786/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten DI Leopold Schöggl, Dr. Krüger, MMag. Dr. Brauneder, Dr. Graf, Mag. Dr. Grol -

litsch

und Kollegen

betreffend Neuregelung der Zulassungsbestimmungen zum Studium von Auslandsösterrei -

chem an österreichischen Universitäten

Seit Beginn des Studienjahres 1997/98 häufen sich die Beschwerden junger Auslandsösterrei -

cher im Hinblick auf die Zulassung zum Studium an österreichischen Universitäten, da seit

dem EU - Beitritt Österreichs alle Bewerber nachweisen müssen, daß sie zum unmittelbaren

Studium der entsprechenden Studienrichtung entweder im Ausstellungsstaat des Reifezeug -

nisses oder in dem Staat, zu dessen Bildungssystem das Reifezeugnis gehört, zugelassen wer -

den, um der gebotenen Gleichbehandlung zu entsprechen. Bereits in der Beantwortung der

schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2976/J zu diesem Thema begründet das BMWV

die Neuregelung der Zulassungsbestimmungen zum Studium an österreichischen Universitä -

ten damit, daß gemäß Art. 6 EG - V jede Diskriminierung aus Gründen der Staatszugehörigkeit

verboten sei und das Hochschulstudium einschließlich der Zulassung zum Anwendungsbe -

reich des EG-Vertrages gehöre, womit eine formelle Besserstellung österreichischer Staats -

bürger gegenüber anderen Bewerbern, also auch EU - Bürgern, eine unzulässige Diskriminie -

rung darstelle. Diese Bestimmung führt letztlich dazu, daß sich österreichische Staatsbürger in

EU - Ländern bzw. die österreichischen Absolventen deutscher Auslandsschulen, die ein Studi -

um an einer österreichischen Universität anstreben, im Gegensatz zu ihren inländischen Kol -

legen nur aufgrund guter Leistungen im Reifezeugnis für eine Studienzulassung qualifizieren

können und damit eindeutig diskriminiert werden. Mlein diese Tatsache kann unter Umstän -

den bei der Auswahl einer sogenannten „Numerus clausus Studienrichtung“ zu beträchtlichen

Wartezeiten und damit auch zu finanziellen Belastungen bei den Studienbewerbem führen. In

diesem Zusammenhang gilt auch noch zu bedenken, daß viele deutschsprachige Auslands -

schulen, an denen junge Auslandsösterreicher die Reifeprüfung ablegen, durch die österreichi -

sche Bundesregierung sowohl finanziell als auch durch die Entsendung österreichischer Leh -

rer unterstützt werden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, im Rahmen des EU -

Ratsvorsitzes Österreichs eine Änderung des Art. 6 EG - V dahingehend anzustreben, daß

Auslandsösterreicher bei der Zulassung zum Studium an einer österreichischen Universität

außer dem Reifezeugnis keine weiteren Zulassungserfordernisse nachweisen müssen.“

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Ausschuß für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.