782/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Heindl, Leikam, Dietachmayr, Schwemlein, Lackner,
Mag. Wurm, Gradwohl, Grabner, Achs, Parnigoni
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des § 2 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z
25 wird angefügt:
„25. Tätigkeiten gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von
sonstigen juristischen Personen, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der
§§ 34ff BAO tätig sind unter folgenden Voraussetzungen:
Die Tätigkeit besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen
oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle,
Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage,
Vergnügungs - Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr,
und
die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines
bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung
abgehalten werden, und
die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck
verwendet werden, und
mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche
Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.“
2. Dem § 382 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. .../.... tritt mit 1. Juni
1998 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.
Begründung
Freiwillige Feuerwehren und andere gemeinnützige Einrichtungen leisten einen unschätz -
baren Dienst an der Gemeinschaft. Die Gesellschaft wird durch sie von Aufgaben entlastet,
die sonst der Staat übernehmen müßte und die die Bürger über Steuern finanzieren müßten.
Diese Einrichtungen sorgen auch selbst dafür, daß sie die für ihre Aufgabenerfüllung notwen -
digen Einnahmen in Gestalt von Spenden, Förderungen, Mitgliederzahlungen u.ä. erhalten. In
Österreich zählen vor allem in ländlichen Gebieten die Veranstaltung von mitunter mehrtägi -
gen Festen, wie z.B. sogenannten ,,Feuerwehrfesten“, die von Feuerwehren organisiert
werden und deren Erlös den Feuerwehren zufließt, zu wesentlichen Finanzierungsquellen.
Darüberhinaus haben sie auch für das gesellschaftliche Leben am Lande und die örtliche
Gemeinschaft eine wichtige Funktion.
Dem hat bereits 1993 der Gesetzgeber mit einer steuerlichen Begünstigung bei der Körper -
schafts -, Gewerbe - und Umsatzsteuer (siehe das Bundesgesetz BGBl. Nr. 530/1993)
Rechnung getragen. Die gewerberechtliche Situation dieser Feste war bisher unklar.
Nunmehr ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 1997,
Zl. 96/04/0099, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Veranstaltung eines dreitägigen Festes
durch eine Feuerwehr nach der Gewerbeordnung verboten sei und deswegen die Verhängung
einer Verwaltungsstrafe gegen den Kommandanten dieser Feuerwehr für rechtmäßig erklärt.
Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und führt zu dem absurden Ergebnis, daß
eine Tätigkeit, die steuerlich begünstigt wird, nach der Gewerbeordnung verboten ist.
Mit dem vorliegenden Antrag soll die Rechtslage dahingehend harmonisiert werden, daß die
Veranstaltung von derartigen Festen im gleichen Ausmaß, wie sie steuerlich begünstigt wird,
vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen wird. Die Textierung folgt § 5
Z 12 Körperschaftssteuergesetz 1988 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 530/1993. Darüber
hinaus wird auch die Veranstaltung von derartigen Festen, die von sonstigen juristischen
Personen, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der §§ 34ff BAO tätig sind,
durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Mit der Beschlußfassung dieses Antrages ist die Abhaltung von derartigen Festen daher auch
in Zukunft gesichert.