775/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Jörg Haider, Mag. Stadler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 bis 5 lauten:
(1) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten muß spätestens 30
Tage vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr der Bundespräsidentenwahlbehörde vorgelegt
werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Wahlvorschlag muß von mindestens 6000 Personen, die am Stichtag
wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind dem Wahlvorschlag die ausgefüllten
und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1
anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten,
daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als
wahlberechtigt eingetragen war. Diese
Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu
erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der
Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch
ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß,
Personalausweis, Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die
Unterstützungserklärung die Angaben über Vor - und Familiennamen, Geburtsdatum und
Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die
eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der
Gemeindewahlbehörde geleistet wurde. Die Bestätigung ist auch dann zu erteilen, wenn
die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person
gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die eigenhändige Unterschrift von Personen, die sich im Ausland aufhalten,
kann auch durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person
beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung
berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen
Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hiezu bestimmten Beamten, unter Angabe
von Ort und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) bestätigt werden. Weiters kann die
Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten
bei sonstiger Nichtigkeit auf der Unterstützungserklärung einzutragen sind.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen auf Unterstützungserklärungen
unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstige Abgaben oder
Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal
ausgestellt werden.
2. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 7 enthalten die Bezeichnung „Abs. 6 bis 8“.
3. § 8 Abs. 5 zweiter und dritter Satz lauten:
„Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6000
Wahlberechtigten unterstützt sein. § 7 Abs. 6 Z 1 und 2 sowie § 7 Abs. 7 finden
sinngemäß Anwendung.“
4. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahlgang hat die Bundeswahlbehörde die dem
Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im ‚Amtsblatt der Wiener
Zeitung‘ in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen
Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen.“
5. Im § 9 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „§ 7 Abs. 8“.
6. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 2 Z 1 und 2“ durch § 7 Abs. 6 Z 1 und 2
ersetzt.
BEGRÜNDUNG
Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen nach § 7 Abs. 1 des
Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates
unterschrieben oder von 6000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt
sein. Für die Reihung der Kandidaten auf dem Stimmzettel ist die Zahl der für die
Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen maßgebend, wobei die Unterschrift
eines Mitgliedes des Nationalrates als Unterstützungserklärung von 25000 Wahlberechtigten
gilt. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß; ihre Aufrechterhaltung kann auch in keiner
Weise sachlich begründet werden. Mit einem modernen Demokratieverständnis kann nämlich
nicht vereinbart werden, daß die Unterschrift eines Abgeordneten zum Nationalrat bei der
Erstellung eines Wahlvorschlages für die Volkswahl des Bundespräsidenten mehr zählen soll
als die aller anderen Österreicherinnen und Österreicher; dies gilt vollends auch für die
Bestimmung, wonach die Unterschrift des Abgeordneten als Unterstützungserklärung von
25000 Wahlberechtigten gilt.
Es ist daher angebracht, dieses Vorrecht der Abgeordneten zu streichen und die Gleichheit
aller Österreicherinnen und Österreicher auch bei der Unterstützung von Wahlvorschlägen für
die Wahl des Bundespräsidenten
herzustellen.
Die Unterschriften der die Unterstützungserklärung abgebenden Personen müssen nach der
gegebenen Rechtslage entweder vor der zuständigen Gemeindewahlbehörde geleistet oder
gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
Durch diese Regelung ist es Personen, die sich im Ausland aufhalten, nahezu unmöglich,
einen Wahlvorschlag zu unterstützen.
Im Gegensatz dazu ist die Stimmenabgabe im Wahlgang selbst auch im Ausland möglich, da
§ 10 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 die sinngemäße Anwendung der
entsprechenden Bestimmung des § 60 NRWO anordnet. Die letztgenannte Bestimmung sieht
vor, daß Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, ihr
Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben können, daß sie die
Wahlkarte rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde übermitteln. Auf der Wahlkarte
ist durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem
Recht des Aufenthaltsgesetzes zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder
durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hiezu
bestimmten Beamten, die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und
Uhrzeit) zu bestätigen, in welchem der Wähler das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte
zurückgelegt hat. Weiters kann die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen mit
österreichischer Staatsbürgerschaft erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe
verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe auf der
Wahlkarte einzutragen sind.
Da nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Bestätigung der Unterstützungserklärungen nicht
ebenfalls in gleicher Weise ermöglicht werden soll, sieht die Neufassung der Abs. 1 bis 5 des
§ 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 vor, daß die Bestätigung der eigenhändigen
Unterschrift von Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch durch eine einem
österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des
Aufenthaltsstandes zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter
einer österreichischen Vertretungsbehörde sowie eine von diesen hierzu bestellten Beamten
erfolgen kann. Auch soll die Bestätigung
durch zwei volljährige Zeugen ermöglicht werden.
Im übrigen wird durch die Anlehnung an § 42 NRWO erfolgte Aufteilung des bisherigen § 7
Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in die neuen Abs. 1 bis 5 eine bessere
Übersichtlichkeit erreicht.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Verfassungsausschuß zur Beratung
zuzuweisen.