 15 und 16) einen Bericht über die
Durchführung der §§ 2b, 2c und 2d im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.“
6. In § 3 Abs 1 wird nach dem Wort „Tragbarkeit“ ein Beistrich und die Wortfolge
„auch unter Berücksichtigung der Satellitentechnologie "eingefügt.
7. In § 3 werden folgende Abs 3 und 4 ein gefügt und lauten:
‚(3) Der österreichische Rundfunk hat außerdem für die anerkannten in Österreich lebenden
Volksgruppen in den betreffenden Ländern Regionalprogramme, die von den Länderstudios
gestaltet werden, und zwar in der Sprache der jeweiligen Volksgruppe, auszustrahlen. Der
österreichische Rundfunk ist überdies berechtigt, bundesweit ein viertes Hörfunkprogramm,
das überwiegend als Fremdsprachenprogramm geführt wird, auszustrahlen.
(4) Der österreichische Rundfunk ist berechtigt, ein drittes Programm des Fernsehens zu
installieren. Dieses Programm ist insbesondere für Regionalsendungen der Länderstudios
vorbehalten. Außerdem ist nach Bedarf täglich eine Stunde der Sendezeit in der Zeit von
16.00 bis 24.00 Uhr als offener Kanal zu führen. Darüber hinaus kann der österreichische
Rundfunk in Kooperation mit anderen Unternehmen weitere Fernsehprogramme
veranstalten, wobei jedoch Medieninhaber in - oder ausländischer Tages - oder
Wochenzeitungen, in - oder ausländische Rundfunkveranstalter sowie Unternehmen, die mit
mehr als 25 % an einem Medieninhaber einer in - oder ausländischen Tages - oder
Wochenzeitung bzw an einem in - oder ausländischen Rundfunkveranstalter beteiligt sind,
davon ausgeschlossen sind.“
8. In § 4 wird der zweite Satz, der lautet: „Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist
vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant
des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen“,
gestrichen.
9. § 5 Abs 1 entfällt, die Abs 2 und 3 werden zu den Abs 1 und 2.
10. § 5 Abs 4 wird zu Abs 3, wie folgt abgeändert und lautet:
„(3) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen freizubleiben. Den
Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen
einschließlich gestalteter An - und Absagen von Patronanzsendungen) sowie werbeähnlicher
Sendungen in den übrigen Programmen setzt auf Vorschlag des Generalintendanten das
Kuratorium fest, jedoch dürfen die Werbesendungen je Programm die Dauer von 5 vH der
täglichen Sendezeiten nicht überschreiten; in Programmen, die ausschließlich über Satelliten
zum direkten oder indirekten Empfang durch die Allgemeinheit gesendet werden, dürfen die
Werbesendungen nicht die Dauer von 15 vH der täglichen Sendezeit überschreiten; pro
Stunde dürfen Werbesendungen je Programm nicht mehr als 12 Minuten dauern.
Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag,
Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember weder im Hörfunk noch im
Fernsehen vergeben werden. Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen
sind unzulässig. Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Bundesregierung weitere im
Interesse der Gesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen
Werbung festlegen.
11. Die Abs 5 und 6 werden wie folgt abgeändert und lauten:
„(5) Die Sendezeit für Werbeformen, wie direkte Anbote an die Öffentlichkeit für den
Verkauf, den Kauf oder die Miete bzw Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen darf höchstens zwei Stunden pro Tag betragen; sie ist nicht in die
Werbezeit gemäß Abs 4 einzurechnen.
(6) Bei Teletextsendungen und sonstigen neuen Medien (Internet, ORF - Online, ua) darf der
Anteil der kommerziellen Werbung am gesendeten Gesamtangebot täglich höchstens 15 vH
betragen; diese Werbesendungen sind nicht in die Werbezeit gemäß Abs 4 ein zurechnen.“
12. Nach § 5 Abs 6 wird folgender Abs 7 ein gefügt, die Abs 7 und 8 werden zu den Abs
8 und 9:
„(7) Bei Berechnung der höchstzulässigen Dauer von Werbeeinschaltungen im Sinne der
Abs 3 bis 6 ist die Gesamtwerbezeit für die Dauer eines Jahres unter Berücksichtigung der
werbefreien Tage zugrundezulegen. Saisonbedingte Ausgleiche sind zulässig. Die täglich
höchstzulässige Werbezeiten darf
dabei jedoch höchstens 50 vH überschritten werden.“
13. § Sb Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 5b. (1) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen
auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Einzelne
Fernsehsendungen dürfen nur unter den in Abs 2 festgelegten Bedingungen unterbrochen
werden. Promotions - und Presentingspots fallen nicht unter diese Bestimmung.“
14. § 7 Abs 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:
„§ 7. (1) Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt:
1. sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des
Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf
deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;
2. drei Mitglieder bestellt die Landeshauptleutekonferenz mittels einstimmig befaßten
Beschluß;
3. drei Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
4. fünf Mitglieder bestellt der Publikumsbeirat;
5. zwei Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl
22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, daß diese keine im Art 147 Abs 4
B - VG genannte Funktion bekleiden. Die Mitglieder des Kuratoriums haben sachkundig zu
sein und müssen eine fünfjährige Erfahrung im Medien - oder Wirtschaftsbereich
nachweisen können. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des
Kuratoriums gilt § 99 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
15. § 7 Abs 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte
seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums
werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen
Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von drei Mitgliedern oder vom
Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt
wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es
faßt mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs 4 seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 3 und
§ 20 Abs 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums
nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.
16. § 8 Abs 1 Z 3 und 4 werden wie folgt abgeändert und lauten:
"3. Die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche sowie die
Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesintendanten;“
„4. die Genehmigung langfristiger Pläne für Technik, Finanzen und von Stellenplänen;
17. In § 8 Abs 1 Z 10 wird die Wortfolge „und seine Programmgestaltung“ gestrichen.
18. § 8 Abs 2 Z1 und 1a entfalten.
19. § 8 Abs 2 Z 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„5. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (§16 Abs 1) und der
Programmrichtlinien zu erstellenden Ausgaben, Etats und Stellenpläne (Finanz - und
Stellenplan);“
20. In § 8 Abs 2 Z 6, 8 und 9 sind die Wertgrenzen eine Mio Schilling bzw drei Mio
Schilling durch die Wertgrenzen zehn Mio Schilling bzw dreißig Mio Schilling zu
ersetzen.
21. In § 8 Abs 2 Z 9 ist der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen. § 8 Abs 2 Z 10
entfällt.
22. § 8 Abs 3 wird wie folgt ab geändert und lautet:
„Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren und
die Landesintendanten schriftlich oder im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums mündlich
über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des österreichischen Rundfunks zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“
23. Nach § 8 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:
„(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, von allen Gesellschaften, an denen der
ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, die Vorlage der Bilanz und des Rechenschaftsberichtes
zu verlangen. Diese Gesellschaften sind
verpflichtet, diesem Verlangen Folge zu leisten.“
24. § 9 Abs 1 und 2 ‚werden wie folgt abgeändert, und lauten:
„§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion
aus, so ist bis zur Bestellung eines Generalintendanten für den Rest der Funktionsperiode
vom Kuratorium eine geeignete Person der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu
betrauen.
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der
Direktoren und deren Aufgabenbereiche (§ 10 Abs 2 Z 10) zur Ausschreibung der Posten
der Direktoren und Landesintendanten (§ 10 Abs 2 Z 2) sowie zur Erstattung von
Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung von Direktoren und Landesintendanten (§
10 Abs 2 Z 3) ist der gewählte Generalintendant bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode
berechtigt.
25. § 10 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 werden wie folgt abgeändert und lauten:
„1. die Erstellung der Jahressendeschemen mit Zustimmung des Publikumsrates;
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesintendanten;
3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung
von Direktoren und Landesintendanten, bei letzteren auch Einholung einer
Stellungnahme der betreffenden Landesregierung nach Befassung des Landtages;
4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende
Angestellte;
5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesintendanten sowie die
Koordination ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für
Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung
durch die Mitwirkung aller Studios;
6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für
Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und
Landesintendanten;
10. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der
Direktoren und deren Aufgabenbereiche.
26. Nach §10 Abs 2 Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt:
„11. die Erstellung von langfristigen Plänen für die Programme mit Zustimmung des
Publikumsrates;“
27. Nach § 10 Abs 2 wird folgender Abs 3 eingefügt, der Abs 3 wird zu Abs 4 und Abs 4
entfällt.
"(3) Dem Generalintendanten oder die von ihm beauftragten Direktoren oder
Landesintendanten obliegt die Personalhoheit wie insbesondere die Ausschreibung von
Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalförderungen, Kündigungen
und Entlassungen.
28. § 11 wird wie folgt abgeändert und lautet:
"§ 11 (1) Die Direktoren und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag
des Generalintendanten für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt.
Lehnt das Kuratorium die Vorschläge des Generalindentanten mehrheitlich ab, so hat dieser
unverzüglich dem Kuratorium einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2) Zur Unterstützung des Generalintendanten sind Direktoren zu bestellen. Die Anzahl der
Direktoren und deren Aufgabenbereiche werden vom Kuratorium (§ 8 Abs 1 Z 3) über
Vorschlag des Generalintendanten (§10 Abs 2 Z 10) festgelegt.
(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.“
29. § 12 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 12. (1) Die Direktoren und Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne
für Programm, Technik und Finanzen, der Finanz - und Stellenpläne sowie der
Jahresendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Aufgabenbereiches selbständig zu führen.
Sie sind lediglich an die Weisungen und Aufträge des Generalintendanten gebunden.
(2) Die Landesintendanten nehmen die Belange des österreichischen Rundfunks für das
Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu
gestaltende Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk - und
Fernsehprogramme verantwortlich.
(3) Die Direktoren und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu
werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In
diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums
beizuziehen."
30. § 13 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 13. (1) Personen, die im österreichischen Rundfunk die Funktion des
Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten oder eines leitenden
Angestellten ausüben, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen voll geschäftsfähig sein;
2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder
verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten
oder eines leitenden Angestellten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art
147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den letzten zwei Jahren
innegehabt haben.
(3) Die im Abs 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen
Nebenerwerb ausüben.“
31. § 14 Abs 1 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„§ 14. (1) Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums
sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generalintendanten auszuschreiben.
Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion aus, hat
die Ausschreibung unverzüglich zu erfolgen; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.“
32. § 15 samt Überschrift wird wie folgt geändert und lautet:
„Zusammensetzung des Publikumsrates
§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des österreichischen
Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus dem gemäß Abs 2 und 3 zu bestellenden
Mitgliedern besteht.
(2) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. Die Jugendorganisationen zwei Mitglieder;
2. die Frauenorganisationen zwei Mitglieder;
3. die Seniorenverbände zwei Mitglieder;
4. die anerkannten Religionsgemeinschaften zwei Mitglieder;
5. die Umweltorganisationen und Verbände zwei Mitglieder;
6. die anerkannten Volksgruppen und Migrant/inn/enorganisationen gemeinsam zwei
Mitglieder;
7. die Behindertenorganisationen zwei Mitglieder;
8. die Kunst - und Kulturinitiativen und - organisationen
zwei Mitglieder;
9. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (BGBl 369/1984) bestellen je ein Mitglied.
(3) Der Bundeskanzler bestellt fünf weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden
Bereiche bzw Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: Die Wissenschaft, die
Volksbildung, der Sport, die Eltern bzw Familien, die Konsumenten. Bei der Bestellung
dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge bedacht zu nehmen, die von
Einrichtungen bzw Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw Gruppen
repräsentativ sind.
(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs 3 genannten
Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch
Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen und die
eingelangten vor der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich
bekannzumachen.
(5) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert drei Jahre von seinen ersten
Zusammentritt angerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat
zusammentritt.
(6) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter.
(7) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen
vierzehn Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der
Mitglieder des Kuratoriums verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(8) Der Publikumsrat faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß §
16 Abs 1 Z 2 ist eine Zwei drittel - Mehrheit erforderlich. § 7 Abs 4 gilt sinngemäß.“
33. In § 16 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „von Empfehlungen hinsichtlich der
Programmgestaltung und“ gestrichen.
34. § 16 Abs 1 Z 2 wird wie folgt geändert und lautet:
„2. Die Bestellung von fünf Mitgliedern des Kuratonums (§ 7 Abs 1 Z 4), wobei diese
nicht Mitglied des Publikumsrates sein dürfen.“
35. In § 16 Abs 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6
und 7 angefügt.
„6. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Programme sowie der Sendeschemen und
die Festlegung der allgemeinen Richtlinien
für die Programmgestaltung, die
Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie
deren Ergänzungen oder Abänderungen;
7. die Erstattung von Empfehlungen an das Kuratorium hinsichtlich der
Jahressendeschemen (§ 8 Abs 2 Z la) und der Finanz - und Stellenpläne (§ 8 Abs 2 Z
5).“
36. § 16 Abs 2 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs 1 genannten Aufgaben befugt, den
Generalintendanten, die Direktoren und Landesintendanten über alle von Ihnen zu
besorgenden Aufgaben des österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen.“
37. § 16 Abs 3 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„(3) Der Publikumsrat kann insbesonders bezüglich der Aufgaben des Rundfunks an das
Kuratorium Vorschläge unterbreiten, um Begleituntersuchungen durchführen zu lassen, für
deren finanzielle Bedeckung der Generalintendant zu sorgen hat.“
38. § 16 Abs 4 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Der Publikumsrat ist befugt, aufgrund eines an den Generalintendanten gerichteten
Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesintendanten zu verlangen.“
39. § 18 Abs 6 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generalintendanten eine Liste von den
wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu
veröffentlichen.“
40. In § 19 wird folgender Abs 5 angefügt:
„(5) Für programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes, die von
Unternehmen beschäftigt werden, an denen der österreichische Rundfunk mindestens die
Hälfte der Kapitalanteile oder Stimmrechte hat, gelten im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber
die Bestimmungen des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes entsprechend mit der
Maßgabe, daß das im österreichischen Rundfunk geltende Redakteursstatut auch für diese
Unternehmen anzuwenden und eine Vertretung aller journalistischer Mitarbeiter des
österreichischen Rundfunks und der genannten Unternehmen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gemeinsam zu wählen
ist.“
41. § 20 Abs 4 wird wie folgt abgeändert, Abs 5 entfällt und Abs 6 wird zu Abs 5:
(4) Das Programmentgelt ist vom österreichischen Rundfunk einzuheben. Rückständige
Programmentgelte können im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
42. § 25 Abs 4 Z 2 wird wie folgt abgeändert und lautet:
„2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren und die
Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des österreichischen Rundfunks;
43. An § 28 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt, Abs 3 wird zu Abs 4:
„(3) In Verfahren aufgrund von Beschwerden wegen Verletzung der §§ 2 und 3 kommt dem
Publikumsrat Parteistellung zu.“
44. in § 30 Abs 1 wird folgender dritter Salz angefügt:
„Dem Publikumsrat oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt in Verfahren über
behauptete Verletzungen der Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes jedenfalls
Parteistellung zu.
45. in § 31a Abs 1 wird folgender Satz angefügt, sodaß der Abs 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des österreichischen Rundfunks unterliegt der
Kontrolle des Rechnungshofes. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen der
österreichische Rundfunk mit mehr als 25 % beteiligt ist.
46. in den §§ 6 Abs 1 Z 3, 7 Abs 1 Z 4, 15 Abs 2 sowie 16 Abs 2, 3, 4 und 5 ist der
Ausdruck „die Hörer - und Sehervertretung" durch den Ausdruck „der
Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 6 Abs 3, 7 Abs 6, 16 Abs 4, 20 Abs 2, 25 Abs
3 Z2 und 27 Abs 1 Z 2 lit. b ist der Ausdruck „der Hörer - und Sehervertretung“
durch den Ausdruck „des Publikumsrates“ zu ersetzen. In den §§ 10 Abs 3 sowie 16
Abs 1, 3 und 5 ist der Ausdruck „der Hörer - und Sehervertretung“ durch den
Ausdruck „dem Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 16 Abs 5 und 20 Abs 2 ist der
Ausdruck „von der Hörer - und Sehervertretung“ durch den Ausdruck „vom
Publikumsrat“ zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.6.1998 in
Kraft.
Begründung:
Ziel der Novellierung des Rundfunkgesetzes (RFG) ist es, die Struktur des ORF der
dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht und
vor allem den Änderungen auf dem Rundfunkmarkt anzupassen und den ORF dadurch
wettbewerbsfähiger zu machen. Das RFG hat den österreichischem Rundfunk im
wesentlichen als Monopolbetrieb konstituiert. Bedingt durch Kabel - und
Satellitentechnologien nähert sich der Versorgungsgrad der österreichischen Haushalte mit
deutschsprachigen, überwiegend kommerziell betriebenen ausländischen
Fernsehprogrammen der 80 % - Marke. Außerdem sind in der Zwischenzeit über 50
Privatradiolizenzen vergeben worden. Das hat nicht nur zu einer Änderung im
Publikumsverhalten, sondern vor allem auch zu veränderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen geführt, wobei besonders die Gestehungskosten der
Programmgestaltung und hier die Preise für Rechte und Lizenzen drastisch gestiegen sind.
Die Novelle bezweckt daher, dem österreichischen Rundfunk als größtem österreichischen
Medium in einem internationalisierten Marktentwicklungschancen offenzuhalten und durch
die Schaffung effizienterer Strukturen Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Dabei geht es
insbesondere um folgende Bereiche:
1. Die Ermöglichung wirtschaftlich zweckmäßiger neuer Geschäftsfelder und die
Nutzung neuer medialer Tätigkeiten;
2. Neudefinition des Aufgabenbereiches des ORF;
3. die Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmens und die
Wiedereinführung eines durchgehenden Weisungsrechtes des alleinverantwortlichen
Geschäftsführers, um die Effizienz des Unternehmensmanagement zu stärken;
4. die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Bestellungsvorganges des
Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger.
Weiters beinhaltet die Novelle ein Forderungsprogramm der Hörer - und Sehervertretung,
die unter der neuen Bezeichnung Publikumsrat mehr Kompetenzen für ihre Funktion als
Wahrer von Publikumsinteressen anstrebt.
Die Novelle versteht sich als Fortentwicklung der durch das Bundesverfassungsgesetz durch
die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 vorgegebenen Grundsätze des
österreichischen Rundfunkrechts durch Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist, anders als für die staatliche
Verwaltung, das Gesetz für das Handeln des ORFs nicht Voraussetzung, sondern lediglich
Schranke. Bisher wurde, obgleich dem ORF gemäß § 1 Abs 2 RFG Kaufmanneigenschaft
zukommt, die Zulässigkeit der Tätigkeit des ORF in Geschäftsfeldern, die nicht als seine
Aufgabe im RFG festgeschrieben oder deren Ausübung sonst wie im Gesetz erwähnt wird,
verschiedentlich in Zweifel gezogen. Teilweise wurde dabei die Auffassung vertreten, der
ORF sei innerhalb der Schranken des RFG lediglich zu Annextätigkeiten berechtigt; andere
Auffassungen gingen dahin, daß dem ORF jedenfalls die Ausübung derjenigen Tätigkeiten,
mit denen er Mitbewerberin zu seinen Rundfunkaufgaben verwandten Bereichen wäre,
untersagt sei.
Der Unternehmenszweck des derzeit geltenden Rundfunkgesetzes ist auf „die Herstellung
und Sendung von Hörfunk - und Fernsehprogrammen“ beschränkt. Die Kommunikation der
Zukunft ist aber durch Multimedialität (Verschmelzen von Radio, Fernsehen, Telephon,
Computer ua) geprägt. Radio und Fernsehen - wie wir es heute noch kennen und nutzen -
verlieren als isolierte Medien an Bedeutung. Der ORF, soll er lebendig weiterbestehen, ist
gefordert, sich zu einem multimedial aktiven Kommunikationsunternehmen zu entwickeln.
In diesem Sinn ist es daher notwendig, die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu
schaffen.
Die Öffnung des ORF für neue Geschäftsfelder ist auch deshalb von Bedeutung, da nur ein
öffentlich - rechtlicher Rundfunk aufgrund seiner Grundversorgungsfunktion die Entwicklung
einer medialen (digitalen) Zweidrittelgesellschaft verhindern kann. Im übrigen wird auch im
Grünbuch der EU zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und
Informationstechnologien die Erweiterung der Funktion des öffentlich - rechtlichen
Rundfunks um diese neuen Geschäftsfelder empfohlen.
Außerdem darf in einem sich dynamisch entwickelnden Rundfunkmarkt das Verhalten im
publizistischen Wettbewerb nicht durch Aktivitätsverbote stranguliert werden. Die
Entwicklungsoffenheit des öffentlich - rechtlichen Rundfunks soll nicht durch begriffliche
Formeln behindert werden. Die Ziele des ORF können wie folgt definiert werden. Der
ORF ist
- eine unentbehrliche Einrichtung zur Behauptung der österreichischen Identität;
- ein föderalistisch strukturiertes Unternehmen, das vor allein durch seine Landesstudios
die kulturelle und regionale Vielfalt Österreichs in allen Programmen wiederspiegelt;
- ein bürgernaher und kundenfreundlicher Dienstleistungsbetrieb zum Nutzen des
Publikums;
- ein professionelles, nach modernen Marketingprinzipien handelndes multimediales
Kommunikationsunternehmen im europäischen
Spitzenfeld;
- ein objektives und faires Informationsmedium, das seinem Publikum ein realistisches
Bild des Weltgeschehens vermittelt und im Ausland ein umfassendes Bild von
Österreich;
- ein bedeutender Auftraggeber künstlerischen Schaffens als Impulsgeber für die
Auseinandersetzung mit den Zeitströmungen und als Initiator kreativer Leistungen;
- ein Anbieter qualitativ hochwertiger, vor allem aber österreichbezogener Programme
im Wechselspiel von Unterhaltung und Bildung, Spannung und Entspannung;
- ein Medienunternehmen, das hohen Respekt vor der Würde des Menschen hat und
dem die Berücksichtigung ethnischer und religiöser Minderheiten ein wichtiges
Anliegen ist;
ein effizient geführtes Unternehmen, das mit den Geldern der Hörer und Seher sowie
den Erträgen aus der Werbung sorgsam und verantwortungsvoll wirtschaftet;
- ein verläßlicher Partner der Film - und Werbewirtschaft;
- ein multimediales Kommunikationsunternehmen, für dessen Programmgestaltung drei
Faktoren gleichwichtig sind: die Beteiligung, die Zufriedenheit und die geistige
Herausforderung des Publikums;
- ein wirtschaftlich zu führendes Kulturunternehmen;
- ein Garant zur Verhinderung einer medialen zwei Drittel - Gesellschaft vor allem in
Zusammenhang mit den neuen Medien.
Zu § 2
Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß es nicht Aufgabe eines Staates sein kann,
Medieninhalte vorzugeben, sondern vermehrt Leitlinien zu setzen, damit höherrangige
öffentliche Interessen an einer vielfältigen publizistisch attraktiven und wirtschaftlichen
gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden
können. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Rundfunkfreiheit nur dann
gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts
der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch
tatsächlich besteht.
Die Bestimmungen der §§ 2 und 2a erscheinen nicht mehr zeitgemäß und wurden daher im
Rahmen einer umfassenden Novellierung des Rundfunkgesetzes ebenfalls neu gefaßt. Als
Vorlage dienen unter anderem auch die Grundsätze, die von BBC erarbeitet wurden.
Grundsätzlich kann gesagt werden, daß alles das, was ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk
leisten kann (Kultur - und Bildungsauftrag, objektive Information, Grundversorgung,
Minderheitenprogramme, Fördenrung der österreichischen Identität, ...), eine private
Rundfunkanstalt nicht erfüllen wird, weil
der wichtigste Grundsatz privater
Rundfunkanstalten der der Gewinnmaximierung ist und sein muß. Es bedarf keiner
allzu großen Phantasie, daß dem vieles zum Opfer fällt. Für den öffentlich - rechtlichen
Rundfunk besteht hingegen als oberstes Grundprinzip die Erfüllung seiner kulturellen
Funktion. Die Umsetzung dieser Aufgaben ist dabei unter größtmöglicher wirtschaftlicher
Effizienz vorzunehmen. Das heißt, alle Tätigkeiten des ORF (bis in die unterste Schublade)
sollen inhaltlich durch die Programmgrundsätze geprägt sein, während die Ausführung nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Der öffentlich - rechtliche Auftrag
beinhaltet auch die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen und effizienten Geschäftsführung
und die damit verbundenen Bestandsicherung. Ziel des ORF kann daher nicht sein, mittels
Programmen Gewinne zu machen, sondern muß sein, mittels wirtschaftlichem Erfolg ein
qualitativ hochwertiges Programm zu machen.
Der ORF ist daher nicht ein kulturelles Wirtschaftsunternehmen, sondern ein wirtschaftlich
zu führendes Kulturunternehmen!
Das Produkt der Information hat Wirkungen, die mit jenen anderer Produkte nur bedingt
vergleichbar sind. Informationen tragen wesentlich dazu bei, Weltbilder zu schaffen,
politische und kulturelle Urteilskraft und Urteile zu formen, Verhalten und Entscheidungen
des politischen Menschen zu bestimmen und damit den Zusammenhalt (oder den Zerfall)
politischer Gemeinschaften zu organisieren. Informieren ist eine politische und kulturelle,
keine ökonomische Aufgabe, auch wenn Angebot und Nachfrage im Informationsbereich
marktähnlich organisiert sind.
Demokratie hat eine aufgeklärte und substantielle Öffentlichkeit zur Voraussetzung. Das
Programmentgelt ermöglicht dem ORF und verpflichtet ihn zu umfassender, objektiver
(„fairer“) und verantwortungsvoller Berichterstattung - unabhängig von Lobbies, Financiers
und persönlichen Präferenzen/Interessen von Herausgebern. Die klassische Einteilung in
Hie - Information und Da - Unterhaltung ist nicht haltbar. Auch Unterhaltung beinhaltet
Information und wichtiger noch, gerade Unterhaltung trägt und spiegelt Weltbilder und
Haltungen (zur Welt). Auch hier ist der ORF gefordert, ein anständiges Programm zu
bieten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß in dem Grundsatzpapier des ORF zur
Gewalt und Obszönität in Radio und Fernsehen festgehalten wird, daß der ORF darauf
verzichtet, „gewaltsame oder angsterregende Sendungsinhalte allein zum Zwecke der
Reichweitenmaximierung einzusetzen“. Die spekulative Trivialisierung von Programmen im
allgemeinen und von Informationssendungen im besonderen lehnt der ORF aus seinem
öffentlich - rechtlichen Selbstverständnis heraus ab. Der ORF bekennt sich insbesondere bei
Talkshows in Radio und Fernsehen zu einer Gesprächsphilosophie, die der persönlichen
Würde der Gäste, dem intellektuellen Nutzen für das Publikum und einer demokratischen
Diskussionskultur verpflichtet ist. Die Wahrung der Würde der Person verlangt auch, daß
die Intimsphäre des einzelnen zB bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und
Trauer nicht verletzt wird. Sexualität und Erotik sind von Obszönität und Pornographie zu
unterscheiden. Der ORF bietet ein breites Spektrum an Programmen für alle Altersgruppen.
Bei der Programmzusammenstellung nimmt der ORF auf das im Tagesverlauf jeweils zu
erwartende Publikum Rücksicht.
Insbesondere die Integration ethnischer, kultureller, sozialer und anderer Minderheiten ist
eine ganz wesentliche gesellschaftliche Aufgabe, die ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk zu
erfüllen hat. Dabei geht es mehr um Haltung als um Sendeflächen. Öffentlich - rechtlicher
Rundfunk muß Haltung ausstrahlen und
nicht Sendeflächen. In den einzelnen
Regionalsendungen der Landesstudios soll täglich zumindest ein Beitrag in der Sprache
einer der im jeweiligen Land lebenden Volksgruppe (mit deutschen Untertiteln) ausgestrahlt
werden. Außerdem sollten vor allem Nachrichten grundsätzlich auch in der
Gebärdensprache vorgetragen werden. Vermehrt sollen auch fremdsprachige Filme mit
Untertiteln oder im Zweitonverfahren in das Programm eingebaut werden.
Zu den §§ 2d und 2e
Der ORF hat mit dem österreichischen Filmförderungsfonds einen Vertrag abgeschlossen,
wobei er sich verpflichtet, dem österreichischen Filmförderungsfonds jährlich zumindest
einen Betrag von S 60 Mio zur Verfügung zu stellen. Damit soll insbesondere die
Herstellung österreichischer Filme gefördert werden. Im Sinne gleicher
Konkurenzbedingungen sollte daher im Gesetz die Verpflichtung für die privaten
Fernsehveranstalter/innen an den Filmförderungsfonds einen bestimmten Prozentteil des
Umsatzes jährlich zur Einzahlung zu bringen, festgeschrieben werden. Im Sinne der
Förderung der österreichischen Film - und TV - Industrie sollte auch ein Anteil des
Programmbudgets für freie Produzenten mit Sitz in Österreich vorgesehen werden.
Abgesehen von der positiven Wirkung für den Arbeitsmarkt in der Filmbranche würde
damit auch ein erheblicher Beitrag zur Identitätsstiftung der Seher/innen geleistet.
Zu § 3
Angesichts der bisherigen demostrativen Beschreibung in § 3 RFG und angesichts der
fortschreitenden Entwicklung der Technologien erscheint es weiters sinnvoll, die
Möglichkeit des ORF, seine Programme über Satelliten zu verbreiten, ausdrücklich im
Gesetz festzuschreiben.
Im Rahmen einer Novellierung scheint es zweckmäßig, endlich auch das 4.
Hörfunkprogramm als überwiegend fremdsprachiges Programm festzuschreiben, zumal die
Bedeutung eines derartigen fremdsprachigen Programmes in Österreich wohl außer Zweifel
steht. Außerdem sollten auch die in der Sprache der jeweils anerkannten Volksgruppe
ausgestrahlten regionalen Volksgruppenprogramme gesetzlich verankert werden. Der ORF
soll außerdem berechtigt werden, einen dritten Kanal zu betreiben, wobei dieser Kanal in
erster Linie zur Erweiterung der Regionalprogramme, die von den Landesstudios gestaltet
werden, dienen soll. Außerdem soll in diesem Programm täglich zumindest eine Stunde der
Sendezeit als offener Kanal zur Verfügung gestellt werden. Der offene Kanal bietet die
Möglichkeit, ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten den Zugang zum
Fernsehen und somit das Recht der freien Meinungsäußerung zu sichern. Damit wird ein
erheblicher Beitrag zur Belebung der demokratischen Diskussionen geleistet. Hinsichtlich
der offenen Kanäle kann insbesondere auf die positiven Erfahrungen in Deutschland
hingewiesen werden. Darüber hinaus soll der ORF berechtigt werden, privaten
kommerziellen Programmanbietern Sendezeit auf diesem dritten Kanal gegen ein
angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wobei diesbezüglich eigene gesetzliche
Regelungen geschaffen werden müßten, da Medieninhaber von Tages - und
Wochenzeitungen sowie von in - und ausländischen Rundfunkveranstalter/innen, aber auch
Unternehmen, die an Medieninhabern und Rundfunkveranstalter/innen mit mehr als 25 %
beteiligt sind, grundsätzlich von einer
Beteiligung ausgeschlossen sein sollen.
Unter offenem Kanal sind Rundfunkprogramme, die von mit vorwiegender kultureller
Zielsetzungen nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichteten
Personenvereinigungen, deren Vereinsitz sich in Österreich befindet oder von
Einzelpersonen, deren Wohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, gestaltet werden und in
dem betreffenden Kanal unter der Verantwortlichkeit des ORF für die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen sowie ohne Werbung und Teleshopping sowie Product
Placements insbesondere zur Förderung kultureller Inhalte (wie zB Werke der Literatur
oder Musik) verbreitet werden, wobei der ORF den Personenvereinigungen oder
Einzelpersonen Sendezeit und allfällige technische Unterstützung bei der Produktion gegen
Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellt und diese Sendezeit pro
Personenvereinigung oder Einzelpersonen eine Stunde täglich nicht übersteigt. Ein offener
Kanal liegt nicht vor, sofern die genannten Personenvereinigungen oder Einzelpersonen
selbst Medieninhaberin bzw Rundfunkveranstalterin einer Zulassung nach diesem
Bundesgesetz sind. Angesichts der Erfolge der offenen Kanäle in Deutschland sollten auch
in Österreich private Kabelrundfunkveranstalter/innen, aber auch der ORF verpflichtet
werden, offene Kanäle im Sinne obiger Definition einzurichten.
Der ORF hat im gesamtgesellschaftlichen Interesse zu garantieren, daß Programme für den
einzelnen leistbar bleiben und somit die inhaltliche und programmliche „Grundversorgung
des Landes“ sicherzustellen (egal, ob mit Nachrichten oder Fußballübertragungen,
Kultursendungen oder Unterhaltung). Eine wesentliche Bedeutung eines öffentlich -
rechtlichen Rundfunks ist auch die mediale „Zweidrittelgesellschaft“ zu verhindern. Nur
durch den öffentlich - rechtlichen Rundfunk ist ein demokratischer, freier und leistbarer
Zugang für alle (Grundversorgung) zu neuen Kommunikationsinfrastrukturen gegeben.
Zu § 4
Die Streichung des Posten des Intendanten des Auslandsdienstes ergibt sich aus der
organisatorischen Neuordnung (siehe insbesondere § 8, 9, 10 und 11).
Zu § 5
Der Österreichische Rundfunk hat durch seine Organe die Öffentlichkeit und die
gesetzgebenden Körperschaften wiederholt darauf hingeweisen, daß er eine Verbesserung
seiner Ertragslage benötigt, um seinem gesetzlichen Auftrag auch in Hinkunft vollinhaltlich
und der Konkurrenzlage entsprechend nachkommen zu können.
In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf die stark gestiegenen Preise beim Erwerb
von Sendelizenzen und Übertragungsrechten, die kostenintensive föderalistische Struktur
des ORF und den Mittelbedarf für ein qualitätvolles Programmangebot nach öffentlich-
rechtlichen Grundsätzen mit prononciert österreichischer Note hingewiesen. Schließlich ist
auch die zunehmende Konkurrenzierung durch ausländische Fernsehprogramme zu
bedenken, die in bereits mehr als der Hälfte der österreichischen Haushalte durch Kabel -
oder Satellitenempfang verfügbar sind. Dabei verweist die Argumentation auch auf die
vergleichbare Situation in der Schweiz, wo der Gesetzgeber mut Wirkung vom 01.04.1992
in Anleheung an die europäischen Normen
(Fernsehrichtlinie der EG vom 03.10.1989 und
Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fernsehen vom 05.05.1989), die
eine Werbegrenze von 15% der täglichen Sendezeit vorsehen, der öffentlich - rechtlichen
SRG Werbung im Ausmaß von 8% der täglichen Sendezeit gestattet hat.
Ausgehend von der Überlegung, daß die Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages des
ORF (insb. des Informations -, Bildungs - und Kulturauftrags) im allgemeinen und
öffentlichen Interesse liegt, der ORF als Wirtschaftsunternehmen in Konkurrenz zu
stärkeren ausländischen Anbietern steht, die sich auf größere Empfangsgebiete (Märkte)
abstützen können, die Teilnehmergebühren nicht übermäßig angehoben werden sollen und
mehr Werbeflächen vor allem im Fernsehen auch im Interesse der österreichischen
Wirtschaft liegen, ist der Vorschlag des ORF begründet, die festgelegten Werbezeiten
anzuheben, zumal diese in einer Zeit anderer medienpolitischer und wirtschaftlicher
Gegebenheiten festgelegt wurden. Die Absicherung der Ertragslage des ORF liegt aber auch
im Interesse der heimischen Filmwirtschaft und besonders atich aller österreichischen
Kulturschaffenden, die von den Aufträgen des ORF abhängen; die Förderung qualitätsvoller
österreichischer Produktionen ist insbesondere auch angesichts der Internationalisierungs -
und Kommerzialisierungstendenzen auf dein Mediensektor angezeigt. Schließlich ist auch zu
bedenken, daß die Einnahmen des ORF aus Teilnehmerentgelten aus öffentlichen und
sozialen Gründen beschränkt sind. Zum einen erhält der ORF von den von den Hörern und
Sehern geleisteten Zahlungen nur und zwei Drittel (der Rest entfällt auf öffentliche
Abgaben), zum anderen sind Teilnehmer niedriger Einkommen überhaupt von Zahlungen
befreit. Der vorgeschlagene Weg einer finanziellen Absicherung des ORF über die
Ausweitung der Werbezeiten ist auch volkswirtschaftlich sinnvoll, weil dadurch dem Abfluß
von Werbegeldern an ausländische Medien entgegengewirkt werden kann. Die derzeitige
Werbezeitbegrenzung im ORF muß nämlich angesichts des Kabel - und Satellitenempfangs
dazu führen, daß Werbeaufträge ausländischen TV - Programmen zugute kommen, die ohne
Bindung an österreichische Werbebegrenzungen und Programmauflagen im Inland
Marktanteile erringen wollen. Dem ORF diese Werbeaufträge zu verwehren, hieße
geradezu seine Konkurrenten zu subventionieren.
Allerdings stehen einer Werbezeitausweitung Befürchtungen der Printmedien über
wirtschaftliche Einbußen entgegen. Das Kuratorium des ORF, dem alle politischen Kräfte
des Landes angehören, hat daher in einer am 28.09.1992 einstimmig beschlossenen
Resolution eine maßvolle Werbezeitausweitung in Etappen gefordert.
Eine Etappenregelung im Gesetz selbst vorzunehmen, ist wenig sinnvoll, weil die
Auswirkungen vermehrter Werbung in den elektronischen Medien im vorhinein kaum
verläßlich zu beurteilen sind. Deshalb soll als erster Schritt eine maßvolle Ausweitung
erfolgen, der nach Vorliegen präziser Erfahrungen ein zweiter Schritt folgen kann.
Als maßvolle Ausweitung erscheint, die Schweizer Werbebegrenzung für die öffentlich -
rechtliche, gebührenfinanzierte SRG von 8% der täglichen Sendezeit deutlich zu
unterschreiten. Die Begrenzung mit 5% der täglichen Sendezeit folgt der von vielen
österreichischen Zeitungen im Rundfunk - Volksbegehren 1964 selbst vorgeschlagenen
Regelung. In Artikel 4 Abs. 2 des damaligen Gesetzesentwurfs war eine Werbebegrenzung
von 5% der täglichen Sendezeit für das Fernsehen und von 10% für den Hörfunk
vorgeschlagen worden.
Für Satellitenprogramme, die sich aufgrund der Verbreitungstechnik überwiegend an ein
ausländisches Publikum richten, soll aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit die
europäische Regelung mit einer Werbeobergrenze von 15% der täglichen Sendezeit gelten.
Zum Schutz der Konsumenten gegen eine Überfrachtung mit Werbebotschaften in den
Hauptnutzungszeiten ist der Werbeanteil pro Stunde mit 20%, also 12 Minuten, begrenzt;
dies entspricht auch den internationalen Normen.
Zu § 5b
Die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten sind derzeit die einzigen Unternehmen, die
Sendungen ausstrahlen, die nicht durch Werbeeinschaltungen unterbrochen sind. Dieser
positive Aspekt sollte beibehalten werden und ist aus diesem Grunde auch gesetzlich zu
verankern.
Zu § 7
Um den ORF in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit effizienter zu gestalten, ist es
sinnvoll, das Kuratorium auf 19 Mitglieder zu vermindern. Und zwar sollen sechs
Mitglieder über Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien, drei Mitglieder über
Vorschlag der Landeshauptleutekonferenz, 5 Mitglieder über Vorschlag der Hörer - und
Sehervertretung (Publikumsrat), ein Mitglied über Vorschlag der Bundesregierung und zwei
Mitglieder über Vorschlag des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Österreich ist eine
Demokratie, in der das öffentliche Leben stark von der Parteienlandschaft geprägt wird.
Daher soll auch das Vorschlagsrecht der Parteien beibehalten werden. Allerdings soll durch
Neuregelung der Unvereinbarkeitsbestimmung die Unabhängigkeit in größerem Maße
gesichert werden. Es soll vor allem auch die Fachkompetenz der Kuratoriumsmitglieder
sichergestellt werden. Das Vorschlagsrecht der Bundesregierung als Vollzugsorgan soll
allerdings stark vermindert werden. Auch die von den Ländern zu entsendenden
Kuratoriumsmitglieder sollen entsprechend der Gesamtzahl verringert werden. Gleichzeitig
soll aber der Publikumsrat als Vertretung der Rundfunkkonsumenten gleichbleiben, wobei
diese Personen jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder des Publikumsrates sein dürfen.
Dadurch soll der öffentlich - rechtliche Charakter unter Einfluß der Rundfunkkonsumenten
gestärkt werden. Auch der Zentralbetriebsrat soll weiterhin im Kuratoruium vertreten sein.
Da das Kuratorium über erhebliche Kompetenzen verfügt, ist es nur logisch, daß die
Mitglieder Fachkompetenz im Wirtschafts - und Medienbereich mitbringen müssen. Nur so
kann eine effiziente Führung gewährleistet werden.
Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist im RFG
derzeit nicht geregelt. Im Hinblick auf die Kompetenz des Kuratoriums und den Umfang
des Geschäftsbetriebes des ORF erscheint es angebracht, Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit entsprechend dem Mitglied eines Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft
geltenden Normen zu determinieren.
Derzeit gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen nur hinsichtlich der von der
Bundesregierung, der Hörer - und Sehervertretung und vorn Zentralbetriebsrat bestellten
Kuratoriumsmitglieder. Es gibt keinen
ersichtlichen Grund, warum die
Unvereinbarkeitsbestimmungen nicht auf alle Kuratoriumsmitglieder ausgedehnt werden
sollen. Es gibt auch keine sachliche Gerechtfertigung dafür, warum für Mitglieder, die von
der Bundesregierung oder Hörer - und Sehervertretung bestellt werden,
Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten sollen, nicht jedoch für die Mitglieder, die von den
einzelnen Ländern oder von den Parteien bestellt werden. Die Festschreibung derartiger
Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Mitglieder des Kuratoriums erscheint auch
angesichts der in der Öffentlichkeit geforderten Sicherstellung der Unabhängigkeit des
österreichischen Rundfunks für zweckmäßig. Aus diesem Grunde werden die
Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 7 Abs 2 auf alle Mitglieder des Kuratoriums
ausgedehnt.
Zu § 7 Abs 5, § 9 und § 14 Abs 1
Der Bestellungsvorgang des Generalintendanten hat in der Vergangenheit zu erheblichen
rechtlichen Unklarheiten und einem langwierigen Prozedere geführt. Dies ist für die
Effizienz der Unternehmensführung nicht vorteilhaft. Es soll daher in Hinkunft der
Generalintendant schon im ersten Wahlgang mit der - auch im derzeitigen Gesetz als ultima
ratio vorgesehenen - einfachen Mehrheit gewählt werden können. Eine solche Mehrheit ist
im Gesellschaftsrecht üblich. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Generalintendanten soll
gleichzeitig die Funktionsperiode entsprechend § 75 Abs 1 Aktiengesetz von vier auf fünf
Jahre verlängert werden. Den Zweck des Vorschlagsrechts des Generalintendanten für die
Bestellung der leitenden Funktionsträger durch das Kuratorium entsprechend sollen die
Funktionsperioden aller Gewählten gleich sein.
Der Bestellungsvorgang soll folgende Struktur haben:
1. Die Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten soll sechs Monate vor Ende
der (auslaufenden) Funktionsperiode mit vierwöchiger Frist erfolgen. Beides war
bisher nicht geregelt.
2. Die Bestellung kann somit vier bis fünf Monate vor Beginn der neuen
Funktionsperiode erfolgen; damit können die für die neuen Funktionsperiode
erforderlichen sonstigen Bestellungen der Direktoren und Landesintendanten
gleichzeitig vor Beginn der neuen Funktionsperiode vorgenommen werden. Es ist
nämlich zweckmäßig, daß der neu gewählte Generalintendant unverzüglich die
Bestellung der leitenden Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) schon
vor Beginn seiner Funktionsperiode veranlaßt, damit die neue Funktionsperiode mit
einer vollzähligen Führungsmannschaft begonnen werden kann. Die derzeitigen
Regelungen stellen das nicht sicher. § 9 Abs 2 sieht daher vor, daß der gewählte
Generalintendant bereits folgende Kompetenzen vor Beginn seiner Funktionsperiode
ausüben kann: Erstattung von Vorschlägen für die Festlegung der Anzahl der
Direktoren und deren Aufgabenbereiche, Ausschreibung der Posten der Direktoren
und Landesintendanten und Erstattung von Wahlvorschlägen an das Kuratorium.
3. Die Neuregelung gewährleistet, daß der Generalintendant und die leitenden
Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) für dieselbe fünfjährige
Funktionsperiode bestellt werden (§ 9 Abs 1 und § 11 Abs 1). Die derzeitigen
Regelungen machen es möglich, daß
die Funktionsperioden nicht deckungsgleich sind,
sodaß ein scheidender Generalintendant für seine Nachfolge bindende
Personalentscheidungen treffen kann; das ist nicht Zweck des Vorschlagsrechts des
Generalintendanten.
Zur Erreichung deckungsgleicher Funktionsperioden müssen ferner Vorkehrungen für
den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion getroffen werden.
Diesbezüglich ist folgendes vorgesehen: Endet die Funktionsperiode des
Generalintendanten vorzeitig, so ist ein Generalintendant für den Rest der Periode zu
bestellen (§ 9 Abs 1), weil es wegen der damit verbundenen Kosten nicht zweckmäßig
wäre, das gesamte Führungsteam neu zu bestellen. Scheidet ein Direktor oder
Landesintendant vorzeitig aus der Funktion ans, so wird ein Nachfolger nur für die
Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt (§ II Abs 1).
4. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Generalintendanten ist vorzukehren,
daß bis zur Neubestellung des Generalintendanten (in diesem Fall für den Rest der
Funktionsperiode) eine geeignete Person vom Kuratorium mit der provisorischen
Geschäftsführung betraut wird (§ 9 Abs 1). Das geltende Recht kennt eine solche
notwendige Regelung nicht. In einem solchen Fall ist unverzüglich auszuschreiben
(§14 Abs 1).
Zu § 8 Abs 1 Z 3, § 10 Abs 2 Z 10, § 10 Abs 3, § 11 und § 18 Abs 6
Das geltende Recht sieht unter der Ebene des Generalintendanten durch Beschreibung der
Aufgabengebiete von zwei Direktoren und drei Intendanten eine starre Geschäftsverteilung
vor, die nur in engen Grenzen eine Ausrichtung an betriebswirtschaftlich zweckmäßigen
Strukturen ermöglicht. Insbesondere die beiden Fernsehintendanten bedingen vorsätzlichen
Verwaltungs - und Koordinierungsaufwand, der aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu
rechtfertigen ist. Die Novelle sieht daher die Möglichkeit vor, daß das Kuratorium über
Vorschlag des Generalintendanten die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche
festlegt (§§ 8 Abs 1 Z 3, 10 Abs 2 Z 10 und § 11 Abs 2). Dadurch wird die
Selbstorganisationskompetenz des Unternehmens deutlich gestärkt. § 11 Abs 2 sieht vor,
daß zur Unterstützung des Generalintendanten Direktoren zu bestellen sind, was bedeutet,
daß mindestens zwei, aber auch eine dem umfassenden Wirtschaftlichkeitsgebot des § 31
RFG entsprechende höhere Anzahl bestellt werden kann. Die Kompetenz zur Erstellung der
Liste der zur Wahl der Redakteursvertretung berechtigten journalistischen Mitarbeiter (§ 18
Abs 6) wurde dem Generalintendanten als Geschäftsführer übertragen.
Die dem Föderalismusauftrag folgende Bestellung eines Landesintendanten pro Bundesland
bleibt unverändert.
Zu § 8 Abs 2 Z 1a und 5
Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Finanz - und Stellenpläne
jeweils bis zum 15. November dem Kuratorium vorzulegen. Daran soll sich auch in
Hinkunft nichts ändern. Die Jahresendeschemen und die langfristigen Programmpläne sollen
jedoch in Hinkunft vom Publikumsrat in Zusammenarbeit mit dem Generalintendanten
erstellt werden. Der Publikumsrat erhält auch die alleinige Kompetenz, die
Programmrichtlinien auszuarbeiten und allfällige Abänderungen daran vorzunehmen.
Zu § 8 Abs 2 Z 6, 8 und 9
Die Wertgrenzen wurden seit dem Jahr 1974 nicht angepaßt. Sie wurden deshalb
entsprechend der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den zehnfachen
Wert angehoben.
Zu § 12
Der Generalintendant trägt als Alleingeschäftsführer (§ 10 Abs 1) die gesamte
Gebarungsverantwortung. Diese umfassende Verantwortung erfordert auch eine durch das
Weisungsrecht gewährleistete Entscheidungsmöglichkeit. Die leitenden Funktionsträger
(Direktoren und Landesintendanten) haben die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches - wie
bisher selbständig zu führen und sind nur an Weisungen des Geschäftsführers gebunden.
Ihre Selbständigkeit bleibt dadurch gesichert, daß sie sich für den Fall, daß der
Generalintendant ihren Vorschlägen nicht Rechnung trägt, wie bisher an das Kuratorium
wenden können (§12 Abs 3).
Zu § 13 Abs 2 und 3
Im Sinne einer weiteren Entpolitisierung wurden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle
leitenden Funktionsträger vereinheitlicht und strenger gefaßt. Zum Generalintendanten,
Direktor oder Landesintendanten und leitenden Angestellten dürfen Personen nicht bestellt
werden, die eine der in Art 147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den
letzten Jahren innegehabt haben.
Zu § 15
Die Hörer - und Sehervertretung hat in einem am 13.9.1994 einstimmig beschlossenen
Reformkonzept die Änderung der Gremiumsbezeichnung entsprechend dem Schweizer
Vorbild in „Publikumsrat“ vorgeschlagen. Dem Gremium erscheint die Bezeichnung Rat
aussagekräftig und richtiger als das Wort Vertretung. Vom Publikum statt von Hörern und
Sehern zu sprechen ist prägnanter und ermöglicht auch eine geschlechtsneutrale
Bezeichnung, die bereits von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der
Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten angeregt worden ist.
Die derzeitige Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Hörer - und Sehervertretung mit 35
wurde nämlich durch die politische Realverfassung (mehr als drei Parlamentsparteien)
derogiert. Außerdem soll die Anzahl des Publikumsrates vermindert werden, um ein
effizienteres Arbeiten zu ermöglichen. Weiters soll die Bestellung für den Publikumsrat
nicht mehr von den Sozialpartnern sondern von Organisationen und Verbänden, die
wesentliche Bevölkerungsgruppen repräsentieren, vorgenommen werden. Dazu zählen
insbesondere die Frauen - und Jugendorganisationen sowie Seniorenverbände. Außerdem
soll gewährleistet sein, daß gesellschaftspolitisch entscheidende Belange im Publikumsrat
vertreten sind, wie zB die Umweltorganisationen sowie Kulturinitiativen. Im Gesetz wird
darüber hinaus darauf Bedacht genommen, daß den gesellschaftlichen Minderheiten, wie zB
die Behinderten oder ethnischen Minderheiten im Publikumsrat eine Vertretung eingeräumt
wird. In Hinkunft sollen alle anerkannten Religionsgemeinschaften gemeinsam zwei
Mitglieder entsenden dürfen. Das Bestellungsrecht der Rechtsträger der staatsbürgerlichen
Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien soll gleich bleiben. Das Recht des
Bundeskanzlers, Mitglieder zu bestimmen, soll auf fünf Personen eingeschränkt werden.
Dabei soll der Bundeskanzler insbesondere darauf Bedacht nehmen, durch sein
Nominierungsrecht Bevölkerungsgruppen, die im Publikumsrat noch nicht vertreten sind, zu
berücksichtigen.
Zu den § 8 Abs 1 Z 14, § 16 Abs 1
Der Zuständigkeitsbereich des Publikumsrates soll insbesondere - in vier Punkten eine
Ausweitung erfahren.
a) Da wesentliche Rahmenbedingungen der Programmgestaltung in den jährlichen
Finanz - und Stellenplänen festgelegt werden, die dem Gremium aufgrund der
derzeitigen Gesetzeslage nicht zugehen, soll das Gremium darüber zeitgleich wie das
Kuratorium informiert werden (§ 8 Abs 2 Z 5) und das Recht erhalten, dazu
Empfehlungen an das Kuratorium zu richten (§ 16 Abs 1 Z 7). Die Antragskompetenz
des Generalintendanten und die Zustimmungskompetenz des Kuratoriums bleiben
unberührt.
b) Da der Publikumsrat Wahrer der Interessen der Hörer - und Seher ist(§ 15 Abs 1), ist
es nur logisch, daß die Erstellung der Jahressendeschemen und der langfristigen
Programmpläne vom Generalintendanten mit dem Publikumsrat und nicht mit dem
Kuratorium vorgenommen wird. Diese Regelung ist auch insoferne konsequent, alsw
dem Kuratorium in erster Linie die wirtschaftliche Kontrolle und dem Publikumsrat
eher die inhaltliche Kontrolle zukommt.
c) Auch bei der Erstellung der allgemeinen Programmrichtlinien (§ 8 Abs 2 Z 1) wirkt
die Hörer - und Sehervertretung derzeit nicht mit. Da die Schaffung von
Programmrichtlinien zu den Grundkompetenzen der Kontroll - und Aufsichtsgremien
öffentlich - rechtlicher Rundfunkunternehmen gehört, sollen diese vom neuen
Publikumsrat sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden (§
16 Abs 1 Z 6).
d) Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Hörer - und Sehervertretung ist die
Behandlung von Publikumsbeschwerden. Da die
rechtliche Entscheidung über die
Frage, ob einzelne Programme den gesetzlichen Auflagen entsprochen haben, der
Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes obliegt, strebte das Gremium zur
Wahrung der Publikumsinteressen die Parteistellung in Verfahren betreffend den
gesetzlichen Programm - und Versorgungsauftrag an, um zu Fragen, die die
Aufgabenstellung des Gremiums berühren, inhaltlich Stellung nehmen zu können (§
30 Abs 1).
e) Dem Publikumsrat soll als Vertreterorganisation der Rundfunkkonsumenten die
Möglichkeit eingeräumt werden, hinsichtlich der Aufgaben des ORF Vorschläge an
das Kuratorium zu erstatten. Außerdem soll er das Recht haben, eine Begleitforschung
durchzuführen, wobei der Generalintendant die finanzielle Deckung sicherzustellen
hat, wobei die Ergebnisse auch veröffentlicht werden sollen.
Zu § 16
Der Publikumsrat soll in Vertretung der Rundfunkkonsumenten fünf Mitglieder für das
Kuratorium nominieren, wobei diese im Sinne der Unvereinbarkeitsregelung nicht
Mitglieder des Publikumsrates sein dürfen. Der Publikumsrat soll bei seiner Auswahl
insbesondere darauf achten, daß möglichst alle Bevölkerungsschichten im Kuratorium
vertreten sind.
Zu § 19
Es kann zweckmäßig sein, daß der ORF Programmleistungen nicht nur selbst bzw durch
Auftragsproduzenten, sondern darüber hinaus durch Tochtergesellschaften erbringt. Für
einen solchen Fall ist sicherzustellen, daß die Bestimmungen über die Stellung der
programmgestaltenden Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber, also insbesondere das
Redakteursstatut und die Wahl einer Vertretung der Journalistischen Mitarbeiter, auf solche
Tochterfirmen ebenfalls Anwendung finden. Um die Gleichbehandlung der in
Tochterfirmen tätigen programmgestaltenden Mitarbeiter im Verhältnis zu
programmgestaltenden Mitarbeitern des ORF zu gewährleisten, wurde auch die Geltung des
ORF - Redakteurstatuts und die gemeinsame Wahl einer einheitlichen Redakteursvertretung
vorgesehen.
Zu § 8 Abs 3, § 10 Abs 2, § 13 Abs 1, § 16 Abs 2 und § 25 Abs 4
Diese redaktionellen Änderungen ergeben sich einerseits daraus, daß in Hinkunft statt zwei
Direktoren und drei Intendanten eine nicht zahlenmäßige festgelegte Anzahl von Direktoren
mit zugehörigen Aufgabenbereichen zu bestellen ist, andererseits durch Änderung der
Bezeichnung der Hörer - und Sehervertretung im Publikumsrat. In § 13 Abs 1 Z 2 war
hinsichtlich der Bestellungserfordernisse der Gleichstellung von Staatsbürgern das
Voraussetzungserfordernis als nicht mehr
zeitgemäß und europakonform zu streichen.
Zu § 20
Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist das Progammentgelt sowie die Rundfunk - und
Fernsehgebühr von der Post - und Telegraphenverwaltung einzuheben. Der ORF hat der
Post dafür 4 % der Einnahmen zu entrichten. Es gibt keinen logischen Grund, diese
Regelung beizubehalten, zumal die Post in der Zwischenzeit privatisiert wurde. Dem ORF
soll daher auch die Inkassohoheit eingeräumt werden.
Zu § 31a
Entsprechend der Anregung des Rechnungshofes soll nicht nur der ORF, sondern auch die
Gesellschaften, an denen der ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, vom Rechnungshof
geprüft werden können. Angesichts der Erweiterung der Geschäftsfelder des ORF ist dies
nur eine logisches Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig müssen die
Tochtergesellschaften natürlich verpflichtet werden, dem Kuratorium in die jeweiligen
Bilanzen und Rechenschaftsberichte über Verlangen vorzulegen, da ansonsten das
Kuratorium kaum seiner Aufsichtspflicht nachkommen kann.
Das Gesetz soll mit 1.6.1998 in Kraft treten.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Vefassungsausschuß vorgeschlagen.