773/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl  379/1984, idF BGBl

100/1997, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. 100/1997, geändert

wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks

(Rundfunkgesetz - RFG), BGBl 379/1984, idF BGBl 100/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. An § 1 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt und Abs 3 wird zu Abs 4:

„(3) Der öffentlich - rechtliche Rundfunk ist ein Kommunikationsunternehmen, das für eine

Grundversorgung Österreichs mit qualitativ hochwertigen Programmen im Wechselspiel von

umfassender Berichterstattung, innovativer Unterhaltung, Kultur und umfangreicher Bildung

zu sorgen hat, wobei er als Strukturbildner und Moderator, aber auch als Mitorganisator

eines breiten öffentlichen Diskurses zu einer möglichst breiten Meinungsbildung beizutragen

hat. Zu diesem Zweck ist der österreichische Rundfunk berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten

auszuüben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Besorgung seiner gesetzlichen

Aufgaben einschließlich der hiefür erforderlichen Finanzierung sichert sowie seiner

Weiterentwicklung als öffentlich - rechtliches Kommunikationsunternehmen dient.“

2. § 2 wird wie folgt geändert und lautet:

„§ 2. (1) Der österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von

Programmen für Hörfunk, und Fernsehen und anderer Kommunikationsmittel sowie durch

die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen

Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für

1. eine umfassende Information der Allgemeinheit;

2. die Förderung und Stimulierung der nationalen österreichischen Kultur, um diese zu

einer maximalen Entfaltung zu bringen;

3. ein breites Angebot für individuelle und gesellschaftliche Bildungsmöglichkeiten;

4.. eine Förderung der Kommunikation zwischen Österreich und der Welt, insbesondere

durch Austausch von Kultur;

5. eine Förderung und Stärkung der österreichischen Identität.

(2) Der österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der

österreichischen Verfassung, insbesondere die Menschenwürde und Grundrechte aller

Personen zu achten. Der ORF hat als Kulturunternehmen qualitativ hochwertige, vor allem

österreichbezogene Programme im Wechselspiel von umfassender Berichterstattung,

innovativer Unterhaltung und Kultur sowie umfangreicher Bildung anzubieten. Er hat im

Rahmen seiner Aufgabenerfüllung insbesondere für einen Pluralismus der Inhalte und der

Stile zu sorgen. Die Unabhängigkeit der Personen und Organe des österreichischen

Rundfunks entsprechend diesen Bestimmungen ist zu gewährleisten.

(3) Bei der Planung des Gesamtprogrammes ist die Bedeutung ethnischer, kultureller,

sozialer und anderer Minderheiten oder benachteiligter Bevölkerungsgruppen unter

Beachtung ihrer integrativen Wirkung zu berücksichtigen. Außerdem sind die Anliegen der

anerkannten Volksgruppen, Kirchen - und Religionsgesellschaften im Gesamtprogramm

einzuplanen.

(4) Zur Sicherstellung dieser Aufgaben hat der Publikumsbeirat Programmrichtlinien zu

erstellen (§16 Abs 1 Z 6).“

3. § 2a wird wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 2a. (1) Alle Anbote des österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre

Aufmachung und ihren Inhalt die Würde des Menschen, seine Freiheit und

Eigenverantwortlichkeit sowie die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder

Nationalität anregen und dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden

Inhalt haben.“

4. Nach § 2c wird folgender § 2d ein gefügt:

"§ 2d. Der österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im

Rahmen des ökonomisch und produktionstechnisch Machbaren dafür Sorge zu tragen, daß

die für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare

Produktionen vorgesehene Sendezeit in angemessener Weise Sendungen österreichischer

Werke vorbehalten bleibt. Gleichzeitig hat der österreichische Rundfunk finanzielle Mittel

in angemessener Höhe für die Programmgestaltung von Sendungen österreichischer Werke

von Hersteller zur Verfügung zu stellen, die von Fernsehveranstalter/innen unabhängig

sind.

5. § 2d wird zu § 2e, wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 2e. Der Generalindentant (§§ 9 und 10) hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem

Kuratorium (§§ 7 und 8) und dem Publikumsrat (§§ 15 und 16) einen Bericht über die

Durchführung der §§ 2b, 2c und 2d im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.“

6. In § 3 Abs 1 wird nach dem Wort „Tragbarkeit“ ein Beistrich und die Wortfolge

„auch unter Berücksichtigung der Satellitentechnologie "eingefügt.

7. In § 3 werden folgende Abs 3 und 4 ein gefügt und lauten:

‚(3) Der österreichische Rundfunk hat außerdem für die anerkannten in Österreich lebenden

Volksgruppen in den betreffenden Ländern Regionalprogramme, die von den Länderstudios

gestaltet werden, und zwar in der Sprache der jeweiligen Volksgruppe, auszustrahlen. Der

österreichische Rundfunk ist überdies berechtigt, bundesweit ein viertes Hörfunkprogramm,

das überwiegend als Fremdsprachenprogramm geführt wird, auszustrahlen.

(4) Der österreichische Rundfunk ist berechtigt, ein drittes Programm des Fernsehens zu

installieren. Dieses Programm ist insbesondere für Regionalsendungen der Länderstudios

vorbehalten. Außerdem ist nach Bedarf täglich eine Stunde der Sendezeit in der Zeit von

16.00 bis 24.00 Uhr als offener Kanal zu führen. Darüber hinaus kann der österreichische

Rundfunk in Kooperation mit anderen Unternehmen weitere Fernsehprogramme

veranstalten, wobei jedoch Medieninhaber in - oder ausländischer Tages - oder

Wochenzeitungen, in - oder ausländische Rundfunkveranstalter sowie Unternehmen, die mit

mehr als 25 % an einem Medieninhaber einer in - oder ausländischen Tages - oder

Wochenzeitung bzw an einem in - oder ausländischen Rundfunkveranstalter beteiligt sind,

davon ausgeschlossen sind.“

8. In § 4 wird der zweite Satz, der lautet: „Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist

vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant

des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen“,

gestrichen.

9. § 5 Abs 1 entfällt, die Abs 2 und 3 werden zu den Abs 1 und 2.

10. § 5 Abs 4 wird zu Abs 3, wie folgt abgeändert und lautet:

„(3) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen freizubleiben. Den

Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen

einschließlich gestalteter An - und Absagen von Patronanzsendungen) sowie werbeähnlicher

Sendungen in den übrigen Programmen setzt auf Vorschlag des Generalintendanten das

Kuratorium fest, jedoch dürfen die Werbesendungen je Programm die Dauer von 5 vH der

täglichen Sendezeiten nicht überschreiten; in Programmen, die ausschließlich über Satelliten

zum direkten oder indirekten Empfang durch die Allgemeinheit gesendet werden, dürfen die

Werbesendungen nicht die Dauer von 15 vH der täglichen Sendezeit überschreiten; pro

Stunde dürfen Werbesendungen je Programm nicht mehr als 12 Minuten dauern.

Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag,

Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember weder im Hörfunk noch im

Fernsehen vergeben werden. Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen

sind unzulässig. Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Bundesregierung weitere im

Interesse der Gesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen

Werbung festlegen.

11. Die Abs 5 und 6 werden wie folgt abgeändert und lauten:

„(5) Die Sendezeit für Werbeformen, wie direkte Anbote an die Öffentlichkeit für den

Verkauf, den Kauf oder die Miete bzw Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von

Dienstleistungen darf höchstens zwei Stunden pro Tag betragen; sie ist nicht in die

Werbezeit gemäß Abs 4 einzurechnen.

(6) Bei Teletextsendungen und sonstigen neuen Medien (Internet, ORF - Online, ua) darf der

Anteil der kommerziellen Werbung am gesendeten Gesamtangebot täglich höchstens 15 vH

betragen; diese Werbesendungen sind nicht in die Werbezeit gemäß Abs 4 ein zurechnen.“

12. Nach § 5 Abs 6 wird folgender Abs 7 ein gefügt, die Abs 7 und 8 werden zu den Abs

8 und 9:

„(7) Bei Berechnung der höchstzulässigen Dauer von Werbeeinschaltungen im Sinne der

Abs 3 bis 6 ist die Gesamtwerbezeit für die Dauer eines Jahres unter Berücksichtigung der

werbefreien Tage zugrundezulegen. Saisonbedingte Ausgleiche sind zulässig. Die täglich

höchstzulässige Werbezeiten darf dabei jedoch höchstens 50 vH überschritten werden.“

13. § Sb Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 5b. (1) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen

auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Einzelne

Fernsehsendungen dürfen nur unter den in Abs 2 festgelegten Bedingungen unterbrochen

werden. Promotions - und Presentingspots fallen nicht unter diese Bestimmung.“

14. § 7 Abs 1 und 2 werden wie folgt abgeändert und lauten:

„§ 7. (1) Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen bestellt:

1. sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des

Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf

deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;

2. drei Mitglieder bestellt die Landeshauptleutekonferenz mittels einstimmig befaßten

Beschluß;

3. drei Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

4. fünf Mitglieder bestellt der Publikumsbeirat;

5. zwei Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl

22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, daß diese keine im Art 147 Abs 4

B - VG genannte Funktion bekleiden. Die Mitglieder des Kuratoriums haben sachkundig zu

sein und müssen eine fünfjährige Erfahrung im Medien - oder Wirtschaftsbereich

nachweisen können. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des

Kuratoriums gilt § 99 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

15. § 7 Abs 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte

seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums

werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen

Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von drei Mitgliedern oder vom

Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt

wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es

faßt mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs 4 seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 3 und

§ 20 Abs 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums

nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.

16. § 8 Abs 1 Z 3 und 4 werden wie folgt abgeändert und lauten:

"3. Die Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche sowie die

Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesintendanten;“

„4. die Genehmigung langfristiger Pläne für Technik, Finanzen und von Stellenplänen;

17. In § 8 Abs 1 Z 10 wird die Wortfolge „und seine Programmgestaltung“ gestrichen.

18. § 8 Abs 2 Z1 und 1a entfalten.

19. § 8 Abs 2 Z 5 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„5. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (§16 Abs 1) und der

Programmrichtlinien zu erstellenden Ausgaben, Etats und Stellenpläne (Finanz - und

Stellenplan);“

20. In § 8 Abs 2 Z 6, 8 und 9 sind die Wertgrenzen eine Mio Schilling bzw drei Mio

Schilling durch die Wertgrenzen zehn Mio Schilling bzw dreißig Mio Schilling zu

ersetzen.

21. In § 8 Abs 2 Z 9 ist der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen. § 8 Abs 2 Z 10

entfällt.

22. § 8 Abs 3 wird wie folgt ab geändert und lautet:

„Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren und

die Landesintendanten schriftlich oder im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums mündlich

über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des österreichischen Rundfunks zu befragen

und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“

23. Nach § 8 Abs 3 wird folgender Abs 4 angefügt:

„(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, von allen Gesellschaften, an denen der

ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, die Vorlage der Bilanz und des Rechenschaftsberichtes

zu verlangen. Diese Gesellschaften sind verpflichtet, diesem Verlangen Folge zu leisten.“

24. § 9 Abs 1 und 2 ‚werden wie folgt abgeändert, und lauten:

„§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren

bestellt. Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion

aus, so ist bis zur Bestellung eines Generalintendanten für den Rest der Funktionsperiode

vom Kuratorium eine geeignete Person der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu

betrauen.

(2) Zur Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der

Direktoren und deren Aufgabenbereiche (§ 10 Abs 2 Z 10) zur Ausschreibung der Posten

der Direktoren und Landesintendanten (§ 10 Abs 2 Z 2) sowie zur Erstattung von

Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung von Direktoren und Landesintendanten (§

10 Abs 2 Z 3) ist der gewählte Generalintendant bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode

berechtigt.

25. § 10 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 werden wie folgt abgeändert und lauten:

„1. die Erstellung der Jahressendeschemen mit Zustimmung des Publikumsrates;

2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesintendanten;

3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung

von Direktoren und Landesintendanten, bei letzteren auch Einholung einer

Stellungnahme der betreffenden Landesregierung nach Befassung des Landtages;

4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende

Angestellte;

5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesintendanten sowie die

Koordination ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für

Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung

durch die Mitwirkung aller Studios;

6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für

Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und

Landesintendanten;

10. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Festlegung der Anzahl der

Direktoren und deren Aufgabenbereiche.

26. Nach §10 Abs 2 Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt:

„11. die Erstellung von langfristigen Plänen für die Programme mit Zustimmung des

Publikumsrates;“

27. Nach § 10 Abs 2 wird folgender Abs 3 eingefügt, der Abs 3 wird zu Abs 4 und Abs 4

entfällt.

"(3) Dem Generalintendanten oder die von ihm beauftragten Direktoren oder

Landesintendanten obliegt die Personalhoheit wie insbesondere die Ausschreibung von

Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalförderungen, Kündigungen

und Entlassungen.

28. § 11 wird wie folgt abgeändert und lautet:

"§ 11 (1) Die Direktoren und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag

des Generalintendanten für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt.

Lehnt das Kuratorium die Vorschläge des Generalindentanten mehrheitlich ab, so hat dieser

unverzüglich dem Kuratorium einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(2) Zur Unterstützung des Generalintendanten sind Direktoren zu bestellen. Die Anzahl der

Direktoren und deren Aufgabenbereiche werden vom Kuratorium (§ 8 Abs 1 Z 3) über

Vorschlag des Generalintendanten (§10 Abs 2 Z 10) festgelegt.

(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.“

29. § 12 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 12. (1) Die Direktoren und Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne

für Programm, Technik und Finanzen, der Finanz - und Stellenpläne sowie der

Jahresendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Aufgabenbereiches selbständig zu führen.

Sie sind lediglich an die Weisungen und Aufträge des Generalintendanten gebunden.

(2) Die Landesintendanten nehmen die Belange des österreichischen Rundfunks für das

Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu

gestaltende Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk - und

Fernsehprogramme verantwortlich.

(3) Die Direktoren und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu

werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In

diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums

beizuziehen."

30. § 13 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 13. (1) Personen, die im österreichischen Rundfunk die Funktion des

Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten oder eines leitenden

Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. sie müssen voll geschäftsfähig sein;

2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder

verwandte Berufserfahrung nachweisen können.

(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Landesintendanten

oder eines leitenden Angestellten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art

147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den letzten zwei Jahren

innegehabt haben.

(3) Die im Abs 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen

Nebenerwerb ausüben.“

31. § 14 Abs 1 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

„§ 14. (1) Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums

sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generalintendanten auszuschreiben.

Scheidet die zum Generalintendanten bestellte Person vorzeitig aus dieser Funktion aus, hat

die Ausschreibung unverzüglich zu erfolgen; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.“

32. § 15 samt Überschrift wird wie folgt geändert und lautet:

„Zusammensetzung des Publikumsrates

§ 15. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des österreichischen

Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus dem gemäß Abs 2 und 3 zu bestellenden

Mitgliedern besteht.

(2) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1. Die Jugendorganisationen zwei Mitglieder;

2. die Frauenorganisationen zwei Mitglieder;

3. die Seniorenverbände zwei Mitglieder;

4. die anerkannten Religionsgemeinschaften zwei Mitglieder;

5. die Umweltorganisationen und Verbände zwei Mitglieder;

6. die anerkannten Volksgruppen und Migrant/inn/enorganisationen gemeinsam zwei

Mitglieder;

7. die Behindertenorganisationen zwei Mitglieder;

8. die Kunst - und Kulturinitiativen und - organisationen zwei Mitglieder;

9. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen

Parteien (BGBl 369/1984) bestellen je ein Mitglied.

(3) Der Bundeskanzler bestellt fünf weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden

Bereiche bzw Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: Die Wissenschaft, die

Volksbildung, der Sport, die Eltern bzw Familien, die Konsumenten. Bei der Bestellung

dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge bedacht zu nehmen, die von

Einrichtungen bzw Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw Gruppen

repräsentativ sind.

(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs 3 genannten

Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch

Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen und die

eingelangten vor der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich

bekannzumachen.

(5) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert drei Jahre von seinen ersten

Zusammentritt angerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat

zusammentritt.

(6) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte

einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden - Stellvertreter.

(7) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen

vierzehn Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der

Mitglieder des Kuratoriums verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(8) Der Publikumsrat faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß §

16 Abs 1 Z 2 ist eine Zwei drittel - Mehrheit erforderlich. § 7 Abs 4 gilt sinngemäß.“

33. In § 16 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „von Empfehlungen hinsichtlich der

Programmgestaltung und“ gestrichen.

34. § 16 Abs 1 Z 2 wird wie folgt geändert und lautet:

„2. Die Bestellung von fünf Mitgliedern des Kuratonums (§ 7 Abs 1 Z 4), wobei diese

nicht Mitglied des Publikumsrates sein dürfen.“

35. In § 16 Abs 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6

und 7 angefügt.

„6. die Genehmigung langfristiger Pläne für die Programme sowie der Sendeschemen und

die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, die

Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie

deren Ergänzungen oder Abänderungen;

7. die Erstattung von Empfehlungen an das Kuratorium hinsichtlich der

Jahressendeschemen (§ 8 Abs 2 Z la) und der Finanz - und Stellenpläne (§ 8 Abs 2 Z

5).“

36. § 16 Abs 2 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

„Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der in Abs 1 genannten Aufgaben befugt, den

Generalintendanten, die Direktoren und Landesintendanten über alle von Ihnen zu

besorgenden Aufgaben des österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen

Auskünfte zu verlangen.“

37. § 16 Abs 3 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„(3) Der Publikumsrat kann insbesonders bezüglich der Aufgaben des Rundfunks an das

Kuratorium Vorschläge unterbreiten, um Begleituntersuchungen durchführen zu lassen, für

deren finanzielle Bedeckung der Generalintendant zu sorgen hat.“

38. § 16 Abs 4 zweiter Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

„Der Publikumsrat ist befugt, aufgrund eines an den Generalintendanten gerichteten

Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesintendanten zu verlangen.“

39. § 18 Abs 6 erster Satz wird wie folgt abgeändert und lautet:

„Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generalintendanten eine Liste von den

wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu

veröffentlichen.“

40. In § 19 wird folgender Abs 5 angefügt:

„(5) Für programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes, die von

Unternehmen beschäftigt werden, an denen der österreichische Rundfunk mindestens die

Hälfte der Kapitalanteile oder Stimmrechte hat, gelten im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber

die Bestimmungen des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes entsprechend mit der

Maßgabe, daß das im österreichischen Rundfunk geltende Redakteursstatut auch für diese

Unternehmen anzuwenden und eine Vertretung aller journalistischer Mitarbeiter des

österreichischen Rundfunks und der genannten Unternehmen nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gemeinsam zu wählen ist.“

41. § 20 Abs 4 wird wie folgt abgeändert, Abs 5 entfällt und Abs 6 wird zu Abs 5:

(4) Das Programmentgelt ist vom österreichischen Rundfunk einzuheben. Rückständige

Programmentgelte können im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

42. § 25 Abs 4 Z 2 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren und die

Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des österreichischen Rundfunks;

43. An § 28 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt, Abs 3 wird zu Abs 4:

„(3) In Verfahren aufgrund von Beschwerden wegen Verletzung der §§ 2 und 3 kommt dem

Publikumsrat Parteistellung zu.“

44. in § 30 Abs 1 wird folgender dritter Salz angefügt:

„Dem Publikumsrat oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt in Verfahren über

behauptete Verletzungen der Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes jedenfalls

Parteistellung zu.

45. in § 31a Abs 1 wird folgender Satz angefügt, sodaß der Abs 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des österreichischen Rundfunks unterliegt der

Kontrolle des Rechnungshofes. Dies gilt auch für Gesellschaften, an denen der

österreichische Rundfunk mit mehr als 25 % beteiligt ist.

46. in den §§ 6 Abs 1 Z 3, 7 Abs 1 Z 4, 15 Abs 2 sowie 16 Abs 2, 3, 4 und 5 ist der

Ausdruck „die Hörer -  und Sehervertretung" durch den Ausdruck „der

Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 6 Abs 3, 7 Abs 6, 16 Abs 4, 20 Abs 2, 25 Abs

3 Z2 und 27 Abs 1 Z 2 lit. b ist der Ausdruck „der Hörer -  und Sehervertretung“

durch den Ausdruck „des Publikumsrates“ zu ersetzen. In den §§ 10 Abs 3 sowie 16

Abs 1, 3 und 5 ist der Ausdruck „der Hörer -  und Sehervertretung“ durch den

Ausdruck „dem Publikumsrat“ zu ersetzen. In den §§ 16 Abs 5 und 20 Abs 2 ist der

Ausdruck „von der Hörer -  und Sehervertretung“ durch den Ausdruck „vom

Publikumsrat“ zu ersetzen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.6.1998 in Kraft.

Begründung:

Ziel der Novellierung des Rundfunkgesetzes (RFG) ist es, die Struktur des ORF der

dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht und

vor allem den Änderungen auf dem Rundfunkmarkt anzupassen und den ORF dadurch

wettbewerbsfähiger zu machen. Das RFG hat den österreichischem Rundfunk im

wesentlichen als Monopolbetrieb konstituiert. Bedingt durch Kabel - und

Satellitentechnologien nähert sich der Versorgungsgrad der österreichischen Haushalte mit

deutschsprachigen, überwiegend kommerziell betriebenen ausländischen

Fernsehprogrammen der 80 % - Marke. Außerdem sind in der Zwischenzeit über 50

Privatradiolizenzen vergeben worden. Das hat nicht nur zu einer Änderung im

Publikumsverhalten, sondern vor allem auch zu veränderten wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen geführt, wobei besonders die Gestehungskosten der

Programmgestaltung und hier die Preise für Rechte und Lizenzen drastisch gestiegen sind.

Die Novelle bezweckt daher, dem österreichischen Rundfunk als größtem österreichischen

Medium in einem internationalisierten Marktentwicklungschancen offenzuhalten und durch

die Schaffung effizienterer Strukturen Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Dabei geht es

insbesondere um folgende Bereiche:

1. Die Ermöglichung wirtschaftlich zweckmäßiger neuer Geschäftsfelder und die

Nutzung neuer medialer Tätigkeiten;

2. Neudefinition des Aufgabenbereiches des ORF;

3. die Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmens und die

Wiedereinführung eines durchgehenden Weisungsrechtes des alleinverantwortlichen

Geschäftsführers, um die Effizienz des Unternehmensmanagement zu stärken;

4. die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Bestellungsvorganges des

Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger.

Weiters beinhaltet die Novelle ein Forderungsprogramm der Hörer - und Sehervertretung,

die unter der neuen Bezeichnung Publikumsrat mehr Kompetenzen für ihre Funktion als

Wahrer von Publikumsinteressen anstrebt.

Die Novelle versteht sich als Fortentwicklung der durch das Bundesverfassungsgesetz durch

die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 vorgegebenen Grundsätze des

österreichischen Rundfunkrechts durch Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1

Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist, anders als für die staatliche

Verwaltung, das Gesetz für das Handeln des ORFs nicht Voraussetzung, sondern lediglich

Schranke. Bisher wurde, obgleich dem ORF gemäß § 1 Abs 2 RFG Kaufmanneigenschaft

zukommt, die Zulässigkeit der Tätigkeit des ORF in Geschäftsfeldern, die nicht als seine

Aufgabe im RFG festgeschrieben oder deren Ausübung sonst wie im Gesetz erwähnt wird,

verschiedentlich in Zweifel gezogen. Teilweise wurde dabei die Auffassung vertreten, der

ORF sei innerhalb der Schranken des RFG lediglich zu Annextätigkeiten berechtigt; andere

Auffassungen gingen dahin, daß dem ORF jedenfalls die Ausübung derjenigen Tätigkeiten,

mit denen er Mitbewerberin zu seinen Rundfunkaufgaben verwandten Bereichen wäre,

untersagt sei.

Der Unternehmenszweck des derzeit geltenden Rundfunkgesetzes ist auf „die Herstellung

und Sendung von Hörfunk - und Fernsehprogrammen“ beschränkt. Die Kommunikation der

Zukunft ist aber durch Multimedialität (Verschmelzen von Radio, Fernsehen, Telephon,

Computer ua) geprägt. Radio und Fernsehen - wie wir es heute noch kennen und nutzen -

verlieren als isolierte Medien an Bedeutung. Der ORF, soll er lebendig weiterbestehen, ist

gefordert, sich zu einem multimedial aktiven Kommunikationsunternehmen zu entwickeln.

In diesem Sinn ist es daher notwendig, die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu

schaffen.

Die Öffnung des ORF für neue Geschäftsfelder ist auch deshalb von Bedeutung, da nur ein

öffentlich - rechtlicher Rundfunk aufgrund seiner Grundversorgungsfunktion die Entwicklung

einer medialen (digitalen) Zweidrittelgesellschaft verhindern kann. Im übrigen wird auch im

Grünbuch der EU zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und

Informationstechnologien die Erweiterung der Funktion des öffentlich - rechtlichen

Rundfunks um diese neuen Geschäftsfelder empfohlen.

Außerdem darf in einem sich dynamisch entwickelnden Rundfunkmarkt das Verhalten im

publizistischen Wettbewerb nicht durch Aktivitätsverbote stranguliert werden. Die

Entwicklungsoffenheit des öffentlich - rechtlichen Rundfunks soll nicht durch begriffliche

Formeln behindert werden. Die Ziele des ORF können wie folgt definiert werden. Der

ORF ist

- eine unentbehrliche Einrichtung zur Behauptung der österreichischen Identität;

- ein föderalistisch strukturiertes Unternehmen, das vor allein durch seine Landesstudios

die kulturelle und regionale Vielfalt Österreichs in allen Programmen wiederspiegelt;

- ein bürgernaher und kundenfreundlicher Dienstleistungsbetrieb zum Nutzen des

Publikums;

- ein professionelles, nach modernen Marketingprinzipien handelndes multimediales

Kommunikationsunternehmen im europäischen Spitzenfeld;

- ein objektives und faires Informationsmedium, das seinem Publikum ein realistisches

Bild des Weltgeschehens vermittelt und im Ausland ein umfassendes Bild von

Österreich;

- ein bedeutender Auftraggeber künstlerischen Schaffens als Impulsgeber für die

Auseinandersetzung mit den Zeitströmungen und als Initiator kreativer Leistungen;

- ein Anbieter qualitativ hochwertiger, vor allem aber österreichbezogener Programme

im Wechselspiel von Unterhaltung und Bildung, Spannung und Entspannung;

- ein Medienunternehmen, das hohen Respekt vor der Würde des Menschen hat und

dem die Berücksichtigung ethnischer und religiöser Minderheiten ein wichtiges

Anliegen ist;

ein effizient geführtes Unternehmen, das mit den Geldern der Hörer und Seher sowie

den Erträgen aus der Werbung sorgsam und verantwortungsvoll wirtschaftet;

- ein verläßlicher Partner der Film - und Werbewirtschaft;

- ein multimediales Kommunikationsunternehmen, für dessen Programmgestaltung drei

Faktoren gleichwichtig sind: die Beteiligung, die Zufriedenheit und die geistige

Herausforderung des Publikums;

- ein wirtschaftlich zu führendes Kulturunternehmen;

- ein Garant zur Verhinderung einer medialen zwei Drittel - Gesellschaft vor allem in

Zusammenhang mit den neuen Medien.

Zu § 2

Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß es nicht Aufgabe eines Staates sein kann,

Medieninhalte vorzugeben, sondern vermehrt Leitlinien zu setzen, damit höherrangige

öffentliche Interessen an einer vielfältigen publizistisch attraktiven und wirtschaftlichen

gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden

können. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Rundfunkfreiheit nur dann

gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts

der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der

Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch

tatsächlich besteht.

Die Bestimmungen der §§ 2 und 2a erscheinen nicht mehr zeitgemäß und wurden daher im

Rahmen einer umfassenden Novellierung des Rundfunkgesetzes ebenfalls neu gefaßt. Als

Vorlage dienen unter anderem auch die Grundsätze, die von BBC erarbeitet wurden.

Grundsätzlich kann gesagt werden, daß alles das, was ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk

leisten kann (Kultur -  und Bildungsauftrag, objektive Information, Grundversorgung,

Minderheitenprogramme, Fördenrung der österreichischen Identität, ...), eine private

Rundfunkanstalt nicht erfüllen wird, weil der wichtigste Grundsatz privater

Rundfunkanstalten der der Gewinnmaximierung ist und sein muß. Es bedarf keiner

allzu großen Phantasie, daß dem vieles zum Opfer fällt. Für den öffentlich - rechtlichen

Rundfunk besteht hingegen als oberstes Grundprinzip die Erfüllung seiner kulturellen

Funktion. Die Umsetzung dieser Aufgaben ist dabei unter größtmöglicher wirtschaftlicher

Effizienz vorzunehmen. Das heißt, alle Tätigkeiten des ORF (bis in die unterste Schublade)

sollen inhaltlich durch die Programmgrundsätze geprägt sein, während die Ausführung nach

wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Der öffentlich - rechtliche Auftrag

beinhaltet auch die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen und effizienten Geschäftsführung

und die damit verbundenen Bestandsicherung. Ziel des ORF kann daher nicht sein, mittels

Programmen Gewinne zu machen, sondern muß sein, mittels wirtschaftlichem Erfolg ein

qualitativ hochwertiges Programm zu machen.

Der ORF ist daher nicht ein kulturelles Wirtschaftsunternehmen, sondern ein wirtschaftlich

zu führendes Kulturunternehmen!

Das Produkt der Information hat Wirkungen, die mit jenen anderer Produkte nur bedingt

vergleichbar sind. Informationen tragen wesentlich dazu bei, Weltbilder zu schaffen,

politische und kulturelle Urteilskraft und Urteile zu formen, Verhalten und Entscheidungen

des politischen Menschen zu bestimmen und damit den Zusammenhalt (oder den Zerfall)

politischer Gemeinschaften zu organisieren. Informieren ist eine politische und kulturelle,

keine ökonomische Aufgabe, auch wenn Angebot und Nachfrage im Informationsbereich

marktähnlich organisiert sind.

Demokratie hat eine aufgeklärte und substantielle Öffentlichkeit zur Voraussetzung. Das

Programmentgelt ermöglicht dem ORF und verpflichtet ihn zu umfassender, objektiver

(„fairer“) und verantwortungsvoller Berichterstattung - unabhängig von Lobbies, Financiers

und persönlichen Präferenzen/Interessen von Herausgebern. Die klassische Einteilung in

Hie - Information und Da - Unterhaltung ist nicht haltbar. Auch Unterhaltung beinhaltet

Information und wichtiger noch, gerade Unterhaltung trägt und spiegelt Weltbilder und

Haltungen (zur Welt). Auch hier ist der ORF gefordert, ein anständiges Programm zu

bieten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß in dem Grundsatzpapier des ORF zur

Gewalt und Obszönität in Radio und Fernsehen festgehalten wird, daß der ORF darauf

verzichtet, „gewaltsame oder angsterregende Sendungsinhalte allein zum Zwecke der

Reichweitenmaximierung einzusetzen“. Die spekulative Trivialisierung von Programmen im

allgemeinen und von Informationssendungen im besonderen lehnt der ORF aus seinem

öffentlich - rechtlichen Selbstverständnis heraus ab. Der ORF bekennt sich insbesondere bei

Talkshows in Radio und Fernsehen zu einer Gesprächsphilosophie, die der persönlichen

Würde der Gäste, dem intellektuellen Nutzen für das Publikum und einer demokratischen

Diskussionskultur verpflichtet ist. Die Wahrung der Würde der Person verlangt auch, daß

die Intimsphäre des einzelnen zB bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und

Trauer nicht verletzt wird. Sexualität und Erotik sind von Obszönität und Pornographie zu

unterscheiden. Der ORF bietet ein breites Spektrum an Programmen für alle Altersgruppen.

Bei der Programmzusammenstellung nimmt der ORF auf das im Tagesverlauf jeweils zu

erwartende Publikum Rücksicht.

Insbesondere die Integration ethnischer, kultureller, sozialer und anderer Minderheiten ist

eine ganz wesentliche gesellschaftliche Aufgabe, die ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk zu

erfüllen hat. Dabei geht es mehr um Haltung als um Sendeflächen. Öffentlich - rechtlicher

Rundfunk muß Haltung ausstrahlen und nicht Sendeflächen. In den einzelnen

Regionalsendungen der Landesstudios soll täglich zumindest ein Beitrag in der Sprache

einer der im jeweiligen Land lebenden Volksgruppe (mit deutschen Untertiteln) ausgestrahlt

werden. Außerdem sollten vor allem Nachrichten grundsätzlich auch in der

Gebärdensprache vorgetragen werden. Vermehrt sollen auch fremdsprachige Filme mit

Untertiteln oder im Zweitonverfahren in das Programm eingebaut werden.

Zu den §§ 2d und 2e

Der ORF hat mit dem österreichischen Filmförderungsfonds einen Vertrag abgeschlossen,

wobei er sich verpflichtet, dem österreichischen Filmförderungsfonds jährlich zumindest

einen Betrag von S 60 Mio zur Verfügung zu stellen. Damit soll insbesondere die

Herstellung österreichischer Filme gefördert werden. Im Sinne gleicher

Konkurenzbedingungen sollte daher im Gesetz die Verpflichtung für die privaten

Fernsehveranstalter/innen an den Filmförderungsfonds einen bestimmten Prozentteil des

Umsatzes jährlich zur Einzahlung zu bringen, festgeschrieben werden. Im Sinne der

Förderung der österreichischen Film - und TV - Industrie sollte auch ein Anteil des

Programmbudgets für freie Produzenten mit Sitz in Österreich vorgesehen werden.

Abgesehen von der positiven Wirkung für den Arbeitsmarkt in der Filmbranche würde

damit auch ein erheblicher Beitrag zur Identitätsstiftung der Seher/innen geleistet.

Zu § 3

Angesichts der bisherigen demostrativen Beschreibung in § 3 RFG und angesichts der

fortschreitenden Entwicklung der Technologien erscheint es weiters sinnvoll, die

Möglichkeit des ORF, seine Programme über Satelliten zu verbreiten, ausdrücklich im

Gesetz festzuschreiben.

Im Rahmen einer Novellierung scheint es zweckmäßig, endlich auch das 4.

Hörfunkprogramm als überwiegend fremdsprachiges Programm festzuschreiben, zumal die

Bedeutung eines derartigen fremdsprachigen Programmes in Österreich wohl außer Zweifel

steht. Außerdem sollten auch die in der Sprache der jeweils anerkannten Volksgruppe

ausgestrahlten regionalen Volksgruppenprogramme gesetzlich verankert werden. Der ORF

soll außerdem berechtigt werden, einen dritten Kanal zu betreiben, wobei dieser Kanal in

erster Linie zur Erweiterung der Regionalprogramme, die von den Landesstudios gestaltet

werden, dienen soll. Außerdem soll in diesem Programm täglich zumindest eine Stunde der

Sendezeit als offener Kanal zur Verfügung gestellt werden. Der offene Kanal bietet die

Möglichkeit, ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten den Zugang zum

Fernsehen und somit das Recht der freien Meinungsäußerung zu sichern. Damit wird ein

erheblicher Beitrag zur Belebung der demokratischen Diskussionen geleistet. Hinsichtlich

der offenen Kanäle kann insbesondere auf die positiven Erfahrungen in Deutschland

hingewiesen werden. Darüber hinaus soll der ORF berechtigt werden, privaten

kommerziellen Programmanbietern Sendezeit auf diesem dritten Kanal gegen ein

angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wobei diesbezüglich eigene gesetzliche

Regelungen geschaffen werden müßten, da Medieninhaber von Tages - und

Wochenzeitungen sowie von in - und ausländischen Rundfunkveranstalter/innen, aber auch

Unternehmen, die an Medieninhabern und Rundfunkveranstalter/innen mit mehr als 25 %

beteiligt sind, grundsätzlich von einer Beteiligung ausgeschlossen sein sollen.

Unter offenem Kanal sind Rundfunkprogramme, die von mit vorwiegender kultureller

Zielsetzungen nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichteten

Personenvereinigungen, deren Vereinsitz sich in Österreich befindet oder von

Einzelpersonen, deren Wohnsitz sich im Bundesgebiet befindet, gestaltet werden und in

dem betreffenden Kanal unter der Verantwortlichkeit des ORF für die Einhaltung der

gesetzlichen Bestimmungen sowie ohne Werbung und Teleshopping sowie Product

Placements insbesondere zur Förderung kultureller Inhalte (wie zB Werke der Literatur

oder Musik) verbreitet werden, wobei der ORF den Personenvereinigungen oder

Einzelpersonen Sendezeit und allfällige technische Unterstützung bei der Produktion gegen

Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellt und diese Sendezeit pro

Personenvereinigung oder Einzelpersonen eine Stunde täglich nicht übersteigt. Ein offener

Kanal liegt nicht vor, sofern die genannten Personenvereinigungen oder Einzelpersonen

selbst Medieninhaberin bzw Rundfunkveranstalterin einer Zulassung nach diesem

Bundesgesetz sind. Angesichts der Erfolge der offenen Kanäle in Deutschland sollten auch

in Österreich private Kabelrundfunkveranstalter/innen, aber auch der ORF verpflichtet

werden, offene Kanäle im Sinne obiger Definition einzurichten.

Der ORF hat im gesamtgesellschaftlichen Interesse zu garantieren, daß Programme für den

einzelnen leistbar bleiben und somit die inhaltliche und programmliche „Grundversorgung

des Landes“ sicherzustellen (egal, ob mit Nachrichten oder Fußballübertragungen,

Kultursendungen oder Unterhaltung). Eine wesentliche Bedeutung eines öffentlich -

rechtlichen Rundfunks ist auch die mediale „Zweidrittelgesellschaft“ zu verhindern. Nur

durch den öffentlich - rechtlichen Rundfunk ist ein demokratischer, freier und leistbarer

Zugang für alle (Grundversorgung) zu neuen Kommunikationsinfrastrukturen gegeben.

Zu § 4

Die Streichung des Posten des Intendanten des Auslandsdienstes ergibt sich aus der

organisatorischen Neuordnung (siehe insbesondere § 8, 9, 10 und 11).

Zu § 5

Der Österreichische Rundfunk hat durch seine Organe die Öffentlichkeit und die

gesetzgebenden Körperschaften wiederholt darauf hingeweisen, daß er eine Verbesserung

seiner Ertragslage benötigt, um seinem gesetzlichen Auftrag auch in Hinkunft vollinhaltlich

und der Konkurrenzlage entsprechend nachkommen zu können.

In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf die stark gestiegenen Preise beim Erwerb

von Sendelizenzen und Übertragungsrechten, die kostenintensive föderalistische Struktur

des ORF und den Mittelbedarf für ein qualitätvolles Programmangebot nach öffentlich-

rechtlichen Grundsätzen mit prononciert österreichischer Note hingewiesen. Schließlich ist

auch die zunehmende Konkurrenzierung durch ausländische Fernsehprogramme zu

bedenken, die in bereits mehr als der Hälfte der österreichischen Haushalte durch Kabel -

oder Satellitenempfang verfügbar sind. Dabei verweist die Argumentation auch auf die

vergleichbare Situation in der Schweiz, wo der Gesetzgeber mut Wirkung vom 01.04.1992

in Anleheung an die europäischen Normen (Fernsehrichtlinie der EG vom 03.10.1989 und

Konvention des Europarates über grenzüberschreitendes Fernsehen vom 05.05.1989), die

eine Werbegrenze von 15% der täglichen Sendezeit vorsehen, der öffentlich - rechtlichen

SRG Werbung im Ausmaß von 8% der täglichen Sendezeit gestattet hat.

Ausgehend von der Überlegung, daß die Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages des

ORF (insb. des Informations -, Bildungs - und Kulturauftrags) im allgemeinen und

öffentlichen Interesse liegt, der ORF als Wirtschaftsunternehmen in Konkurrenz zu

stärkeren ausländischen Anbietern steht, die sich auf größere Empfangsgebiete (Märkte)

abstützen können, die Teilnehmergebühren nicht übermäßig angehoben werden sollen und

mehr Werbeflächen vor allem im Fernsehen auch im Interesse der österreichischen

Wirtschaft liegen, ist der Vorschlag des ORF begründet, die festgelegten Werbezeiten

anzuheben, zumal diese in einer Zeit anderer medienpolitischer und wirtschaftlicher

Gegebenheiten festgelegt wurden. Die Absicherung der Ertragslage des ORF liegt aber auch

im Interesse der heimischen Filmwirtschaft und besonders atich aller österreichischen

Kulturschaffenden, die von den Aufträgen des ORF abhängen; die Förderung qualitätsvoller

österreichischer Produktionen ist insbesondere auch angesichts der Internationalisierungs -

und Kommerzialisierungstendenzen auf dein Mediensektor angezeigt. Schließlich ist auch zu

bedenken, daß die Einnahmen des ORF aus Teilnehmerentgelten aus öffentlichen und

sozialen Gründen beschränkt sind. Zum einen erhält der ORF von den von den Hörern und

Sehern geleisteten Zahlungen nur und zwei Drittel (der Rest entfällt auf öffentliche

Abgaben), zum anderen sind Teilnehmer niedriger Einkommen überhaupt von Zahlungen

befreit. Der vorgeschlagene Weg einer finanziellen Absicherung des ORF über die

Ausweitung der Werbezeiten ist auch volkswirtschaftlich sinnvoll, weil dadurch dem Abfluß

von Werbegeldern an ausländische Medien entgegengewirkt werden kann. Die derzeitige

Werbezeitbegrenzung im ORF muß nämlich angesichts des Kabel - und Satellitenempfangs

dazu führen, daß Werbeaufträge ausländischen TV - Programmen zugute kommen, die ohne

Bindung an österreichische Werbebegrenzungen und Programmauflagen im Inland

Marktanteile erringen wollen. Dem ORF diese Werbeaufträge zu verwehren, hieße

geradezu seine Konkurrenten zu subventionieren.

Allerdings stehen einer Werbezeitausweitung Befürchtungen der Printmedien über

wirtschaftliche Einbußen entgegen. Das Kuratorium des ORF, dem alle politischen Kräfte

des Landes angehören, hat daher in einer am 28.09.1992 einstimmig beschlossenen

Resolution eine maßvolle Werbezeitausweitung in Etappen gefordert.

Eine Etappenregelung im Gesetz selbst vorzunehmen, ist wenig sinnvoll, weil die

Auswirkungen vermehrter Werbung in den elektronischen Medien im vorhinein kaum

verläßlich zu beurteilen sind. Deshalb soll als erster Schritt eine maßvolle Ausweitung

erfolgen, der nach Vorliegen präziser Erfahrungen ein zweiter Schritt folgen kann.

Als maßvolle Ausweitung erscheint, die Schweizer Werbebegrenzung für die öffentlich -

rechtliche, gebührenfinanzierte SRG von 8% der täglichen Sendezeit deutlich zu

unterschreiten. Die Begrenzung mit 5% der täglichen Sendezeit folgt der von vielen

österreichischen Zeitungen im Rundfunk - Volksbegehren 1964 selbst vorgeschlagenen

Regelung. In Artikel 4 Abs. 2 des damaligen Gesetzesentwurfs war eine Werbebegrenzung

von 5% der täglichen Sendezeit für das Fernsehen und von 10% für den Hörfunk

vorgeschlagen worden.

Für Satellitenprogramme, die sich aufgrund der Verbreitungstechnik überwiegend an ein

ausländisches Publikum richten, soll aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit die

europäische Regelung mit einer Werbeobergrenze von 15% der täglichen Sendezeit gelten.

Zum Schutz der Konsumenten gegen eine Überfrachtung mit Werbebotschaften in den

Hauptnutzungszeiten ist der Werbeanteil pro Stunde mit 20%, also 12 Minuten, begrenzt;

dies entspricht auch den internationalen Normen.

Zu § 5b

Die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten sind derzeit die einzigen Unternehmen, die

Sendungen ausstrahlen, die nicht durch Werbeeinschaltungen unterbrochen sind. Dieser

positive Aspekt sollte beibehalten werden und ist aus diesem Grunde auch gesetzlich zu

verankern.

Zu § 7

Um den ORF in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit effizienter zu gestalten, ist es

sinnvoll, das Kuratorium auf 19 Mitglieder zu vermindern. Und zwar sollen sechs

Mitglieder über Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien, drei Mitglieder über

Vorschlag der Landeshauptleutekonferenz, 5 Mitglieder über Vorschlag der Hörer - und

Sehervertretung (Publikumsrat), ein Mitglied über Vorschlag der Bundesregierung und zwei

Mitglieder über Vorschlag des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Österreich ist eine

Demokratie, in der das öffentliche Leben stark von der Parteienlandschaft geprägt wird.

Daher soll auch das Vorschlagsrecht der Parteien beibehalten werden. Allerdings soll durch

Neuregelung der Unvereinbarkeitsbestimmung die Unabhängigkeit in größerem Maße

gesichert werden. Es soll vor allem auch die Fachkompetenz der Kuratoriumsmitglieder

sichergestellt werden. Das Vorschlagsrecht der Bundesregierung als Vollzugsorgan soll

allerdings stark vermindert werden. Auch die von den Ländern zu entsendenden

Kuratoriumsmitglieder sollen entsprechend der Gesamtzahl verringert werden. Gleichzeitig

soll aber der Publikumsrat als Vertretung der Rundfunkkonsumenten gleichbleiben, wobei

diese Personen jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder des Publikumsrates sein dürfen.

Dadurch soll der öffentlich - rechtliche Charakter unter Einfluß der Rundfunkkonsumenten

gestärkt werden. Auch der Zentralbetriebsrat soll weiterhin im Kuratoruium vertreten sein.

Da das Kuratorium über erhebliche Kompetenzen verfügt, ist es nur logisch, daß die

Mitglieder Fachkompetenz im Wirtschafts - und Medienbereich mitbringen müssen. Nur so

kann eine effiziente Führung gewährleistet werden.

Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist im RFG

derzeit nicht geregelt. Im Hinblick auf die Kompetenz des Kuratoriums und den Umfang

des Geschäftsbetriebes des ORF erscheint es angebracht, Sorgfaltspflicht und

Verantwortlichkeit entsprechend dem Mitglied eines Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft

geltenden Normen zu determinieren.

Derzeit gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen nur hinsichtlich der von der

Bundesregierung, der Hörer - und Sehervertretung und vorn Zentralbetriebsrat bestellten

Kuratoriumsmitglieder. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die

Unvereinbarkeitsbestimmungen nicht auf alle Kuratoriumsmitglieder ausgedehnt werden

sollen. Es gibt auch keine sachliche Gerechtfertigung dafür, warum für Mitglieder, die von

der Bundesregierung oder Hörer - und Sehervertretung bestellt werden,

Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten sollen, nicht jedoch für die Mitglieder, die von den

einzelnen Ländern oder von den Parteien bestellt werden. Die Festschreibung derartiger

Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Mitglieder des Kuratoriums erscheint auch

angesichts der in der Öffentlichkeit geforderten Sicherstellung der Unabhängigkeit des

österreichischen Rundfunks für zweckmäßig. Aus diesem Grunde werden die

Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 7 Abs 2 auf alle Mitglieder des Kuratoriums

ausgedehnt.

Zu § 7 Abs 5, § 9 und § 14 Abs 1

Der Bestellungsvorgang des Generalintendanten hat in der Vergangenheit zu erheblichen

rechtlichen Unklarheiten und einem langwierigen Prozedere geführt. Dies ist für die

Effizienz der Unternehmensführung nicht vorteilhaft. Es soll daher in Hinkunft der

Generalintendant schon im ersten Wahlgang mit der - auch im derzeitigen Gesetz als ultima

ratio vorgesehenen - einfachen Mehrheit gewählt werden können. Eine solche Mehrheit ist

im Gesellschaftsrecht üblich. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Generalintendanten soll

gleichzeitig die Funktionsperiode entsprechend § 75 Abs 1 Aktiengesetz von vier auf fünf

Jahre verlängert werden. Den Zweck des Vorschlagsrechts des Generalintendanten für die

Bestellung der leitenden Funktionsträger durch das Kuratorium entsprechend sollen die

Funktionsperioden aller Gewählten gleich sein.

Der Bestellungsvorgang soll folgende Struktur haben:

1. Die Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten soll sechs Monate vor Ende

der (auslaufenden) Funktionsperiode mit vierwöchiger Frist erfolgen. Beides war

bisher nicht geregelt.

2. Die Bestellung kann somit vier bis fünf Monate vor Beginn der neuen

Funktionsperiode erfolgen; damit können die für die neuen Funktionsperiode

erforderlichen sonstigen Bestellungen der Direktoren und Landesintendanten

gleichzeitig vor Beginn der neuen Funktionsperiode vorgenommen werden. Es ist

nämlich zweckmäßig, daß der neu gewählte Generalintendant unverzüglich die

Bestellung der leitenden Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) schon

vor Beginn seiner Funktionsperiode veranlaßt, damit die neue Funktionsperiode mit

einer vollzähligen Führungsmannschaft begonnen werden kann. Die derzeitigen

Regelungen stellen das nicht sicher. § 9 Abs 2 sieht daher vor, daß der gewählte

Generalintendant bereits folgende Kompetenzen vor Beginn seiner Funktionsperiode

ausüben kann: Erstattung von Vorschlägen für die Festlegung der Anzahl der

Direktoren und deren Aufgabenbereiche, Ausschreibung der Posten der Direktoren

und Landesintendanten und Erstattung von Wahlvorschlägen an das Kuratorium.

3. Die Neuregelung gewährleistet, daß der Generalintendant und die leitenden

Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) für dieselbe fünfjährige

Funktionsperiode bestellt werden (§ 9 Abs 1 und § 11 Abs 1). Die derzeitigen

Regelungen machen es möglich, daß die Funktionsperioden nicht deckungsgleich sind,

sodaß ein scheidender Generalintendant für seine Nachfolge bindende

Personalentscheidungen treffen kann; das ist nicht Zweck des Vorschlagsrechts des

Generalintendanten.

Zur Erreichung deckungsgleicher Funktionsperioden müssen ferner Vorkehrungen für

den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion getroffen werden.

Diesbezüglich ist folgendes vorgesehen: Endet die Funktionsperiode des

Generalintendanten vorzeitig, so ist ein Generalintendant für den Rest der Periode zu

bestellen (§ 9 Abs 1), weil es wegen der damit verbundenen Kosten nicht zweckmäßig

wäre, das gesamte Führungsteam neu zu bestellen. Scheidet ein Direktor oder

Landesintendant vorzeitig aus der Funktion ans, so wird ein Nachfolger nur für die

Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten bestellt (§ II Abs 1).

4. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Generalintendanten ist vorzukehren,

daß bis zur Neubestellung des Generalintendanten (in diesem Fall für den Rest der

Funktionsperiode) eine geeignete Person vom Kuratorium mit der provisorischen

Geschäftsführung betraut wird (§ 9 Abs 1). Das geltende Recht kennt eine solche

notwendige Regelung nicht. In einem solchen Fall ist unverzüglich auszuschreiben

(§14 Abs 1).

Zu § 8 Abs 1 Z 3, § 10 Abs 2 Z 10, § 10 Abs 3, § 11 und § 18 Abs 6

Das geltende Recht sieht unter der Ebene des Generalintendanten durch Beschreibung der

Aufgabengebiete von zwei Direktoren und drei Intendanten eine starre Geschäftsverteilung

vor, die nur in engen Grenzen eine Ausrichtung an betriebswirtschaftlich zweckmäßigen

Strukturen ermöglicht. Insbesondere die beiden Fernsehintendanten bedingen vorsätzlichen

Verwaltungs - und Koordinierungsaufwand, der aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu

rechtfertigen ist. Die Novelle sieht daher die Möglichkeit vor, daß das Kuratorium über

Vorschlag des Generalintendanten die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche

festlegt (§§ 8 Abs 1 Z 3, 10 Abs 2 Z 10 und § 11 Abs 2). Dadurch wird die

Selbstorganisationskompetenz des Unternehmens deutlich gestärkt. § 11 Abs 2 sieht vor,

daß zur Unterstützung des Generalintendanten Direktoren zu bestellen sind, was bedeutet,

daß mindestens zwei, aber auch eine dem umfassenden Wirtschaftlichkeitsgebot des § 31

RFG entsprechende höhere Anzahl bestellt werden kann. Die Kompetenz zur Erstellung der

Liste der zur Wahl der Redakteursvertretung berechtigten journalistischen Mitarbeiter (§ 18

Abs 6) wurde dem Generalintendanten als Geschäftsführer übertragen.

Die dem Föderalismusauftrag folgende Bestellung eines Landesintendanten pro Bundesland

bleibt unverändert.

Zu § 8 Abs 2 Z 1a und 5

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Finanz - und Stellenpläne

jeweils bis zum 15. November dem Kuratorium vorzulegen. Daran soll sich auch in

Hinkunft nichts ändern. Die Jahresendeschemen und die langfristigen Programmpläne sollen

jedoch in Hinkunft vom Publikumsrat in Zusammenarbeit mit dem Generalintendanten

erstellt werden. Der Publikumsrat erhält auch die alleinige Kompetenz, die

Programmrichtlinien auszuarbeiten und allfällige Abänderungen daran vorzunehmen.

Zu § 8 Abs 2 Z 6, 8 und 9

Die Wertgrenzen wurden seit dem Jahr 1974 nicht angepaßt. Sie wurden deshalb

entsprechend der Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den zehnfachen

Wert angehoben.

Zu § 12

Der Generalintendant trägt als Alleingeschäftsführer (§ 10 Abs 1) die gesamte

Gebarungsverantwortung. Diese umfassende Verantwortung erfordert auch eine durch das

Weisungsrecht gewährleistete Entscheidungsmöglichkeit. Die leitenden Funktionsträger

(Direktoren und Landesintendanten) haben die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches - wie

bisher selbständig zu führen und sind nur an Weisungen des Geschäftsführers gebunden.

Ihre Selbständigkeit bleibt dadurch gesichert, daß sie sich für den Fall, daß der

Generalintendant ihren Vorschlägen nicht Rechnung trägt, wie bisher an das Kuratorium

wenden können (§12 Abs 3).

Zu § 13 Abs 2 und 3

Im Sinne einer weiteren Entpolitisierung wurden die Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle

leitenden Funktionsträger vereinheitlicht und strenger gefaßt. Zum Generalintendanten,

Direktor oder Landesintendanten und leitenden Angestellten dürfen Personen nicht bestellt

werden, die eine der in Art 147 Abs 4 B - VG genannten Funktionen innehaben oder in den

letzten Jahren innegehabt haben.

Zu § 15

Die Hörer -  und Sehervertretung hat in einem am 13.9.1994 einstimmig beschlossenen

Reformkonzept die Änderung der Gremiumsbezeichnung entsprechend dem Schweizer

Vorbild in „Publikumsrat“ vorgeschlagen. Dem Gremium erscheint die Bezeichnung Rat

aussagekräftig und richtiger als das Wort Vertretung. Vom Publikum statt von Hörern und

Sehern zu sprechen ist prägnanter und ermöglicht auch eine geschlechtsneutrale

Bezeichnung, die bereits von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten angeregt worden ist.

Die derzeitige Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Hörer - und Sehervertretung mit 35

wurde nämlich durch die politische Realverfassung (mehr als drei Parlamentsparteien)

derogiert. Außerdem soll die Anzahl des Publikumsrates vermindert werden, um ein

effizienteres Arbeiten zu ermöglichen. Weiters soll die Bestellung für den Publikumsrat

nicht mehr von den Sozialpartnern sondern von Organisationen und Verbänden, die

wesentliche Bevölkerungsgruppen repräsentieren, vorgenommen werden. Dazu zählen

insbesondere die Frauen - und Jugendorganisationen sowie Seniorenverbände. Außerdem

soll gewährleistet sein, daß gesellschaftspolitisch entscheidende Belange im Publikumsrat

vertreten sind, wie zB die Umweltorganisationen sowie Kulturinitiativen. Im Gesetz wird

darüber hinaus darauf Bedacht genommen, daß den gesellschaftlichen Minderheiten, wie zB

die Behinderten oder ethnischen Minderheiten im Publikumsrat eine Vertretung eingeräumt

wird. In Hinkunft sollen alle anerkannten Religionsgemeinschaften gemeinsam zwei

Mitglieder entsenden dürfen. Das Bestellungsrecht der Rechtsträger der staatsbürgerlichen

Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien soll gleich bleiben. Das Recht des

Bundeskanzlers, Mitglieder zu bestimmen, soll auf fünf Personen eingeschränkt werden.

Dabei soll der Bundeskanzler insbesondere darauf Bedacht nehmen, durch sein

Nominierungsrecht Bevölkerungsgruppen, die im Publikumsrat noch nicht vertreten sind, zu

berücksichtigen.

Zu den § 8 Abs 1 Z 14, § 16 Abs 1

Der Zuständigkeitsbereich des Publikumsrates soll insbesondere - in vier Punkten eine

Ausweitung erfahren.

a) Da wesentliche Rahmenbedingungen der Programmgestaltung in den jährlichen

Finanz - und Stellenplänen festgelegt werden, die dem Gremium aufgrund der

derzeitigen Gesetzeslage nicht zugehen, soll das Gremium darüber zeitgleich wie das

Kuratorium informiert werden (§ 8 Abs 2 Z 5) und das Recht erhalten, dazu

Empfehlungen an das Kuratorium zu richten (§ 16 Abs 1 Z 7). Die Antragskompetenz

des Generalintendanten und die Zustimmungskompetenz des Kuratoriums bleiben

unberührt.

b) Da der Publikumsrat Wahrer der Interessen der Hörer - und Seher ist(§ 15 Abs 1), ist

es nur logisch, daß die Erstellung der Jahressendeschemen und der langfristigen

Programmpläne vom Generalintendanten mit dem Publikumsrat und nicht mit dem

Kuratorium vorgenommen wird. Diese Regelung ist auch insoferne konsequent, alsw

dem Kuratorium in erster Linie die wirtschaftliche Kontrolle und dem Publikumsrat

eher die inhaltliche Kontrolle zukommt.

c) Auch bei der Erstellung der allgemeinen Programmrichtlinien (§ 8 Abs 2 Z 1) wirkt

die Hörer - und Sehervertretung derzeit nicht mit. Da die Schaffung von

Programmrichtlinien zu den Grundkompetenzen der Kontroll - und Aufsichtsgremien

öffentlich - rechtlicher Rundfunkunternehmen gehört, sollen diese vom neuen

Publikumsrat sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden (§

16 Abs 1 Z 6).

d) Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Hörer  - und Sehervertretung ist die

Behandlung von Publikumsbeschwerden. Da die rechtliche Entscheidung über die

Frage, ob einzelne Programme den gesetzlichen Auflagen entsprochen haben, der

Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes obliegt, strebte das Gremium zur

Wahrung der Publikumsinteressen die Parteistellung in Verfahren betreffend den

gesetzlichen Programm - und Versorgungsauftrag an, um zu Fragen, die die

Aufgabenstellung des Gremiums berühren, inhaltlich Stellung nehmen zu können (§

30 Abs 1).

e) Dem Publikumsrat soll als Vertreterorganisation der Rundfunkkonsumenten die

Möglichkeit eingeräumt werden, hinsichtlich der Aufgaben des ORF Vorschläge an

das Kuratorium zu erstatten. Außerdem soll er das Recht haben, eine Begleitforschung

durchzuführen, wobei der Generalintendant die finanzielle Deckung sicherzustellen

hat, wobei die Ergebnisse auch veröffentlicht werden sollen.

Zu § 16

Der Publikumsrat soll in Vertretung der Rundfunkkonsumenten fünf Mitglieder für das

Kuratorium nominieren, wobei diese im Sinne der Unvereinbarkeitsregelung nicht

Mitglieder des Publikumsrates sein dürfen. Der Publikumsrat soll bei seiner Auswahl

insbesondere darauf achten, daß möglichst alle Bevölkerungsschichten im Kuratorium

vertreten sind.

Zu § 19

Es kann zweckmäßig sein, daß der ORF Programmleistungen nicht nur selbst bzw durch

Auftragsproduzenten, sondern darüber hinaus durch Tochtergesellschaften erbringt. Für

einen solchen Fall ist sicherzustellen, daß die Bestimmungen über die Stellung der

programmgestaltenden Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber, also insbesondere das

Redakteursstatut und die Wahl einer Vertretung der Journalistischen Mitarbeiter, auf solche

Tochterfirmen ebenfalls Anwendung finden. Um die Gleichbehandlung der in

Tochterfirmen tätigen programmgestaltenden Mitarbeiter im Verhältnis zu

programmgestaltenden Mitarbeitern des ORF zu gewährleisten, wurde auch die Geltung des

ORF - Redakteurstatuts und die gemeinsame Wahl einer einheitlichen Redakteursvertretung

vorgesehen.

Zu § 8 Abs 3, § 10 Abs 2, § 13 Abs 1, § 16 Abs 2 und § 25 Abs 4

Diese redaktionellen Änderungen ergeben sich einerseits daraus, daß in Hinkunft statt zwei

Direktoren und drei Intendanten eine nicht zahlenmäßige festgelegte Anzahl von Direktoren

mit zugehörigen Aufgabenbereichen zu bestellen ist, andererseits durch Änderung der

Bezeichnung der Hörer - und Sehervertretung im Publikumsrat. In § 13 Abs 1 Z 2 war

hinsichtlich der Bestellungserfordernisse der Gleichstellung von Staatsbürgern das

Voraussetzungserfordernis als nicht mehr zeitgemäß und europakonform zu streichen.

Zu § 20

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist das Progammentgelt sowie die Rundfunk - und

Fernsehgebühr von der Post - und Telegraphenverwaltung einzuheben. Der ORF hat der

Post dafür 4 % der Einnahmen zu entrichten. Es gibt keinen logischen Grund, diese

Regelung beizubehalten, zumal die Post in der Zwischenzeit privatisiert wurde. Dem ORF

soll daher auch die Inkassohoheit eingeräumt werden.

Zu § 31a

Entsprechend der Anregung des Rechnungshofes soll nicht nur der ORF, sondern auch die

Gesellschaften, an denen der ORF zu mehr als 25 % beteiligt ist, vom Rechnungshof

geprüft werden können. Angesichts der Erweiterung der Geschäftsfelder des ORF ist dies

nur eine logisches Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig müssen die

Tochtergesellschaften natürlich verpflichtet werden, dem Kuratorium in die jeweiligen

Bilanzen und Rechenschaftsberichte über Verlangen vorzulegen, da ansonsten das

Kuratorium kaum seiner Aufsichtspflicht nachkommen kann.

Das Gesetz soll mit 1.6.1998 in Kraft treten.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Vefassungsausschuß vorgeschlagen.