787/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Jakob Auer

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. I 1998/30, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs.1 wird als Z 25 angefügt:

„25. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körper -

schaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder

Vereine, die einen Zweck im Sinne der §§ 35, 37 und 38 Bundesabgabenordnung

erfüllen, in beiden Fällen, wenn

a) die Durchführung gemeinsam mit einem befugten Gastgewerbetreibenden

aus der Region erfolgt,

b) dieser über eine Bewilligung gemäß § 148 Abs. 3 verfügt,

c) die Veranstaltung mit regionalem Bezug zum Sitz des Veranstalters statt -

findet und

d) die Durchführung der Veranstaltung ausschließlich mit Mitgliedern des Ver -

anstalters, deren Angehörigen bzw. den Gastgewerbetreibenden oder

dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt.“

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei

Monaten verlangt und die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.

Begründung:

Es soll den Körperschaften öffentlichen Rechts und den gemeinnützigen Vereinen

im Sinne der Bundesabgabenordnung ermöglicht werden, unter Mitwirkung eines

befugten Gastgewerbetreibenden Feste in jenem im § 5 Z 12 Körperschaftsteuer -

gesetz vorgesehenen Ausmaß abzuhalten