775/A XX.GP

 

der Abgeordneten  Dr. Jörg Haider, Mag. Stadler

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 bis 5 lauten:

(1) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten muß spätestens 30

Tage vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr der Bundespräsidentenwahlbehörde vorgelegt

werden; § 42 Abs. 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Wahlvorschlag muß von mindestens 6000 Personen, die am Stichtag

wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind dem Wahlvorschlag die ausgefüllten

und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1

anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten,

daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als

wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu

erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der

Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch

ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß,

Personalausweis, Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die

Unterstützungserklärung die Angaben über Vor - und Familiennamen, Geburtsdatum und

Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die

eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der

Gemeindewahlbehörde geleistet wurde. Die Bestätigung ist auch dann zu erteilen, wenn

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person

gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die eigenhändige Unterschrift von Personen, die sich im Ausland aufhalten,

kann auch durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person

beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung

berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen

Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hiezu bestimmten Beamten, unter Angabe

von Ort und Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) bestätigt werden. Weiters kann die

Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft

erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten

bei sonstiger Nichtigkeit auf der Unterstützungserklärung einzutragen sind.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen auf Unterstützungserklärungen

unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstige Abgaben oder

Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal

ausgestellt werden.

2. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 7 enthalten die Bezeichnung „Abs. 6 bis 8“.

3. § 8 Abs. 5 zweiter und dritter Satz lauten:

„Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6000

Wahlberechtigten unterstützt sein. § 7 Abs. 6 Z 1 und 2 sowie § 7 Abs. 7 finden

sinngemäß Anwendung.“

4. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahlgang hat die Bundeswahlbehörde die dem

Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im ‚Amtsblatt der Wiener

Zeitung‘ in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen

Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen.“

5. Im § 9 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „§ 7 Abs. 8“.

6. Im § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 2 Z 1 und 2“ durch § 7 Abs. 6 Z 1 und 2

ersetzt.

BEGRÜNDUNG

Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen nach § 7 Abs. 1 des

Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates

unterschrieben oder von 6000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt

sein. Für die Reihung der Kandidaten auf dem Stimmzettel ist die Zahl der für die

Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen maßgebend, wobei die Unterschrift

eines Mitgliedes des Nationalrates als Unterstützungserklärung von 25000 Wahlberechtigten

gilt. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß; ihre Aufrechterhaltung kann auch in keiner

Weise sachlich begründet werden. Mit einem modernen Demokratieverständnis kann nämlich

nicht vereinbart werden, daß die Unterschrift eines Abgeordneten zum Nationalrat bei der

Erstellung eines Wahlvorschlages für die Volkswahl des Bundespräsidenten mehr zählen soll

als die aller anderen Österreicherinnen und Österreicher; dies gilt vollends auch für die

Bestimmung, wonach die Unterschrift des Abgeordneten als Unterstützungserklärung von

25000 Wahlberechtigten gilt.

Es ist daher angebracht, dieses Vorrecht der Abgeordneten zu streichen und die Gleichheit

aller Österreicherinnen und Österreicher auch bei der Unterstützung von Wahlvorschlägen für

die Wahl des Bundespräsidenten herzustellen.

Die Unterschriften der die Unterstützungserklärung abgebenden Personen müssen nach der

gegebenen Rechtslage entweder vor der zuständigen Gemeindewahlbehörde geleistet oder

gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.

Durch diese Regelung ist es Personen, die sich im Ausland aufhalten, nahezu unmöglich,

einen Wahlvorschlag zu unterstützen.

Im Gegensatz dazu ist die Stimmenabgabe im Wahlgang selbst auch im Ausland möglich, da

§ 10 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 die sinngemäße Anwendung der

entsprechenden Bestimmung des § 60 NRWO anordnet. Die letztgenannte Bestimmung sieht

vor, daß Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, ihr

Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben können, daß sie die

Wahlkarte rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde übermitteln. Auf der Wahlkarte

ist durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem

Recht des Aufenthaltsgesetzes zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder

durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hiezu

bestimmten Beamten, die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und

Uhrzeit) zu bestätigen, in welchem der Wähler das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte

zurückgelegt hat. Weiters kann die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen mit

österreichischer Staatsbürgerschaft erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe

verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe auf der

Wahlkarte einzutragen sind.

Da nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Bestätigung der Unterstützungserklärungen nicht

ebenfalls in gleicher Weise ermöglicht werden soll, sieht die Neufassung der Abs. 1 bis 5 des

§ 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 vor, daß die Bestätigung der eigenhändigen

Unterschrift von Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch durch eine einem

österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des

Aufenthaltsstandes zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter

einer österreichischen Vertretungsbehörde sowie eine von diesen hierzu bestellten Beamten

erfolgen kann. Auch soll die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen ermöglicht werden.

Im übrigen wird durch die Anlehnung an § 42 NRWO erfolgte Aufteilung des bisherigen § 7

Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in die neuen Abs. 1 bis 5 eine bessere

Übersichtlichkeit erreicht.

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Verfassungsausschuß zur Beratung

zuzuweisen.