782/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Heindl, Leikam, Dietachmayr, Schwemlein, Lackner,

Mag. Wurm, Gradwohl, Grabner, Achs, Parnigoni

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr.30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 2 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z

25 wird angefügt:

„25. Tätigkeiten gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von

sonstigen juristischen Personen, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der

§§ 34ff BAO tätig sind unter folgenden Voraussetzungen:

Die Tätigkeit besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen

oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle,

Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage,

Vergnügungs - Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr,

und

die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines

bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung

abgehalten werden, und

die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck

verwendet werden, und

mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche

Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.“

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. .../.... tritt mit 1. Juni

1998 in Kraft.“

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.

Begründung

Freiwillige Feuerwehren und andere gemeinnützige Einrichtungen leisten einen unschätz -

baren Dienst an der Gemeinschaft. Die Gesellschaft wird durch sie von Aufgaben entlastet,

die sonst der Staat übernehmen müßte und die die Bürger über Steuern finanzieren müßten.

Diese Einrichtungen sorgen auch selbst dafür, daß sie die für ihre Aufgabenerfüllung notwen -

digen Einnahmen in Gestalt von Spenden, Förderungen, Mitgliederzahlungen u.ä. erhalten. In

Österreich zählen vor allem in ländlichen Gebieten die Veranstaltung von mitunter mehrtägi -

gen Festen, wie z.B. sogenannten ,,Feuerwehrfesten“, die von Feuerwehren organisiert

werden und deren Erlös den Feuerwehren zufließt, zu wesentlichen Finanzierungsquellen.

Darüberhinaus haben sie auch für das gesellschaftliche Leben am Lande und die örtliche

Gemeinschaft eine wichtige Funktion.

Dem hat bereits 1993 der Gesetzgeber mit einer steuerlichen Begünstigung bei der Körper -

schafts -, Gewerbe - und Umsatzsteuer (siehe das Bundesgesetz BGBl. Nr. 530/1993)

Rechnung getragen. Die gewerberechtliche Situation dieser Feste war bisher unklar.

Nunmehr ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 1997,

Zl. 96/04/0099, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Veranstaltung eines dreitägigen Festes

durch eine Feuerwehr nach der Gewerbeordnung verboten sei und deswegen die Verhängung

einer Verwaltungsstrafe gegen den Kommandanten dieser Feuerwehr für rechtmäßig erklärt.

Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und führt zu dem absurden Ergebnis, daß

eine Tätigkeit, die steuerlich begünstigt wird, nach der Gewerbeordnung verboten ist.

Mit dem vorliegenden Antrag soll die Rechtslage dahingehend harmonisiert werden, daß die

Veranstaltung von derartigen Festen im gleichen Ausmaß, wie sie steuerlich begünstigt wird,

vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen wird. Die Textierung folgt § 5

Z 12 Körperschaftssteuergesetz 1988 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 530/1993. Darüber

hinaus wird auch die Veranstaltung von derartigen Festen, die von sonstigen juristischen

Personen, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der §§ 34ff BAO tätig sind,

durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.

Mit der Beschlußfassung dieses Antrages ist die Abhaltung von derartigen Festen daher auch

in Zukunft gesichert.